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Europa

 Bereichsmotiv "Europa"

Der Bundesrat und die Europäische Union

Die Europäische Union wächst zusammen. Sie prägt heute in vielerlei Hinsicht das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger ihrer 27 Mitgliedsstaaten.

Zur Großansicht in neuem Fenster: Foto: Unterschriften unter dem Vertrag von Maastricht

Ein Meilenstein auf dem Weg zu einem vereinten Europa war der Vertrag von Maastricht, in dessen Mittelpunkt die Schaffung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion steht. Mit der Aufnahme mittel- und osteuropäischer Staaten überschritt die EU zu Beginn des 21. Jahrhunderts die einstigen Grenzen des kalten Krieges.

Grundgesetz sichert Mitbestimmung der Länder auf EU-Ebene

Mit Vertiefung der europäischen Integration, die zugleich auch eine teilweise Verschiebung nationaler Rechtsetzungskompetenzen hin zur EU-Ebene zur Folge hatte, erhielten die Länder in der Bundesrepublik Deutschland über den Bundesrat immer weitergehende Mitwirkungsrechte, um ihre Auffassung zu europäischen Vorhaben einbringen zu können.

Seit Einführung des so genannten Europa-Artikels (Art. 23) in das Grundgesetz im Jahr 1992 ist das Mitwirkungsrecht des Bundesrates bei EU-Vorhaben explizit verfassungsrechtlich verankert:

In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. (Art. 23 Abs. 2 S. 1 GG)

Der zeitgleich um die EU-Komponente ergänzte Artikel 50 im Grundgesetz, der die grundlegende Aufgabenbeschreibung des Bundesrates enthält, wiederholt diese Zuständigkeitsbeschreibung:

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. (Art. 50 GG)

Bundesrat ist am europäischen Rechtsetzungsverfahren beteiligt

Grundlegende Voraussetzung für die Mitwirkung der Länder auf europäischer Ebene ist eine umfassende und frühestmögliche Unterrichtung des Bundesrates über alle Vorhaben der EU.

Dementsprechend leitet die Bundesregierung dem Bundesrat praktisch alle offiziell zugänglichen Dokumente des Europäischen Rates, des Rates, der EU-Kommission und anderer EU-Gremien zu. Parallel übermittelt die Europäische Kommission alle neuen Vorschläge und Konsultationspapiere direkt an den Bundesrat und die anderen nationalen Parlamente und fordert sie zur Stellungnahme auf.

Bundesrat nimmt Stellung zu EU-Vorhaben

Zu den Kommissionsvorschlägen erarbeiten die Fachausschüsse des Bundesrates unter Federführung des EU-Ausschusses Empfehlungen für eine Stellungnahme des Bundesrates, die dann in der Regel vom Bundesratsplenum beschlossen werden.

Das rechtliche Gewicht der vom Bundesrat beschlossenen Stellungnahmen ist unterschiedlich und abhängig von der Betroffenheit der Länder.

Zur Großansicht in neuem Fenster: Grafik: Flussdiagramm zu grafischen Darstellung des im Text beschriebenen Ablaufs

Soweit in einem Zuständigkeitsbereich des Bundes Interessen der Länder berührt sind (zum Beispiel Luftverkehr oder Naturschutz), muss die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition in Brüssel „berücksichtigen“. Diese schlichte Berücksichtigung als niedrigste Stufe der Mitwirkung bedeutet, dass die Bundesregierung die Stellungnahme in ihre Entscheidungsbildung einbeziehen und sich mit ihr auseinandersetzen muss, eine Bindung an den Inhalt besteht aber nicht. Der Bundesrat hat jedoch einen Anspruch auf ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Inhalt seiner Stellungnahme.

