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Foto: Ehefrau mit Arzt am Krankenbett

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat setzt Notvertretungsrecht für Ehegatten ab

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Notvertretungsrecht für Ehegatten und zur Anpassung der Betreuervergütung vor der Tagesordnung abgesetzt. Er folgte damit einer Empfehlung seines Rechtsausschusses. Dieser hatte es als unangebracht bezeichnet, die beiden Aspekte miteinander zu verknüpfen - sie stünden in keinem Zusammenhang. Rein theoretisch könnte das Gesetz auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden.

Diskussion um angemessene Betreuervergütung

Zwar unterstützt der Rechtsausschuss grundsätzlich das Ziel, Berufsbetreuer angemessen zu vergüten. Bei der Anpassung der Bezahlung müsse jedoch die Qualität der rechtlichen Betreuung berücksichtigt werden. Die Ergebnisse einer entsprechenden Untersuchung des Bundesjustizministeriums hierzu lägen allerdings noch nicht vor. Ohne sie könne die Diskussion um eine angemessene Vergütung nicht geführt werden, heißt es in der Empfehlung des Ausschusses.

Ungewollte Erweiterung der Länderinitiative

Zum Hintergrund: Die Regelung für ein Notvertretungsrecht für Ehegatten geht ursprünglich auf die Länder zurück. Sie hatten einen entsprechenden Gesetzesbeschluss im Oktober 2016 beschlossen und in den Bundestag eingebracht (Drs. 505/16 (B)). Er sieht vor, dass sich Ehegatten im Bereich der Gesundheitssorge automatisch für eine begrenzte Zeit vertreten und in dieser Verantwortung beispielsweise Behandlungsverträge mit Krankenhäusern abschließen oder in Heilbehandlungen einwilligen können. Bislang setzt eine solche Vertretungsbefugnis die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch gerichtliche Entscheidung voraus. Der Bundestag hat die Länderinitiative am 18. Mai 2017 leicht verändert verabschiedet und zugleich eine Anhebung der pauschalen Stundensätze für Berufsbetreuer und -vormünder beschlossen, die nun ebenfalls Gegenstand des Gesetzesbeschlusses ist. In die Beratung über dies Änderung war der Bundesrat nicht eingebunden worden.

Stand: 29.09.2017

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