Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG) Bund-Länder-Vereinbarung im Rahmen StabMechG

Das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG) sieht vor, dass die Bundesregierung den Bundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes schriftlich unterrichtet. Diese, im Gesetz vorgesehene, Vereinbarung zwischen Bund und Ländern regelt die Einzelheiten der Unterrichtung.

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG)

vom 24. Januar 2012

Präambel

Das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG) sieht vor, dass die Bundesregierung den Bundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes schriftlich unterrichtet. Diese, im Gesetz vorgesehene, Vereinbarung zwischen Bund und Ländern regelt die Einzelheiten der Unterrichtung.

  1. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat in Angelegenheiten des StabMechG umfassend, fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies schließt den geplanten zeitlichen Rahmen der Behandlung mit ein.
  2. Die Bundesregierung informiert insbesondere über:

    a) Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes,

    b) wesentliche Änderungen einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, insbesondere bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des Gewährleistungsrahmens hat,

    c) Änderung des Rahmenvertrages der EFSF,

    d) Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der EFSF in den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM),

    e) Annahme oder Änderung der Leitlinien des Direktoriums der EFSF,

    f) Einsatz weiterer Instrumente auf der Grundlage einer bestehenden Vereinbarung über eine Notmaßnahme der EFSF oder Änderung der Bedingungen einer Notmaßnahme.

  3. Wenn in Fällen des § 3 Abs. 3 StabMechG besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegt, hat die Bundesregierung so früh wie möglich nach Durchführung der Maßnahme, in Fällen der Vertraulichkeit, wenn die Gründe der Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen, zu unterrichten.
  4. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat analog § 5 Abs. 2 StabMechG durch die Übersendung aller ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, in den Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit gem. § 3 Abs. 3 StabMechG so früh wie möglich nach Durchführung der Maßnahme, in Fällen der Vertraulichkeit, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen. Informationen zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages nach § 5 Abs. 4, 5 und 6 StabMechG lässt die Bundesregierung dem Bundesrat ebenfalls zukommen.
  5. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten auf Grund der Regelungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der europäischen Union, seiner Anlage und der ergänzenden Bund-Länder Vereinbarung bleiben aus Sicht der Länder von diese Vereinbarung unberührt.

Unterzeichner/in der Bund-Länder-Vereinbarung
Zusammenarbeit in EU-Angelegenheiten

LandDatumAmtsbezeichnungUnterzeichner/in
BundBerlin, 24.01.2012Parlamentarischer StaatssekretärSteffen Kampeter
Baden-WürttembergStuttgart, 28.11.2011MinisterPeter Friedrich
BayernMünchen, 12.12.2011StaatsministerinEmilia Müller
BerlinBerlin, 08.12.2011Bevollmächtigte beim BundMonika Helbig
BrandenburgPotsdam, 21.12.2011MinisterRalf Christoffers
Hansestadt BremenBremen, 08.12.2011Bevollmächtigte beim BundProf. Dr. Eva Quante-Brandt
Hansestadt HamburgHamburg, 13.12.2011Bevollmächtigter beim BundWolfgang Schmidt
HessenWiesbaden, 15.12.2011StaatsministerJörg-Uwe Hahn
Mecklenburg-VorpommernSchwerin, 05.12.2011Chef der StaatskanzleiReinhard Meyer
NiedersachsenHannover, 14.12.2011MinisterpräsidentDavid McAllister
Nordrhein-WestfalenDüsseldorf, 09.12.2011MinisterinDr. Angelica Schwall-Düren
Rheinland-PfalzMainz, 28.11.2011StaatsministerinMargit Conrad
SaarlandSaarbrücken, 07.12.2011MinisterStephan Toscani
SachsenDresden, 13.01.2012StaatsministerDr. Jürgen Martens
Sachsen-AnhaltMagdeburg, 12.12.2011StaatsministerRainer Robra
Schleswig-HolsteinKiel, 09.12.2011Bevollmächtigter beim BundHeinz Maurus
ThüringenErfurt, 02.01.2012MinisterinMarion Walsmann

Ergänzender Schriftwechsel zu der Vereinbarung

Die Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund

Berlin, den 9. Mai 2012

Europabeauftragte
Beauftragte für Bürgerschaftliches Engagement
Senatskanzlei
Jüdenstraße 1
10178 Berlin

Sehr geehrter Herr Staatssekretär,

am 11. Mai 2012 befasst sich der Bundesrat mit der geplanten Neuregelung des Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG) (BR-Drs. 240/12) in Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2012. Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Bund- Länder-Vereinbarung gem. § 5 StabMechG, konkret auf die in Ziffern 3 und 4 geregelten Einschränkungen der Unterrichtungspflicht der Bundesregierung.

Nach Prüfung der Änderungsvorschläge sind die Länder jedoch der Ansicht, dass von einer Anpassung der Bund-Länder-Vereinbarung abgesehen werden kann. Gleichzeitig möchte ich im Namen der Länder zur Gewährleistung der Rechtsklarheit vorschlagen, dass sich die Vertragsparteien auf eine gemeinsame Auslegung der genannten Ziffern im Lichte der Neuregelung einigen, und dies, wie bereits bei dem Bund-Länder-Gespräch am 2. März 2012 angesprochen, im Wege eines Briefwechsels festhalten.

Nach der Neuregelung des StabMechG ist aus Sicht der Länder nur noch dann eine nachträgliche Unterrichtung des Bundesrates zuzulassen, wenn in Fällen des § 3 Abs. 3 StabMechG eine besondere Vertraulichkeit vorliegt. Diese Auslegung entspricht aus unserer Sicht dem übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien der BLV. Die Unterrichtung muss in diesen Fällen nachgeholt werden, sobald die Gründe für die Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen. In allen anderen Fällen muss der Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt unterrichtet werden. Die Regeln der VS-Anweisung des Bundes bleiben davon unberührt.

Ich würde mich sehr freuen, wenn sich die Bundesregierung der vorgeschlagenen Verfahrensweise und der Auslegung anschließt. Über einen Schriftwechsel hinaus würden wir es begrüßen, wenn der Vertreter der Bundesregierung dieses gemeinsame Verständnis anlässlich der Beratungen zur Änderung des StabMechG in der kommenden Plenarsitzung des Bundesrates zum Ausdruck bringen könnte.

Im Vertrauen auf die weiterhin gute Zusammenarbeit verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Hella Dunger-Löper

Staatssekretärin

Bundesministerium der Finanzen

10. Mai 2012

Steffen Kampeter
Parlamentarischer Staatssekretär
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin

Sehr geehrte Frau Staatssekretärin Dunger-Löper,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. Mai 2012 zu der Neuregelung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) und dessen Auswirkungen auf die Vereinbarung, die wir zwischen Bund und Ländern geschlossen haben, um eine angemessene Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung zu gewährleisten.

Ich teile ihre Auffassung, dass nach der Neuregelung des StabMechG eine nachträgliche Unterrichtung des Bundesrates nur noch dann in Betracht kommt, wenn ein Fall besonderer Vertraulichkeit gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG vorliegt.Die Regeln der VS-Anweisung des Bundes bleiben davon unberührt.

Um eine Anpassung der Bund-Länder-Vereinbarung zu vermeiden und Rechtsklarheit zu gewährleisten, schließe ich mich Ihrem Vorschlag an, unsere einvernehmliche Position mit diesem Briefwechsel festzuhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Steffen Kampeter
Parlamentarischer Staatssekretär

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