Presse
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29 | 200903.03.09
Vorschau zur 856. Plenarsitzung des Bundesrates
am Freitag, 6. März 2009, 9.30 Uhr
Redaktionsschluss: Dienstag, 3. März 2009, 12.00 Uhr
| TOP 10 | Entfernungspauschale |
| TOP 11 | OP-Assistenten |
| TOP 12 a | Haftentschädigung |
| TOP 13 | Halt- und Parkverbote |
| TOP 14 | Tierschutz |
| TOP 15 | Ärztliche Vergütung |
| TOP 8 | Versorgungsausgleich |
| TOP 18 | Kinderschutz |
| TOP 21 | Bankenrettungsgesetz |
| TOP 22 | Informationstechnik |
| TOP 25 | Verständigung im Strafverfahren |
| TOP 27 | Bundeszentralregister |
| TOP 28 | Terrorcamps |
| TOP 61 a | Linksfahrverbot für Lkw |
| TOP 61 b | Behindertenparkplätze |
| TOP 63 | Katalogpreisbindung |
| TOP 64 | Energieeinsparverordnung |
| TOP 36 | Rechtsetzung in der EU |
| TOP 39 | Verbraucherrechte |
| TOP 44 a+b | Arzneimittelinformation |
| TOP 48 | Energieeffizienz von Gebäuden |
Tagesordnungspunkt 8
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
Drucksache 128/09
Der Bundestag will mit dem Gesetzesbeschluss den Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute vereinfachen und beschleunigen. Nach dem Grundsatz der internen Teilung soll künftig jeder Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt werden. Bereits mit der Scheidung entsteht künftig ein eigener Anspruch auf Versorgung. Eheleute müssen sich nicht Jahre nach der Trennung noch einmal über Versorgungsfragen auseinandersetzen.
Zu dem ursprünglichen Regierungsentwurf hatte der Bundesrat im Juli letzten Jahres umfangreich Stellung genommen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf während seiner Beratungen erheblich verändert. In der von ihm beschlossenen Neufassung hat er einige Änderungswünsche des Bundesrates aufgegriffen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 128/1/09
Der federführende Rechtsausschuss schlägt vor, dem Gesetz zuzustimmen.
Der Finanzausschuss hingegen fordert ein Vermittlungsverfahren, um eine Passage im Bundesversorgungsteilungsgesetz streichen zu lassen. Diese regelt die Erstattungspflicht der Länder und Kommunen gegenüber dem Bund nach einem Dienstherrenwechsel eines geschiedenen Bundesbeamten mit Anspruch auf Versorgung. Die Frage des finanziellen Ausgleichs zwischen Bund und Ländern oder Ländern untereinander bleibt jedoch ungeklärt, kritisieren die Finanzminister. Auch die Anspruchsdynamisierung des Ausgleichsberechtigten und damit die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen sei im Gesetz nicht befriedigend gelöst. Denn das Versorgungsrecht in Bund und Ländern werde sich auseinanderentwickeln.
Tagesordnungspunkt 10
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale
Antrag des Freistaates Bayern
Drucksache 147/09
In seinem Gesetzesantrag fordert Bayern die rasche Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Pendlerpauschale. Das Land möchte erreichen, dass der Gesetzgeber die bis 2007 geltende Rechtslage auf Dauer wieder eingeführt.
Zur Begründung seines Vorstoßes führt Bayern aus, dass die derzeit geltende Verwaltungsvorschrift dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach Rechtssicherheit nicht gerecht wird. Es sei deshalb gesetzlich zu verankern, dass man die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder ab dem ersten Entfernungskilometer erhält. Dies müsse rückwirkend bis 2007 gelten. Fahrten von der Wohnung zur Arbeit gehörten zu berufsbedingten Aufwendungen. Es sei deshalb eine Frage der Steuergerechtigkeit, sie bei der Frage der Absetzbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Letztlich gehe es dabei auch um mehr Netto für all diejenigen, die täglich zur Arbeit fahren. Ein solcher Schritt entlaste vor allem hart arbeitende Menschen. Dies gelte umso mehr, als die schwierige Lage am Arbeitsmarkt zunehmend mehr Mobilität verlange.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 147/1/98
Finanz- und Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat die Einbringung des Gesetzentwurfes.
Tagesordnungspunkt 11
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland
Drucksache 111/09
Mit dem Gesetzentwurf möchten die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten bundeseinheitlich regeln und zugleich ihre Finanzierung sichern.
Angesichts des voranschreitenden Fachkräftemangels in den Kliniken halten sie eine Aufwertung dieses Berufsbildes für dringend erforderlich. Operationstechnische Assistenten seien Spezialisten und vereinigten organisatorische sowie medizinisch-technische Fachkenntnisse rund um die operative Betreuung der Patienten. Insbesondere das komplexe Versorgungssystem mache ihren Einsatz erforderlich. Bereits 2006 habe deshalb die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, die notwendigen Schritte für eine bundeseinheitliche Regelung dieser Ausbildung sicherzustellen.
Aktuell ist das Berufsbild des Operationstechnischen Assistenten und die Finanzierung der Ausbildung nur über landesrechtliche Bestimmungen geregelt. Die unterschiedlichen Vorschriften führen nach Ansicht der Antragsteller langfristig zur Zersplitterung des Heilberufswesens. Außerdem befürchten sie, dass die derzeitige Ausbildungsfinanzierung mit Blick auf die Einführung des neuen, an Fallgruppen orientierten Abrechnungssystems (DRG) nicht mehr gesichert ist.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 111/1/09
Gesundheits- und Kulturausschuss empfehlen dem Plenum, den Gesetzentwurf leicht verändert beim Bundestag einzubringen.
Sie sind der Meinung, dass die im Gesetzentwurf geregelte Schulausbildung stundenmäßig aufgestockt werden muss. Der vorgesehene Unterricht reiche vom Umfang nicht aus, um fundiertes Wissen und Fachpraxis zu vermitteln. Außerdem plädieren sie für die Einführung von Übergangsvorschriften. Es müsse sichergestellt werden, dass auch diejenigen eine adäquate Beschäftigung finden, die ihre Ausbildung unter den alten Bedingungen absolviert haben.