Wenn im Schwerpunkt Zuständigkeitsbereiche der Länder betroffen sind (zum Beispiel Polizei, Katastrophenschutz), hat die Bundesregierung bei ihrer Willensbildung die Auffassung des Bundesrates „maßgeblich“ zu berücksichtigen. Diese maßgebliche Berücksichtigung bedeutet, dass die Bundesregierung an die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der deutschen Haltung im Rat der Europäischen Union im Regelfall gebunden ist. Die Bundesregierung hat bei ihrer Abfassung aber die „gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren“. Darunter fallen insbesondere außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertende Fragen.

Länder wirken im Rat der Europäischen Union mit

Im Rat der Europäischen Union (Ministerrat), dem wichtigsten politischen Entscheidungsorgan der EU, wird Deutschland durch seine Bundesminister vertreten.

Werden im Rat Rechtsetzungsvorhaben verhandelt, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, so übernimmt ein vom Bundesrat bestimmter Vertreter der Länder die Wahrnehmung der Rechte für die Bundesrepublik Deutschland. Bei Themen wie der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks nimmt dann ein Landesminister am Ratstisch in Brüssel Platz, um die deutsche Position bei den Verhandlungen mit den anderen Mitgliedstaaten zu vertreten.

Darüber hinaus kann der Bundesrat auch Fachbeamte aus den Ländern als offizielle Vertreter für die Beratungsgremien der Kommission und des Rates benennen. Derzeit sind etwa 300 Ländervertreter zur offiziellen Teilnahme an diesen Gremien benannt.

Europakammer beschließt in Eilfällen

1988 wurde vom Bundesrat eine „EG-Kammer“ eingerichtet, die seit der Gründung der EU die Bezeichnung „Europakammer“ trägt. Sie ist im Rahmen der Grundgesetzänderung von Dezember 1992 in Artikel 52 GG verfassungsrechtlich verankert worden.

In dringenden Fällen kann die Europakammer anstelle des Bundesrates beschließen, wenn die Entscheidung in Brüssel möglicherweise schon vor der nächsten Bundesratssitzung fallen wird oder in Fällen besonderer Vertraulichkeit.

Länder in Brüssel vor Ort

Da die Länder ein starkes Interesse daran haben, auch direkte Kontakte zu den Institutionen der EU zu pflegen, haben sie eigene Informationsbüros in Brüssel eingerichtet. Diese Länderbüros haben jedoch keinen diplomatischen Status.

Regionen beraten mit

In Maastricht beschlossen, entstand 1994 der Ausschuss der Regionen mit derzeit 344 Mitgliedern, Vertretern der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas. Über den Ausschuss sollen Gemeinden, Städte und Regionen bei der Konzipierung neuer EU-Vorschriften Mitsprache erhalten. Der Ausschuss hat beratende Funktion und muss, wenn in der EU kommunale Angelegenheiten betroffen sind, angehört werden.

Historische Daten
JahrEreignis
1957Römische Verträge. Gründung von EWG und Euratom, Vorläufer der EG
1973Beitritt Großbritanniens, Irlands und Dänemarks
1981-1986"Süderweiterung". Beitritt Spaniens, Portugals und Griechenlands
1992Vertrag von Maastricht
1993Inkrafttreten des "Europäischen Binnenmarktes" der EU
1994Errichtung des Ausschusses der Regionen, bestehend aus Vertretern der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften der EU-Länder, als beratendes Organ in der EU
1995Beitritt Finnlands, Schwedens und Österreichs
1998Gründung der Europäischen Zentralbank in Frankfurt/Main
1999Einführung des Euro für den bargeldlosen Zahlungsverkehr
2001Vertrag von Nizza
2001Einberufung des Europäischen Konvents durch den Europäischen Rat in Laeken, Belgien, zur Erarbeitung eines Verfassungsentwurfs für die Europäische Union
2003Vorlage eines Verfassungsentwurfes des EU-Konvents
2004Erweiterung der EU um Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta sowie die Republik Zypern
2005

Zustimmung zum Verfassungsentwurf im Bundesrat

Ablehnung des Verfassungsentwurfs durch Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden

2007Beitritt von Bulgarien und Rumänien

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