Nachzahlung der sogenannten Ghetto-Renten
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2014 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Nachzahlung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto begrüßt. Er verweist aber auf die schwierige Situation der in Deutschland lebenden jüdischen Überlebenden des Holocaust aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Diese jüdischen Zuwanderer hätten keinen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Fremdrentengesetz. Die Länder bitten die Bundesregierung daher um Prüfung, wie eine angemessene finanzielle Versorgung auch dieses Personenkreises zu gewährleisten ist.
Die Bundesregierung bringt mit dem Gesetzentwurf die Nachzahlung von Renten für ehemalige jüdische Arbeiter und Arbeiterinnen in nationalsozialistischen Ghettos auf den Weg. Der Bundesrat hatte diese Forderung im Rahmen einer Entschließung bereits im September 2013 erhoben.
Das bisherige Rentenrecht führte bei den sogenannten Ghetto-Rentnern zu Nachteilen, weil Rentenansprüche nur vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Dies bewirkte bisher, dass Rentenansprüche, die erst aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahr 2009 entstanden sind, nur bis zum Jahr 2005 rückwirkend anerkannt wurden. Von den überwiegend hochbetagten NS-Verfolgten wurde dies stets als großes Unrecht empfunden.
Der Gesetzentwurf soll nun dafür sorgen, dass die vierjährige Rückwirkungsfrist für diese Renten entfällt. Damit können - mit Inkrafttreten des Gesetzes - die Renten auf Antrag bis zum 1. Juli 1997 neu festgestellt und gezahlt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Stand: 23.05.2014