Tagesordnungspunkt 12 a
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Drucksache 151/09
Rheinland-Pfalz schlägt in einem Gesetzesantrag vor, die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu erhöhen. Statt bisher 11 Euro soll die Haftentschädigung künftig 25 Euro pro Hafttag betragen. Voraussetzung bleibt nach wie vor eine gerichtliche Feststellung, dass die erlittene Straf- oder Untersuchungshaft zu Unrecht geschehen ist. Mit dem Entwurf greift Rheinland-Pfalz eine Forderung der Justizministerkonferenz auf, die sich im Herbst letzten Jahres für eine entsprechende Anhebung ausgesprochen hatte.
Die Vorlage ist noch nicht in den Fachausschüssen beraten worden. Rheinland-Pfalz bittet jedoch darum, direkt in der Plenarsitzung über die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag zu entscheiden.
Tagesordnungspunkt 13
Entwurf einer Verordnung über die versuchsweise Einführung von Fahrbahnrand- und Bordsteinmarkierungen in Gelb zur Regelung von Halt- und Parkverboten
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Drucksache 113/09
Hamburg will den "Schilderwald" im Straßenverkehr lichten. Anstelle von Verbotsschildern sollen versuchsweise gelbe Fahrbahn- und Bordsteinmarkierungen anzeigen, wo das Halten bzw. Parken für Fahrzeuge verboten ist. Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf will Hamburg einen fünfjährigen Modellversuch in der Hansestadt ermöglichen.
Der Verordnungsentwurf knüpft an eine Entschließung des Bundesrates aus dem Jahr 2007 an. Schon damals hatte Hamburg die Bereitschaft erklärt, sich als "Testland" zur Verfügung zu stellen.
Ausschussempfehlungen
Verkehrs- und Innenausschuss sprechen sich dafür aus, den Verordnungsentwurf zu beschließen und ihn der Bundesregierung vorzulegen.
Tagesordnungspunkt 14
Entschließung des Bundesrates zum Tierschutz bei der Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen
Drucksache 115/09
In ihrer Entschließung fordern Baden-Württemberg und Niedersachsen europaweit verbindlichere Regeln für eine artgerechte Haltung von gewerbsmäßig gezüchteten Kaninchen.
Vor allem kommerzielle Mastbetriebe hielten die Tiere derzeit unter unzumutbaren Bedingungen in überfüllten Drahtkäfigen. Nicht anders sei die Situation von Kaninchen, die man zur Gewinnung von Angorawolle züchte. Da Kaninchen als Nutztiere immer beliebter würden, müsse ihre artgerechte Haltung endlich sichergestellt werden. Die geltenden Bestimmungen seien zu allgemein und daher unzureichend. Die Bundesregierung solle sich deshalb dafür einsetzen, dass auf europäischer Ebene zeitnah tierschutzgerechtere Vorschriften für die Kaninchenzucht beschlossen werden. Gelinge dies nicht, müsse sie zumindest in Deutschland für einen verbesserten Schutz der Tiere sorgen. Um die Kaninchenhaltung tiergerecht beurteilen zu können, seien klare Vorgaben für Tierhalter und Überwachungsbehörden unabdingbar.
Ausschussempfehlungen
Agrar- und EU-Ausschuss empfehlen dem Plenum, die Entschließung zu fassen.
Tagesordnungspunkt 15
Entschließung des Bundesrates Ärztliche Vergütung - für eine leistungsgerechte Bezahlung
Antrag des Freistaates Bayern
Drucksache 158/09
Nach Ansicht Bayerns missachtet die Anfang des Jahres in Kraft getretene Honorarreform für niedergelassene Ärzte die Interessen von Patienten und Medizinern. Mit seiner Entschließung möchte das Land die Bundesregierung auffordern, die Umsetzung des neuen Vergütungssystems sofort zu stoppen. Stattdessen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen die bis Ende 2008 geltende Vergütung vorübergehend wieder anwenden oder regional notwendige Anpassungen vornehmen dürfen.
Bayern begründet seinen Vorstoß damit, dass eine bundesweit einheitliche Vergütung jeden Wettbewerb unterbindet und deshalb zu Lasten der Qualität geht. Das System sei intransparent, weil es die einzelnen Leistungen verschleiere. Außerdem sei es ungerecht, da es den tatsächlichen Aufwand nicht entlohne. Langfristig drohe mit den Pauschalen ein Abgleiten in die Billigmedizin. Darüber hinaus berücksichtigten die zentralistischen Vorgaben die Interessen kleinerer Arztgruppen nicht ausreichend. Diese seien für die gesundheitliche Versorgung jedoch unverzichtbar.
Nach Vorstellung im Plenum wird der Entschließungsantrag zur weiteren Beratung den Ausschüssen überwiesen.
Tagesordnungspunkt 18
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz)
Drucksache 59/09
Mit dem Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung Lücken im Kinder- und Jugendschutz schließen. Um den fachlichen Austausch bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu erleichtern, soll die Schweigepflicht für Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger gelockert und eine Art Meldepflicht eingeführt werden. Die eklatanten Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen der letzten Jahre hätten deutlich gemacht, dass die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen unerlässlich sei, um betroffene Kinder ausreichend zu schützen. Außerdem sieht der Regierungsentwurf eine Verpflichtung für Jugendämter vor, relevante Daten im Falle des Umzugs einer Familie dem neu zuständigen Jugendamt zu übermitteln. Zudem werden Mitarbeiter der Jugendämter verpflichtet, in Verdachtsfällen Hausbesuche durchzuführen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 59/1/09
Der Kulturausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.
Die übrigen drei Ausschüsse raten dem Bundesrat zu einer Stellungnahme. Darin verweisen sie darauf, dass die Länder die Weitergabe relevanter Informationen durch Berufsgeheimnisträger teilweise bereits geregelt haben. Es sei deshalb klarzustellen, dass Landesrecht weiter Anwendung findet.
