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Struktur und Aufgaben

Bereichsmotiv "Struktur und Aufgaben"

Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes

Von besonderem Gewicht ist die Mitwirkung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren. Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war. Viele Gesetze können sogar nur dann in Kraft treten, wenn der Bundesrat ihnen ausdrücklich zustimmt.

Gesetzesinitiativen und Entschließungen

Der Bundesrat hat neben Bundestag und Bundesregierung ein Initiativrecht in der Gesetzgebung. Die vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwürfe werden zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Sie kann innerhalb von sechs Wochen - in besonderen Fällen innerhalb von drei oder neun Wochen - eine Stellungnahme dazu abgeben. Danach ist der Gesetzentwurf an den Bundestag weiterzuleiten.

Als eine politische Ergänzung des Initiativrechts wird zunehmend das parlamentarische Mittel der Entschließung eingesetzt. Darunter versteht man Ersuchen, die in der Regel an die Bundesregierung gerichtet sind, um auf Probleme aufmerksam zu machen oder die Auffassung des Bundesrates zu einem bestimmten Thema darzulegen. Entschließungen sind rechtlich nicht verbindlich.

Erster Durchgang: Stellungnahme

Bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung hat der Bundesrat in einem so genannten ersten Durchgang das Recht, sich noch vor dem Deutschen Bundestag zu dem Entwurf zu äußern. Er kann innerhalb von sechs Wochen - in besonderen Fällen innerhalb von drei oder neun Wochen - eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgeben.

Die Bundesregierung legt ihre Ansicht dazu in einer Gegenäußerung dar. Der Gesetzentwurf wird dann gemeinsam mit der Stellungnahme und der Gegenäußerung beim Bundestag eingebracht.

Zweiter Durchgang: Einspruch oder Zustimmung

Hat der Bundestag einen Gesetzesbeschluss gefasst, wird die Vorlage (erneut) dem Bundesrat zugeleitet. In diesem so genannten zweiten Durchgang sind die Handlungsmöglichkeiten des Bundesrates davon abhängig, ob der Gesetzesbeschluss der Zustimmung des Bundesrates bedarf oder nicht. Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, hat der Bundesrat drei Handlungsmöglichkeiten: er kann dem Gesetz zustimmen, seine Zustimmung verweigern oder den Vermittlungsausschuss anrufen.

Im Fall eines nicht zustimmungsbedürftigen Einspruchsgesetzes muss der Bundesrat zunächst darüber entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft oder nicht. Denn bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss ein Vermittlungsverfahren abgeschlossen worden sein.

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