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Struktur und Aufgaben

Bereichsmotiv "Struktur und Aufgaben"

Aufgaben des Bundesrates

Das Grundgesetz beschreibt in Artikel 50 die zentralen Aufgaben des Bundesrates: Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes

Von besonderem Gewicht ist die Mitwirkung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren. Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war. Viele Gesetze können sogar nur dann in Kraft treten, wenn der Bundesrat ihnen ausdrücklich zustimmt.

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Mitwirkung in Europäischen Angelegenheiten

Mit zunehmender europäischer Integration gewinnt auch die Mitwirkung des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union an Bedeutung. Seine Rechte reichen von einem umfassenden Informationsanspruch über die Möglichkeit, Stellungnahmen zu allen EU-Vorlagen abzugeben, die Länderinteressen berühren, bis zur Entsendung von Vertretern in den Rat. Er nimmt gemeinsam mit dem Bundestag Integrationsverantwortung wahr.

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Mitwirkung an der Verwaltung des Bundes

Die Mitwirkung des Bundesrates an der Verwaltung des Bundes besteht im Wesentlichen darin, dass er zu bestimmten Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften seine Zustimmung erteilen muss.

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Weitere Aufgaben

Neben der Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes verfügt der Bundesrat über besondere Mitwirkungsrechte im Fall von äußeren und inneren Krisensituationen. Außerdem hat er verschiedene Ernennungs- und Nominierungsrechte wahrzunehmen.

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