Für verfassungswidrig halten die Ausschüsse, dass auch Lehrer unter die bundesweite Meldepflicht fallen sollen. Bildung obliege den Ländern. Diese hätten in ihren Schulgesetzen bereits deutlich weitergehende Bestimmungen geschaffen.
Außerdem sollten Krankenkassen verpflichtet werden, solche regionalen Netzwerke zu bezuschussen, die sich ehrenamtlich für die Sicherung des Kindeswohls engagieren. Derartige Netzwerke hätten sich in allen Ländern gebildet und leisteten häufig einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung hilfebedürftiger Familien. Nach Meinung der Ausschüsse ist eine solche finanzielle Unterstützung dieser präventiven Leistungen erforderlich, um eine professionelle Schulung und Gewinnung ehrenamtlich tätiger Personen zu sichern.
Tagesordnungspunkt 21
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG)
Drucksache 160/09
Angesichts der anhaltenden Finanzkrise und insbesondere mit Blick auf die Lage der Hypo Real Estate (HRE) sieht sich die Bundesregierung in der Verantwortung, weitere staatliche Interventionen im Bankensektor zu ermöglichen. Mit dem Gesetzentwurf ergänzt sie das im vergangenen Herbst beschlossene Gesetz zum Finanzmarktstabilisierungsfonds. Änderungen im Gesellschaftsrecht sollen vorhandene Stabilisierungsinstrumente schneller und flexibler handhabbar machen. Bis Ende Juni 2009 besteht außerdem die Option, angeschlagene Kreditinstitute als "ultima ratio" zu verstaatlichen. Bevor sich der Staat - notfalls auch gegen den Widerstand der Aktionäre - für eine Übernahme entscheidet, muss er alle anderen Stabilisierungsinstrumente ausgeschöpft haben. Zu den Einzelheiten der Enteignung und Entschädigung kann die Bundesregierung nach dem Gesetzentwurf ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 160/1/09
Die beratenden Fachausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Darin teilen sie grundsätzlich die Auffassung der Bundesregierung, dass weitere Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes erforderlich sind. Wegen des hohen Stellenwertes von Privateigentum bekräftigen sie, dass die Verstaatlichung eines Finanzunternehmens nur das allerletzte Mittel sein darf.
Hinsichtlich der einzelnen Vorschriften sprechen sich die Ausschüsse für eine steuerliche Gleichbehandlung aller Stabilisierungsmaßnahmen aus. Es widerspreche der Intention des Finanzmarkstabilisierungsgesetzes, wenn die Stützungsmaßnahmen der Länder oder ausländischer Staaten steuerlich schlechter gestellt würden.
Außerdem bitten sie um Prüfung, ob Rekapitalisierungen auch dann erleichtert beschlossen werden können, wenn hieran nicht nur der Fonds, sondern auch Dritte beteiligt sind. Entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfes entspreche dies zumindest dem Willen der Bundesregierung.
Ebenfalls zu überdenken sei die Frage, ob die im Gesetzentwurf beschriebene Treuepflicht der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft nicht zu weit in deren Rechte eingreift.
Da sich die Stabilisierungsmaßnahmen auch auf die Länder auswirken, soll der Bundesrat nach Ansicht der Ausschüsse über die Einzelheiten der Enteignung und Entschädigung mitentscheiden dürfen. Die entsprechenden Rechtsverordnungen müssten deshalb zustimmungsbedürftig sein.
Unter Hinweis auf die Tatsache, dass es die Verstaatlichung eines Finanzunternehmens in der Bundesrepublik noch nie gegeben hat, fordern die Ausschüsse eine Evaluierung dieser Maßnahme. Hierdurch müsse sichergestellt werden, dass sich die Enteignung auf den unabwendbar notwendigen Umfang und Zeitraum beschränkt.
Darüber hinaus solle die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren darlegen, wie stabilisierte Banken dazu gebracht werden können, mit ihrer wieder gewonnene Liquidität Kredite für die deutsche Wirtschaft und den Mittelstand zur Verfügung zu stellen.
Über den Gesetzentwurf hinaus ist nach Ansicht der Ausschüsse ein Gesamtkonzept für die Zukunft des deutschen Bankensystems erforderlich, das sich an den Grundsätzen der freiheitlich sozialen Marktwirtschaft orientiert und gleichzeitig ein offenes Investitionsklima und nachhaltiges Wirtschaften ermöglicht. Der Schutz der kleinen Anleger und die Verpflichtungen des Managements sowie der Investoren müssten dabei im Vordergrund stehen. Zugleich solle in diesem Zusammenhang die Rolle der Finanzaufsicht überprüft werden.
Tagesordnungspunkt 22
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
Drucksache 62/09
Angesichts der wachsenden Bedeutung von Informations- und Kommunikationstechnologien möchte die Bundesregierung die IT-Sicherheit weiter stärken. Mit dem Gesetzentwurf erhält das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) erstmals die Befugnis, IT-Infrastrukturen durch Sicherheitsauflagen zu gestalten. Demnach darf es künftig allgemeine technische Sicherheitsrichtlinien erlassen und konkrete Vorgaben für die Konfiguration der Informationstechnik der Bundesverwaltung erstellen. Bislang ist es lediglich Aufgabe des BSI, die öffentliche Verwaltung in IT-Sicherheitsfragen zu unterstützen und Sicherheitszertifikate zu vergeben.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 62/1/09
Finanz- und Kulturausschuss haben keine Einwände gegen den Gesetzentwurf.
Innen-, Rechts- und Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme.
