Struktur und Aufgaben
Mitwirkung in Europäischen Angelegenheiten
Mit zunehmender europäischer Integration gewinnt auch die Mitwirkung des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union an Bedeutung. Seine Rechte reichen von einem umfassenden Informationsanspruch über die Möglichkeit, Stellungnahmen zu allen EU-Vorlagen abzugeben, die Länderinteressen berühren, bis zur Entsendung von Vertretern in den Rat. Er nimmt gemeinsam mit dem Bundestag Integrationsverantwortung wahr.
Mitwirkung auf Europaebene im Grundgesetz verankert
Neben Artikel 50 Grundgesetz, der allgemein die Aufgaben des Bundesrates beschreibt, ist für die Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union Artikel 23 Grundgesetz entscheidend. Der so genannte Europaartikel wurde 1992 nach Verabschiedung der Maastrichter Verträge eingeführt und bestimmt, dass in Angelegenheiten der Europäischen Union der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mitwirken. Diese Mitwirkung geht über die allgemeine Beteiligung der gesetzgebenden Körperschaften in Fragen der Außenpolitik hinaus und weist insbesondere dem Bundesrat in diesem Prozess eine aktive Rolle zu.

Zum einen soll damit der innerstaatliche Kompetenzverlust, den Bundestag und Bundesrat durch Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union erfahren, ausgeglichen werden. Zum anderen können Fragen der europäischen Integration nicht mehr als herkömmliche auswärtige Angelegenheiten behandelt werden, sondern sind vielmehr Bestandteil innerstaatlichen Rechts und innerstaatlicher Politik.
Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union ist in folgenden Bestimmungen geregelt:
- Artikel 23 Absätze 2 und 4 bis 7 Grundgesetz
- Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates
- Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
- Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 EUZBLG
Unterrichtungspflicht der Bundesregierung
Am Anfang steht eine umfassende und frühzeitige Informationspflicht der Bundesregierung. Die Unterrichtung bezieht sich auf alle Vorhaben, die für die Länder von Interesse sein könnten und umfasst Dokumente, Berichte und Mitteilungen von Organen der Europäischen Union und der Ständigen Vertretung Deutschlands über Sitzungen und Entscheidungen von EU-Gremien sowie Dokumente und Informationen über Initiativen und Stellungnahmen der Bundesregierung an Organe der Europäischen Union.
Beim Bundesrat gehen jährlich circa 18.000 solcher Dokumente ein. Lediglich 500 davon betreffen so genannte beratungsfähige Vorhaben. Davon werden wiederum circa 160 in den Ausschüssen und im Plenum des Bundesrates beraten.
Beteiligung des Bundesrates an der innerstaatlichen Willensbildung
Neben der reinen Unterrichtung ist der Bundesrat auch an der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition aktiv zu beteiligen, soweit Interessen der Länder berührt sind. Dies ist der Fall, wenn der Bundesrat an einer innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder die Länder innerstaatlich zuständig wären.
Da der Bundesrat an der Bundesgesetzgebung umfassend mitwirkt, ist auch seine Beteiligung in europäischen Angelegenheiten lückenlos. Die Stellungnahmen des Bundesrates sind allerdings von unterschiedlichem Gewicht, je nachdem, ob bei einer entsprechenden innerstaatlichen Regelung der Bund oder die Länder zuständig wären.
Soweit ein Vorhaben die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes betrifft, Interessen der Länder dennoch berührt werden, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition. Das heißt nichts anderes, als dass sie sich mit den vom Bundesrat vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen hat.
Betrifft ein Vorhaben im Schwerpunkt die Gesetzgebungskompetenzen der Länder oder die Einrichtung ihrer Behörden oder das Verwaltungsverfahren, so ist die Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen. Das bedeutet, sie ist im Zweifel die entscheidende bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition.
Beteiligung des Bundesrates an der Vertretung nach außen
Die Verhandlungsführung im Rat oder in den Beratungsgremien der Kommission liegt bei der Bundesregierung. Sie kann auf Verlangen Vertreter der Länder zu den Verhandlungen hinzuziehen, sofern der Bundesrat bei einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, die Länder innerstaatlich zuständig oder ihre Interessen sonst berührt wären.
Betrifft ein Vorhaben im Schwerpunkt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks, wird die Verhandlungsführung auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.

