Gesetzgebung Diskontinuität- was bedeutet sie für den Bundesrat?

Foto: Dokumente

© Bundesrat | Henning Schacht

In den letzten drei Plenarsitzungen hat der Bundesrat 90 Gesetze aus dem Deutschen Bundestag gebilligt – ein Großteil davon ist inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wie geplant in Kraft getreten. Doch was ist mit Bundestagsbeschlüssen, über die die Länder noch nicht abschließend beraten haben? Fallen diese in die so genannte Diskontinuität? Und - was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Grundsatz?

Noch offen sind die Reform der Kinder- und Jugendhilfe und die Erhöhung der Betreuervergütung - zwei Gesetze, die der Bundesrat am 7. Juli bzw. 22. September 2017 kurzfristig von seiner Tagesordnung abgesetzt hatte. Er könnte sie allerdings noch in einer seiner nächsten Sitzungen am 3. oder 24. November 2017 beraten – auch wenn zu diesem Zeitpunkt der 18. Bundestag, der die Gesetze ursprünglich beschlossen hatte, bereits aufgelöst ist. Wie kann das sein?

Bundesrat ohne Legislaturperioden

Foto: Bundesratsmitglieder bei der Abstimmung

Abstimmung im Bundesrat

© Bundesrat | Frank Bräuer

Anders als der Bundestag ist die Länderkammer nicht an Legislaturperioden gebunden. Sie ist seit 1949 ununterbrochen existent - ein "immerwährendes Verfassungsorgan".

Daher hat die Bundestagswahl erst einmal keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verfahren im Bundesrat.

Alles auf Null

Der Grundsatz der Diskontinuität gilt nämlich nur für den Deutschen Bundestag: Zum Ende der Legislaturperiode - also mit Auflösung des alten und Zusammentritt des neuen Parlaments - verfallen all diejenigen Gesetzentwürfe, die die Abgeordneten nicht in zweiter und dritter Lesung beraten oder für erledigt erklärt haben. Sie gehen in die so genannte Diskontinuität - ein teils aus dem Grundgesetz, teils aus der Staatspraxis abgeleiteter Grundsatz, der in § 125 der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt ist.

Das neue Parlament soll nicht mit alten Restanten aus der Zeit seines Vorgängers belastet werden. Davon unabhängig sind jedoch solche Vorlagen, die vom 18. Bundestag bereits abschließend behandelt wurden. Diesen könnten die Länder auch noch nach Auflösung des Bundestages ihre Zustimmung erteilen.

Neuer Anlauf für Ländervorschläge

Betroffen von der Diskontinuität sind allerdings die zahlreichen Bundesratsinitiativen, die der Bundestag erhalten, aber nicht oder nicht abschließend behandelt hat: Sie verfallen mit Ende der 18. Legislatur, können aber unverändert als so genannte Reprise dem 19. Deutschen Bundestag neu vorgelegt werden. Welche Gesetzentwürfe erneut eingebracht werden sollen, entscheiden die Länder in einer der nächsten Sitzungen.

Stand 27.09.2017

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