Top 10Stoffstrombilanz

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© panthermedia | Antje Lindert-Rottke

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Beschluss

Bundesrat stimmt Verordnung zur Düngemittelbilanz zu

Der Bundesrat hat am 24. November 2017 einer Regierungsverordnung zur so genannten Stoffstrombilanz mit einigen Änderungen zugestimmt. Landwirtschaftliche Betriebe müssen ab dem nächsten Jahr die zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor bilanzieren und bewerten. Dazu dokumentieren sie Nährstoffe, die zum Beispiel über Futtermittel und Saatgut auf den Hof kommen, und vergleichen sie mit den Mengen, die ihn über pflanzliche und tierische Erzeugnisse wie Gülle, Wirtschaftsdünger, Aussaat und Nutztiere wieder verlassen.

Wahlmöglichkeit bei der Bewertung

Auf Drängen des Bundesrates gilt für die Bewertung künftig ein Optionsmodell: Betriebe haben die Wahl, die Bilanz auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen Obergrenze von 175 kg Stickstoff pro Hektar zu bewerten oder mit einer individuell zu erstellenden Bilanz, die die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. Dadurch können Landwirte unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge berücksichtigen – so die Anwendung größere Mengen an Kompost, um die Humusversorgung der Böden zu verbessern. Auch Biogasbetriebe und flächenlose Unternehmen wie zum Beispiel Geflügelhöfe sind in der Lage, eine Bewertung durchzuführen.

Grundwasserschutz als mittelbares Ziel

Die Pflicht zur Stoffstrombilanzierung wurde im kürzlich novellierten Düngegesetz eingeführt und wird durch die vorliegende Verordnung konkretisiert. Sie soll dazu beitragen, die landwirtschaftlichen Betriebe bei der Stoffstrombilanzierung und beim Nährstoffvergleich einheitlich beurteilen zu können. Mittelfristig dient sie auch dem Grundwasserschutz: Die EU hatte Deutschland wegen zu hoher Nitratbelastungen im Grundwasser verklagt. Wasserverbände beklagen seit langem steigende Kosten wegen zu hoher Nitratwerte und Überdüngung der Felder.

Gestuftes Verfahren

Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 unter anderem für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar. Ab dem 1. Januar 2023 werden die Vorgaben auf Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb ausgeweitet.

Mehrmonatige Beratungen erfolgreich abgeschlossen

Mit der Zustimmung schließt der Bundesrat mehrmonatige Beratungen zwischen Bund und Ländern ab. Die Verordnung stammt noch von der bisherigen Bundesregierung und war vom alten Bundestag am 29. Juni 2017 beschlossen worden. Am 22. September 2017 hatten die Länder die Vorlage kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt und zur nochmaligen Beratung in die Ausschüsse zurückgegeben. Der heute gefasste Beschluss beruht auf einer neuen Ausschussempfehlung. Setzt die geschäftsführende Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen um, kann sie die Verordnung verkünden und in Kraft setzen.

Stand: 24.11.2017

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