Bundesrat / Bundestag
Der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 53 a Grundgesetz
Aufgabe
Der Gemeinsame Ausschuss nimmt im Verteidigungsfall die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahr, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist. Auch die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt unter den gleichen Voraussetzungen dem Gemeinsamen Ausschuss. (Artikel 115a Abs. 2 und 115e Grundgesetz)
Zusammensetzung
Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 32 vom Bundestag aus seiner Mitte bestimmten Abgeordneten und 16 Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt, sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten, diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.

