Das derzeitige Kooperationsverbot des Grundgesetzes erlaubt dem Bund nur in engen Grenzen, den Hochschulbereich finanziell zu fördern, etwa im Rahmen einer befristeten Exzellenzinitiative. Traditionell liegt die Zuständigkeit für Bildung in der Kompetenz der Bundesländer. Das Kooperationsverbot war 2006 im Zuge der Föderalismusreform II in die Verfassung eingefügt worden.
Dauerhafte Finanzierung von Hochschulprojekten
Die Bundesregierung möchte es dem Bund künftig ermöglichen, dauerhaft in Hochschulprojekte von überregionaler Bedeutung zu investieren. Bundesbildungsministerin Johanna Wanka erklärte bei der Vorstellung des Regierungsentwurfs, sie wolle bestehende Barrieren des Wissenschaftssystems zugunsten einer verbesserten Zukunftsperspektive für die Hochschulen aufbrechen. An der grundsätzlichen Länderzuständigkeit für die Hochschulen wolle die Bundesregierung nichts ändern. Eine "Bundes-Uni" werde es nicht geben. Es werde nach der Gesetzesänderung allerdings möglich sein, dass der Bund künftig kleinere Institute alleine finanziert, so Wanka.
Kritikern gehen die Regierungspläne nicht weit genug. Sie fordern, das Kooperationsverbot für den gesamten Bildungsbereich aufzuheben und finanzielle Förderungen des Bundes für Schulen und bei der Inklusion zu ermöglichen.
Regierungsentwurf in Länderkammer eingebracht
Der Kabinettsbeschluss wurde dem Bundesrat am 18. Juli 2014 zugeleitet (BR-Drs. 323/14). Anfang September befassen sich die Fachpolitiker der Länder mit dem Entwurf und bereiten ihre Empfehlungen für das Plenum vor. Federführend ist der Rechtsausschuss, da dieser traditionell zuständig für Änderungen des Grundgesetzes ist. Mitberaten werden aber auch Finanz-, Innen- und Kulturausschuss.
Grundgesetzänderung nur mit Zweidrittelmehrheit
Am 19. September 2014 geht es im Bundesrat zunächst um eine Stellungnahme zu den Regierungsplänen. Diese kann mit der absoluten Mehrheit von 35 Stimmen beschlossen werden. Die endgültige Verabschiedung der Grundgesetzänderung erfordert in Bundestag und Bundesrat dann aber jeweils eine Zweidrittelmehrheit.