Darin fordern sie ausdrücklich eine deutlich stärkere Berücksichtigung der Länderinteressen. Zur Begründung erklären sie, dass die künftig zu erwartenden Sicherheitsvorgaben des BSI erhebliche Auswirkungen auf die Informationstechnik der Länder haben können. Das Problem stelle sich unter anderem bei einer Bund-Länder übergreifenden Kommunikation. Um hieraus resultierende Sicherheitsrisiken zu vermeiden sei es notwendige Folge, dass auch die Länder nur noch die für den Bund entwickelten Sicherheitssysteme verwenden. Sie müssten deshalb auch die vom BSI bereitgestellten IT-Sicherheitsprodukte in Anspruch nehmen dürfen. Außerdem sollten die Länder bei der Entwicklung von Sicherheitsvorgaben stärker eingebunden werden, soweit die Bund-Länder-Kommunikation betroffen ist. Ansonsten sei der Gesetzentwurf auch mit den Ergebnissen der Föderalismuskommission II nicht zu vereinbaren, die sich darauf geeinigt habe, die kooperative Aufgabenerledigung von Bund und Ländern bei IT-Dienstleistungen der Verwaltung grundgesetzlich festzuschreiben.
Darüber hinaus muss nach Ansicht der Ausschüsse geprüft werden, ob die im Gesetzentwurf vorgesehene Datenauswertung zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik verfassungsgemäß ist. Kritisch sehen sie vor allem, dass das BSI ohne einen eindeutig begrenzenden Zweck dazu berechtigt sein soll, Kommunikationsinhalte an einer Nahtstelle zwischen Bund und Unternehmen bzw. Bürgern zu erfassen. Insofern sei fraglich, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis noch gewahrt sind. Probleme mit dem Datenschutz sehen die Ausschüsse auch bei den Regelungen, die Anbieter von Telemedien zur Erstellung von Nutzungsprofilen berechtigt. Gleiches gilt für die Vorschriften, die es Telemediendienstanbietern erlauben, Nutzungsdaten zur Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen zu verwenden.
Bei der Feststellung von Sicherheitslücken halten es die Ausschüsse für erforderlich, die Produkthersteller zu informieren, bevor die Öffentlichkeit gewarnt wird. Ohne eine solche Information könnten Warnungen ganze Geschäftsmodelle gefährden. Man müsse den Herstellern deshalb zumindest die Möglichkeit geben, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Tagesordnungspunkt 25
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
Drucksache 65/09
Die Bundesregierung will Absprachen zwischen den Beteiligten eines Strafprozesses erstmals gesetzlich regeln. In der Öffentlichkeit hatte es immer wieder Kritik an so genannten Deals - insbesondere im Bereich der Wirtschaftkriminalität - gegeben.
Der Gesetzentwurf enthält Vorgaben zu den Voraussetzungen, dem zulässigen Inhalt, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung. So darf zum Beispiel ein Rechtsmittelverzicht nicht Gegenstand der Absprache sein. Dem Gericht werden umfangreiche Mitteilungs-, Protokollierungs- und Belehrungspflichten auferlegt. Auch in Zukunft müssen die Richter den Sachverhalt umfassend ermitteln und die Strafhöhe an der Schuld des Täters bemessen. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung für nachfolgende Instanzen vollständig überprüfbar.
Ende 2006 hatte der Bundesrat einen eigenen Gesetzentwurf zu der Thematik in den Deutschen Bundestag eingebracht (BR-Drs. 235/06(B)). Dessen Beratung ist dort noch nicht abgeschlossen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 65/1/09
Der Innenausschuss hat keine Einwände gegen den Regierungsentwurf.
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Plenum eine Stellungnahme mit einigen Änderungsvorschlägen. So fordert er ein "qualifiziertes" Geständnis als Voraussetzung für die Verständigung - dieses soll zur Überzeugung des Gerichts der Wahrheit entsprechen und einer Überprüfung zugänglich sein. Die Verwertung eines Geständnisses müsse allerdings auch dann möglich sein, wenn die Bindung des Gerichts an die Verständigung entfallen ist.
Außerdem setzt sich der Rechtsausschuss für die Stärkung der Nebenklage ein. Ihre Bedenken gegen den mitgeteilten Strafrahmen einer Absprache sollen im Verfahren Berücksichtigung finden. Schließlich hält es der Ausschuss nicht für sachgerecht, in den Fällen einer Verständigung am Verbot der reformatio in peius - also der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren - festzuhalten.
Tagesordnungspunkt 27
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Drucksache 68/09
Die Bundesregierung plant ein "erweitertes" Führungszeugnis für Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig sind oder sich um eine solche Tätigkeit bewerben. Arbeitgeber können dann künftig besser erkennen, wer für diesen sensiblen Bereich ungeeignet ist. Die Überprüfung soll sich auf alle Personen beziehen, die Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder Gelegenheit zur Kontaktaufnahme haben - etwa bei einer Tätigkeit als Hausmeister an einer Schule, als Bademeister in einem öffentlichen Schwimmbad oder als Vereinsbetreuer.
Das erweiterte Zeugnis soll Verurteilungen wegen Sexualstraftaten auch dann enthalten, wenn Strafhöhe oder Schuld gering sind. Nach geltendem Recht werden nur Verurteilungen schwerer Sexualtaten im Führungsregister eingetragen. Das neue Führungszeugnis erweitert den Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen. Die Frist zur Eintragung einschlägiger Verurteilungen soll auf zehn Jahre verlängert werden.
Der Entwurf geht auf eine Übereinkunft der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder beim "Kindergipfel" im Juni letzten Jahres zurück. Bereits im März 2008 hatte der Bundesrat einen eigenen Gesetzentwurf zu dieser Thematik in den Deutschen Bundestag eingebracht (BR-Drs. 72/08(B)). Die dortigen Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 68/1/09
Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Innenausschuss schlagen dem Bundesrat eine Stellungnahme vor. Darin regen sie einige Änderungen an, um sowohl den angestrebten Kinderschutz als auch den Datenschutz zu verbessern.
Die Ausschüsse kritisieren, dass die zusätzlichen Eintragungen nur in einem gesonderten Führungszeugnis erscheinen, das lediglich unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Besser geeignet sei eine generelle Erweiterung aller Führungszeugnisse, so wie dies der eigene Bundesratsentwurf vorsieht. Dies vermeide Auslegungsschwierigkeiten zum Kreis der Auskunftsberechtigten und unnötigen Bürokratieaufwand.
