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Struktur und Aufgaben

Bereichsmotiv "Struktur und Aufgaben"

Weitere Aufgaben

Neben der Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes verfügt der Bundesrat über besondere Mitwirkungsrechte im Fall von äußeren und inneren Krisensituationen. Außerdem hat er verschiedene Ernennungs- und Nominierungsrechte wahrzunehmen.

Richterwahl, Ernennungs- und Nominierungsrechte

Zu den Aufgaben des Bundesrates gehört die Wahl der Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus sind ihm in einer Vielzahl von Fällen Mitwirkungsrechte bei der Besetzung von Ämtern, Verwaltungsräten, Beiräten, Fachausschüssen und anderen Gremien eingeräumt.

So kann die Ernennung des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte nicht ohne Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Die Nominierungsrechte betreffen aber auch den Finanzplanungsrat, die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sowie den Beirat bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Rolle des Bundesrates im Ausnahmezustand

Das Grundgesetz regelt auch Einrichtungen und Verfahren für Krisenfälle. Dem Bundesrat kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Im Fall des inneren Notstandes - Naturkatastrophen oder drohende Gefahren für den Bestand eines Landes oder seiner freiheitlich demokratischen Grundordnung - besitzt der Bundesrat vor allem Kontroll- und Abwehrrechte. Er kann verlangen, dass der Einsatz von Streitkräften oder Polizeikräften durch die Bundesregierung beendet wird, wenn er der Ansicht ist, hierzu bestehe kein Bedürfnis mehr.

Im Fall des äußeren Notstandes kann die Feststellung des Verteidigungsfalles nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Er hat wegen der dann ausgeweiteten Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstärkte Mitwirkungsrechte, kann vom Bundestag verlangen, dass dieser über die Beendigung des Verteidigungsfalles beschließt und kann ihn im Zusammenwirken mit dem Bundestag für beendet erklären.

Für den Fall, dass der Bundestag im Verteidigungsfall nicht mehr oder nicht rechtzeitig zur Beschlussfassung zusammentreten kann, wird bereits in Friedenszeiten ein Gremium gebildet, das dann anstelle von Bundestag und Bundesrat handeln soll - der Gemeinsame Ausschuss. Sechzehn der insgesamt 48 Mitglieder dieses Ausschusses gehören dem Bundesrat an.

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