Plenarsitzung Die Stimmabgabe

Foto: Erhobene Hand zur Stimmabgabe während Plenarsitzung | https://www.bundesrat.de/DE/plenum/abstimmung/abstimmung-node.html

© Bundesrat | Henning Schacht

Jedes Land kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben, so schreibt es das Grundgesetz vor. Die Landesregierungen müssen sich also vor den Abstimmungen im Bundesrat darüber einigen, wie die Stimmen abgegeben werden sollen. Insbesondere für Koalitionsregierungen kann das Abstimmungsverhalten im Bundesrat zu schweren Belastungen führen und sogar zur Zerreißprobe werden.

Einheitliche Stimmabgabe eines Landes

Im Bundesrat soll der Wille des Landes und nicht der des einzelnen Bundesratsmitglieds zum Ausdruck kommen. Die vorgeschriebene einheitliche Stimmabgabe verhindert außerdem, dass sich die Stimmen eines Landes gegenseitig aufheben.

Weisungen für die Stimmabgabe kann nur die Landesregierung beschließen. Die Ministerpräsidenten als Inhaber einer landesrechtlichen Richtlinienkompetenz oder der Landtag sind dazu nach dem Grundgesetz nicht befugt. Die Landesregierungen sind aber auch insoweit parlamentarisch verantwortlich und können darum vom Landesparlament wegen ihrer Haltung im Bundesrat zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Stimmführer

Die Stimmen eines Landes werden durch seine Bundesratsmitglieder abgegeben. Wer aus dem Kreis dieser Vertreter die Stimmen des Landes abgibt, bestimmen in der Regel die Landesregierung im Vorfeld einer Bundesratssitzung oder während der laufenden Plenarsitzung die Vertreter selbst.

Üblicherweise stimmt jeweils nur ein Mitglied, der so genannte Stimmführer / die Stimmführerin, für jedes Land. Er gibt jeweils alle Stimmen ab, auch wenn außer ihm keine weiteren Vertreter seines Landes in der Sitzung anwesend sind.

Foto: Blick in den Plenarsaal des Bundesrates während einer Sitzung

Abstimmung während einer Plenarsitzung

© Bundesrat | Frank Bräuer | 2013

In den allermeisten Fällen wird durch Beschluss der Landesregierung festgelegt, wie die Stimmen des Landes im Bundesrat abgegeben werden sollen.

Manchmal räumt das Kabinett dem Stimmführer aber auch Ermessensfreiheit ein, damit er sich mit anderen Ländern abstimmen kann, die Möglichkeit zu vermittelnden Standpunkten behält oder neue, erst nach der Kabinettssitzung eintretende Umstände berücksichtigen kann.

Ungültigkeit bei unterschiedlichem Stimmverhalten

Das Grundgesetz erwartet die einheitliche Stimmabgabe und respektiert die Praxis der landesautonom bestimmten Stimmführer, ohne seinerseits mit Geboten und Festlegungen in den Verfassungsraum des Landes überzugreifen.

Aus dieser Konzeption des Grundgesetzes für den Bundesrat folgt - so hat das Bundesverfassungsgericht 2002 entschieden - dass der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden kann und damit die Voraussetzungen der Stimmführerschaft insgesamt entfallen.

Die Bundesratspräsidentin nimmt somit in der Sitzung die Stimme eines einzelnen Bundesratsmitglieds als Stimmabgabe für das ganze Land entgegen, sofern nicht ein anderes Mitglied des jeweiligen Landes abweichend abstimmt. Wird aber uneinheitlich abgestimmt, so ist die Abstimmung dieses Landes ungültig; der gespaltene Landeswille wird im Abstimmungsergebnis des Bundesrates nicht berücksichtigt.

Enthaltungen

Ein neutrales Verhalten durch Stimmenthaltung ist im Bundesrat im Grunde genommen nicht möglich. Beschlüsse können nämlich im Bundesrat nach Artikel 52 Absatz 3 des Grundgesetzes nur mit absoluter Mehrheit, bei Verfassungsänderungen sogar nur mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefasst werden.

Stimmenthaltung wirkt sich deshalb wie ein Nein aus - und dessen inhaltliche Bedeutung hängt von der jeweiligen Fassung der Abstimmungsfrage ab.

Die Feststellung der abgegebenen Stimmen

Im Bundesrat wird in der Regel durch Handaufheben abgestimmt. Wegen der vielen Abstimmungen, die in jeder Sitzung durchzuführen sind, stellt die Bundesratspräsidentin im Allgemeinen nur die Ja-Stimmen und damit die Mehrheit oder Minderheit fest. Gegenstimmen und Stimmenthaltungen, die für die absolute Mehrheit ohne Bedeutung sind, werden nicht ausgezählt.

Bei Verfassungsänderungen und anderen besonders wichtigen Entscheidungen erfolgt die Abstimmung durch Aufruf der Länder. Sie geben dann in alphabetischer Reihenfolge ihre Stimmen durch Zuruf ab. In diesem Fall wird ihr Stimmverhalten im Sitzungsbericht festgehalten. Geheime Abstimmungen kennt die Geschäftsordnung des Bundesrates nicht.

Abstimmungsverhalten der Länder

Wie die einzelnen Länder in der Plenarsitzung abstimmen, wird grundsätzlich nicht festgehalten. Die Länder veröffentlichen ihr Abstimmungsverhalten aber online: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

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