Zusätzlich sollten Jugendämter Informationen über die strafrechtliche Vorgeschichte von Bezugspersonen aus dem häuslichen Umfeld der Kinder abfragen dürfen, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Auch diese Forderung hatte der Bundesrat bereits mit einer eigenen Gesetzesinitiative in den Bundestag eingebracht (BR-Drs. 817/06(B)).
Außerdem regt die Stellungnahme die Prüfung an, ob nicht ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden sollte, dass das Führungszeugnis vertraulich zu behandeln ist und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den das Führungszeugnis vom Betroffenen vorgelegt oder einer Behörde erteilt worden ist.
Tagesordnungspunkt 28
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
Drucksache 69/09
Der Regierungsentwurf sieht drei neue Straftatbestände vor, mit denen Vorbereitungshandlungen im Vorfeld terroristischer Gewalttaten noch gezielter verfolgt werden sollen. Künftig macht sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er sich zum Beispiel in einem "Terrorcamp" ausbilden lässt. Das Gleiche gilt für Personen, die mit dem Ziel einer solchen Ausbildung Kontakt zu terroristischen Vereinigungen aufnehmen oder unterhalten. Strafbar sein soll künftig auch die Verbreitung von Bombenbauanleitungen im Internet; ebenso das "sich-verschaffen" entsprechender Informationen, zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet.
Erfasst werden sollen nicht nur islamistisch motivierte Taten, sondern auch solche mit rechtsextremistischem Hintergrund, die geeignet sind, die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen bzw. die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu gefährden.
Zur Strafbarkeit des Aufenthalts in "Terrorcamps" hatte der Bundesrat bereits Ende 2007 einen eigenen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, der dort noch beraten wird (BR-Drs. 807/07(B)).
Ausschussempfehlungen
Drucksache 69/1/09
Der federführende Rechts- und der Innenausschuss empfehlen eine Stellungnahme mit konkreten Vorschlägen zu Klarstellungen und Verbesserungen des Entwurfs.
Angeregt wird unter anderem, den Katalog der einschlägigen Straftaten um Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, schwere Körperverletzung sowie das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu erweitern. Die bisherige Beschränkung auf schwere staatsgefährdende Gewalttaten sei zu eng, heißt es in der Empfehlung.
Die so genannte Sympathiewerbung für kriminelle oder terroristische Vereinigungen müsse wieder unter Strafe gestellt werden. Dies entspricht einer Forderung der Bundesratsinitiative aus dem Jahr 2007.
Sicherzustellen sei, dass auch die Herstellung fehlerhafter Bomben und die Verbreitung fehlerhafter Bauanleitungen strafbar sind und dass die im Entwurf verwendete Formulierung nicht zum Ausschluss anderer, bereits bestehender Straftatbestände mit strengerer Strafandrohung führt. Die Stellungnahme weist zudem auf einen Wertungswiderspruch zwischen den geplanten Straftatbeständen hin. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Teilnahme an einem "Terrorcamp" nur dann strafbar sein soll, wenn bereits eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet werde, die weiter im Vorfeld liegende Kontaktaufnahme jedoch eine derartige Vorbereitung nicht erfordere.
Tagesordnungspunkt 36
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Dritte strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union
Drucksache 116/09
Die europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, dass ihre Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen eine möglichst hohe Qualität aufweisen und möglichst wenig kosten. Deshalb bemüht sie sich, ihre Rechtsetzung fortlaufend strategisch zu verbessern. In ihrer Mitteilung legt sie dar, in welchen Bereichen Fortschritte erzielt wurden und wo weiterer Handlungsbedarf besteht. Die Mitteilung dient einer Bestandsaufnahme und ist die dritte dieser Art. Inhaltlich befasst sie sich insbesondere mit dem Abbau von Verwaltungslasten, der Gesetzesfolgenabschätzung und der Rechtsvereinfachung. Dabei stellt sie fest, dass gerade beim Verwaltungsabbau bereits große Fortschritte erzielt wurden. Angesichts der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse seien jedoch weitere Anstrengungen erforderlich. Die Kommission plant deshalb, auch künftig intensiv mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten. Außerdem beabsichtigt sie zahlreiche Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung der Rechtsanwendung. Um die Folgenabschätzungen zu verbessern, sollen Vorhaben künftig strenger auf Subsidiarität analysiert werden.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 116/1/09
In seiner Stellungnahme begrüßt der EU-Ausschuss ausdrücklich die positiven Entwicklungen bei der Verbesserung der Rechtsetzung und des Bürokratieabbaus. Dabei betont er die Notwendigkeit eines klaren Konzepts für eine verbesserte Rechtssetzung und unterstreicht, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind.
Insbesondere das Ziel, die Verwaltungslasten bis 2012 um 25 Prozent abzubauen, müsse mit Nachdruck verfolgt werden. Im Hinblick auf die anstehende Europawahl solle sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass daran ohne große Reibungsverluste festgehalten wird. Es brauche einen konkreten Zeitplan und klare Verantwortlichkeiten. Vorlagen zum Bürokratieabbau müssten beschleunigt behandelt werden. Außerdem sollte die Reduzierung von Verwaltungslasten in allen Bereichen angestrebt werden und sich nicht auf ausgewählte beschränken. Wichtig sei auch, dass die Kommission nicht nur die Belastung der Unternehmen sondern auch die der Behörden berücksichtige. Kritisch bemerkt der EU-Ausschuss, dass die Kommission den Vorschlag des Bundesrates, bei jedem neuen Regelungsvorschlag zwingend die Bürokratiekosten zu ermitteln, nicht aufgegriffen hat.
Hinsichtlich der Gesetzesfolgenabschätzung betont der Ausschuss, dass ein gemeinsames Konzept der europäischen Organe erforderlich ist. Zwar bewertet er die Arbeit des kommissionsinternen Ausschusses für Folgenabschätzung grundsätzlich positiv. Er ist dennoch überzeugt, dass ein externes und unabhängiges Gremium ähnlich dem deutschen Normenkontrollrat hierfür besser geeignet ist. Dementsprechend regt er die Einrichtung eines solchen Gremiums für die neue Amtsperiode der Kommission ab Herbst 2009 an. Darüber hinaus fordert der Ausschuss, dass Regionen und Kommunen bei der Gesetzesfolgenabschätzung intensiver eingebunden werden. Diese haben die sachnächste Kenntnis.
Die geplanten Maßnahmen zur Vereinfachung begrüßt der Ausschuss, unterstreicht jedoch zugleich, dass sie kein Selbstzweck sein dürfen. Die Kommission solle sich vorrangig auf diejenigen Vorhaben konzentrieren, die für Unternehmen und Verbraucher den größten wirtschaftlichen Nutzen brächten. Der Ausschuss weist außerdem daraufhin, dass zahlreiche der geplanten Maßnahmen noch gar nicht umgesetzt sind. Diejenigen die tatsächlich der Vereinfachung dienen, sollten zügig abgeschlossen werden.
Tagesordnungspunkt 39
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher
Drucksache 765/08
Die europäische Kommission möchte das Vertrauen der Verbraucher in den europäischen Binnenmarkt stärken, indem sie derzeit bestehende Unterschiede im Verbraucherschutzniveau behebt. Da diese Unterschiede vor allem auf die gegenwärtige Zersplitterung des gemeinschaftlichen Verbraucherrechts zurückzuführen seien, beabsichtigt sie mit dem Richtlinienvorschlag, vier bestehende Richtlinien zu einem Rechtsinstrument zusammenführen. Hierdurch ließen sich Unstimmigkeiten und Regelungslücken beseitigen. Dabei sollen die jeweiligen nationalen Vorschriften vollständig harmonisiert werden. Die einschlägigen nationalen Bestimmungen dürfen deshalb von der neuen Richtlinie nicht mehr abweichen. Von der Zusammenführung umfasst sind die Richtlinien über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, über Fernabsatzverträge sowie die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 765/1/08
Die beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine überwiegend kritische Stellungnahme.
Zwar begrüßen sie darin grundsätzlich den Vorstoß der Kommission, die Einzelrichtlinien zum Verbraucherschutz zusammenzuführen und die Regelungen übersichtlicher zu machen. Gegenüber der konkreten Ausgestaltung haben sie jedoch erhebliche Bedenken. So kritisieren sie, dass die Kommission entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nur vier der insgesamt acht Richtlinien zusammenführen möchte. Dadurch sei das europäische Verbraucherrecht weiterhin nur fragmentarisch geregelt und würde als Flickwerk fortbestehen. Der Richtlinienvorschlag behebe weder Brüche und Ungereimtheiten, noch führe er zu entscheidenden inhaltlichen Verbesserungen.
Auf deutliche Ablehnung stößt auch das Ziel der vollständigen Harmonisierung. Das Vorhaben sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern bringe deutlich mehr Nach- als Vorteile. Dabei beklagen die Ausschüsse insbesondere, dass Deutschland sein bislang hohes Schutzniveau wegen der erforderlich werdenden Rechtsangleichung absenken müsste. Entsprechende Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch seien dann obsolet. Für eine derartige Umgestaltung des gesamten Vertrags- und Schuldrechts fehle der Kommission die erforderliche Kompetenz. Eine Vollharmonisierung dürfe nur dort angestrebt werden, wo sie einen tatsächlichen Mehrwert bringe. Dies sei allenfalls bei den allgemeinen Informationspflichten oder bei der Frage nach Beginn und Dauer des Widerrufsrechts der Fall. Die Bundesregierung solle sich dafür einsetzen, dass die Kommission in den anderen Teilgebieten am Ansatz der Mindestharmonisierung festhält. Dies stehe auch im Einklang mit der erst kürzlich verabschiedeten Rom-I-Verordnung.
Im Übrigen enthält die Stellungnahme zahlreiche Vorschläge zur Verbesserung konkreter Einzelbestimmungen. Dabei machen die Ausschüsse vor allem einen weitergehenden Verbraucherschutz geltend. So fordern sie beispielsweise, dass die Kosten einer Warenrücksendung nicht generell vom Verbraucher zu tragen sind. Außerdem dürfe die Frist zum Widerruf nicht bei einer fehlenden oder unrichtigen Belehrung laufen.
Tagesordnungspunkt 44 a
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel
Drucksache 18/09
Tagesordnungspunkt 44 b
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Drucksache 19/09
Die Kommission möchte, dass für die Information der Öffentlichkeit durch Pharmaunternehmen über verschreibungspflichtige Medikamente EU-weit einheitliche Bestimmungen gelten. Denn durch die unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten sieht die Kommission die Wirksamkeit der Arzneimittelinformation insgesamt beeinträchtigt. Mit dem Richtlinienvorschlag (TOP 44 b) legt sie deshalb fest, welche Medikamenteninformationen auch über die Packungsbeilage hinaus erlaubt sind und stellt sie unter bestimmte Qualitätskriterien. Zugleich möchte sie bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der bloßen Information und dem Werbeverbot für rezeptpflichtige Arzneien beheben.
Die mit dem Verordnungsvorschlag (TOP 44 a) geplante Europäische Arzneimittel-Agentur soll ermächtigt werden, bei bestimmten Medikamenten die Informationen vor Bekanntgabe zu prüfen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 18/1/09
Sowohl der federführende EU- als auch der Gesundheitsausschuss lehnen beide Vorlagen ab. Sie empfehlen dem Bundesrat daher eine entsprechend kritische Stellungnahme.
Darin betonen sie ausdrücklich, dass die Kommission für den Erlass der Richtlinie nicht die erforderliche Kompetenz hat. Die Information der Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel falle eindeutig in die Zuständigkeit der Nationalstaaten.
Darüber hinaus halten sie die geplanten Regelungen für falsch und überflüssig. Dabei betonen sie, dass sich die deutschen Vorschriften bewährt haben. Sie unterschieden gerade nicht zwischen Werbung und Information. Denn erst eine solche Unterscheidung führe zu Unschärfen und beeinträchtige in der Folge den Gesundheitsschutz. Es müsse deshalb beim geltenden Recht bleiben, wonach die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur innerhalb der Fachkreise erlaubt sei. Die gesetzliche Regelung zur Information der breiten Öffentlichkeit sei nicht erforderlich, da verschreibungspflichtige Medikamente gerade nicht frei erhältlich sind und die Auswahl der jeweilige Arzt treffen würde.
Außerdem muss nach Ansicht der Ausschüsse berücksichtigt werden, dass Pharmaunternehmen wirtschaftliche Interessen verfolgen. Objektive Informationen seien von ihnen nicht zu erwarten. Zum Schutz der Patienten dürften auch deshalb Informationen durch die Pharmaindustrie nicht zulässig sein.
Schließlich weist die Stellungnahme darauf hin, dass es in Deutschland seit 2004 das unabhängige Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen gibt. Es erstelle hochwertige qualitätsgesicherte Patienteninformationen. Auch vor diesem Hintergrund bestehe kein Bedarf an den geplanten europäischen Regelungen.
Tagesordnungspunkt 48
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
Drucksache 49/09
Nach Ansicht der europäischen Kommission bietet der Gebäudesektor als größter Energieverbraucher noch erhebliches Potentzial, um den Energiebedarf und damit den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken. Mit dem Richtlinienvorschlag möchte sie deshalb die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden weiter verbessern. Hiefür verschärft sie unter anderem die Anforderungen an die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen, an die Gesamtenergieeffizienz und an das Fachpersonal. Außerdem sieht der Vorschlag ein EU-einheitliches Verfahren vor, mit dem die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden kostenoptimal angepasst werden können. Darüber hinaus fordert die EU die Mitgliedstaaten auf, einen Markt für Niedrigenergiehäuser zu schaffen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 49/1/09
Der Umweltausschuss empfiehlt Kenntnisnahme der Vorlage.
Der federführende EU-Ausschuss und der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen empfehlen dem Bundesrat eine tendenziell ablehnende Stellungnahme. Zwar unterstützen sie das Ziel, die Energieeffizienz von Gebäuden weiter zu verbessern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen halten sie jedoch größtenteils für unverhältnismäßig.
Die Vorgabe, nationale Mindestanforderungen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an einheitlich ermittelte "kostenoptimalen Mindestanforderungen" anzupassen, sei eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Die Immobilien- und Wohnungsmärkte hätten keinerlei transnationale Aspekte, so dass auch die Festsetzung der konkreten Anforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz nicht in die Zuständigkeit der europäischen Kommission falle. Die Bundesregierung solle deshalb auf die Streichung der entsprechenden Vorschriften hinwirken. Aus Subsidiaritätsgründen dürften die Nationalstaaten auch nicht verpflichtet werden, eine Strategie zur Verbreitung von Niedrigenergiehäusern zu erarbeiten. Der Staat könne insoweit nur Mindestanforderungen festlegen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Errichtung eines solchen Hauses im privaten und unternehmerischen Verantwortungsbereich.
Auch die Ausweitung der Inspektion auf die gesamte Heizanlage lehnen die Ausschüsse ab. Kritisch bewerten sie, dass künftig lediglich zugelassene Fachleute Energieausweise ausstellen und Berichte über Heizungs- und Klimaanlagenprüfung erstellen dürfen. Sie befürchten, dass diese Vorgabe ein eigenständiges Zulassungsverfahren mit hohem bürokratischen Aufwand erforderlich macht.
Außerdem halten die Ausschüsse es für nicht sachgerecht, dass die Richtlinie ab dem 1. Januar 2011 bereits auf Behördengebäude Anwendung finden soll. Die Vorlaufzeit für die Planung sei bei öffentlichen Gebäuden genauso lang wie bei privaten.
Tagesordnungspunkt 61 a
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 87/09
Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung möchte die Bundesregierung Behindertenparkplätze auch Contergan-Geschädigten zur Verfügung stellen. Bislang können diese Parkplätze nur Blinde oder Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nutzen. Contergan-Geschädigte litten unter einer vergleichbaren Einschränkung, so dass diese Erleichterung auch für sie gelten müsse. Eine weitere Änderung soll es Lkws und Zugmaschinen untersagen, bei extrem widrigen Wetterverhältnissen auf dem ganz linken Fahrstreifen zu fahren. Damit reagiert die Bundesregierung auf den Umstand, dass Überholmanöver von Lkws bei winterlichen Straßenverhältnissen häufig misslingen und dann kilometerlange Staus auf Autobahnen verursachen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 87/1/09
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen.
Verkehrs- und Innenausschuss raten dem Plenum, die Zustimmung zur Verordnung von drei Änderungen abhängig zu machen. Sie sprechen sich unter anderem für eine einheitliche Handhabung des Sonntagsfahrverbotes aus. Um die bundesgesetzliche Regelung an die geltende Praxis anzupassen, sollten weitere Ausnahmen in der Straßenverkehrsordnung zugelassen werden. Hierzu gehören Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen sowie Wohnwagenanhänger. Außerdem schlagen die Ausschüsse eine Regelung gegen einen möglichen Missbrauch der jüngst beschlossenen Umweltprämie vor. Eine entsprechende Kenntlichmachung der entwerteten Zulassungsbescheinigung soll verhindern, dass ein vermeintlich verschrottetes Fahrzeug erneut zugelassen wird.
Tagesordnungspunkt 61 b
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Drucksache 990/08
Über die Änderung einer Verwaltungsvorschrift möchte die Bundesregierung erreichen, dass bundesweit einheitliche Ausnahmen von Halt- und Parkverboten gelten. Bislang interpretierten die Länder die erforderlichen Voraussetzungen für Ausnahmeregelungen unterschiedlich, was bei den Betroffenen auf Unverständnis stoße. Deshalb erweitert die Bundesregierung den berechtigten Personenkreis nun um diejenigen Gruppen, die in den meisten Ländern ohnehin schon eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierzu gehören Menschen, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber dennoch unter erheblichen Einschränkungen leiden. Außerdem solche, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa leiden oder Träger eines doppelten Stomas sind.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 990/1/08
Der federführende Verkehrsausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Plenum, den neuen Verwaltungsvorschriften zuzustimmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Innenausschuss sind der Ansicht, dass noch weitere Änderungen in die Vorlage aufgenommen werden müssen. So sollten auch solche Menschen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen dürfen, die unter ihrer Gehbehinderung erheblich leiden, aber nicht auf ständige Begleitung angewiesen sind. Bislang stehen die Erleichterungen nur Personen zu, die außerordentlich gehbehindert sind und deshalb permanent begleitet werden müssen. Außerdem möchten die Ausschüsse das Problem der zugeparkten Ladezonen in den Innenstädten reduzieren. Straßenverkehrsbehörden solle es deshalb in Einzelfällen erlaubt sein, anstelle eines eingeschränkten Halteverbots ausschließlich zum Be- und Endladen freizuhaltende "Ladezonen" anzuordnen.
Tagesordnungspunkt 63
Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
Drucksache 89/09
Die Bundesregierung möchte es Reiseveranstaltern ermöglichen, bis zur Buchung der Reise von den Preisen in gedruckten Katalogen abzuweichen. Die bestehende Katalogpreisbindung soll deshalb gelockert werden. Bislang ist es nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich, von den ausgewiesenen Preisen abzuweichen. Die Bundesregierung sieht hierin einen Widerspruch zu Pauschalreiseangeboten im Internet, die bis zuletzt aktualisiert werden können.
Mit der Änderung passt die Bundesregierung die Preisangabenverordnung an die flexibleren Regelungen an, die in der Verordnung über die BGB-Informationspflichten für Preisangaben in Prospekten gelten.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 89/1/09
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat die Zustimmung zu der Verordnung.
Der Agrarausschuss wendet sich gegen die Anpassung der Preisangabenverordnung an die geltenden bürgerlich-rechtlichen Informationspflichten. Hierdurch würde die Katalogpreisbindung faktisch aufgehoben. Im Ergebnis wälze man damit das wirtschaftliche Risiko der Kostensteigerung vom Reiseveranstalter in unangemessener Weise auf den Verbraucher ab.
Tagesordnungspunkt 64
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
Drucksache 569/08
Mit der Änderung der Energieeinsparverordnung setzt die Bundesregierung wesentliche Eckpunkte ihres 2007 in Schloss Meseberg aufgelegten Energie- und Klimaprogramms um. Da auf den Gebäudesektor mehr als 40 Prozent des Gesamtenergieverbrauches fallen, müsse man in diesem Bereich weitere Einsparpotentiale ausschöpfen. Die Neuregelungen erhöhen die energetischen Anforderungen an Gebäude um durchschnittlich 30 Prozent. Außerdem sehen sie vor, dass Nachtstromspeicherheizungen stufenweise außer Betrieb zu nehmen sind. Bestehende Nachrüstpflichten werden teilweise erweitert. Zahlreiche Vorschriften sollen die tatsächliche Umsetzung der energiesparenden Maßnahmen sichern. So gelten bei der Durchführung bestimmter Arbeiten künftig private Nachweispflichten. Darüber hinaus schafft die Verordnung bundeseinheitliche Bußgeldvorschriften für zentrale Einsparbestimmungen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 569/1/08
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen.
Die übrigen Ausschüsse empfehlen dem Plenum, seine Zustimmung von umfangreichen Änderungen abhängig zu machen. Diese sind teils redaktioneller, vielfach aber auch inhaltlicher Art. Mitunter weichen die Empfehlungen der einzelnen Ausschüsse stark von einander ab.
Die gilt insbesondere für die Pflicht zur Dämmung oberster Geschossdecken. Der Umweltausschuss fordert, dass sie auch bei vermieteten Gebäuden gilt. Wirtschaftliche Aspekte stünden der Ausweitung nicht entgegen, da der Vermieter die Maßnahme steuerlich absetzen und damit außerdem eine Mietsteigerung begründen könne. Der Wirtschaftsausschuss ist der Ansicht, dass Baudenkmäler von der Nachrüstpflicht zur Dämmung begehbarer Obergeschossdecken ausgenommen werden sollen. Diese könnte Nutzungseinschränkungen zur Folge haben und den zum Erhalt des Gebäudes verpflichteten Eigentümer zusätzlich belasten. Der federführende Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen fordert, dass eine Pflicht zur nachträglichen Dämmung von Wärme- und Wasserleitungen sowie der oberen Geschossdecken dann nicht bestehen soll, wenn sie für den Einzelnen nicht wirtschaftlich ist.
Darüber hinaus machen die Ausschüsse geltend, dass Altbauten dann über Dämmungen energetisch saniert werden sollen, wenn der Putz ohnehin zu erneuern ist.
Sowohl Wirtschafts- als auch Umweltausschuss betonen, dass die verschärften Anforderungen an die dezentrale Warmwasserbereitung verhältnismäßig sein müssen.
Der Umweltausschuss spricht sich in einem Entschließungsvorschlag zudem dafür aus, dass bei der Wärmedämmung von Neubauten entsprechend dem ursprünglichen Verordnungsentwurf strengere Anforderungen gelten müssen. Ansonsten würde die angestrebte Einsparung fossiler Brennstoffe nicht erreicht. Außerdem sei zu bedenken, dass Gebäudefassaden erst nach 40 bis 50 Jahren erneuert werden müssten, weshalb es auch wirtschaftlich sinnvoll sei, gleich in eine zukunftssichere Wärmedämmung zu investieren.
Auch der Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen empfiehlt dem Plenum eine Entschließung. Darin mahnt er, dass man mit den erhöhten Anforderungen die Grenze der Belastbarkeit erreicht. Bevor diese erneut verschärft würden, müssten ihre wirtschaftlichen und technischen Auswirkungen abgewartet werden.
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