Struktur und Aufgaben

Das Gesetzgebungsverfahren
Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(Artikel 70 Absatz 1 Grundgesetz).
Ausgehend von der Prämisse der originären Länderzuständigkeit, hat das Grundgesetz dem Bund überwiegend die Kompetenzen im Bereich der Gesetzgebung übertragen. In der eigenen Zuständigkeit der Länder verbleiben nur noch wenige Bereiche, wie zum Beispiel die Bildung, die Kultur und das Polizei- und Ordnungsrecht. Nur dort können die jeweiligen Landesparlamente eigene Gesetze erlassen.
Der weit überwiegende Teil der Gesetze wird vom Deutschen Bundestag und damit vom Bund beschlossen. Die Länder wirken jedoch über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit.
Drei Akteure sind maßgeblich am Gesetzgebungsverfahren beteiligt: die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat.
Die Rolle der Bundesregierung liegt überwiegend im Initiativbereich. Etwa zwei Drittel aller Gesetzentwürfe werden von der Bundesregierung eingebracht. Zentrales Organ im Gesetzgebungsprozess ist der Deutsche Bundestag. Dort werden alle Bundesgesetze beschlossen.
Anschließend befasst sich der Bundesrat mit diesen Gesetzesbeschlüssen. Seine Mitwirkungsrechte sind abhängig vom Inhalt der Gesetze. Auch der Bundesrat kann eigene Gesetzesinitiativen beim Bundestag einbringen.
Mehr: Der Ablauf des Verfahrens …
Die Eingangsformel eines jeden Gesetzes lässt erkennen, ob es sich um ein zustimmungsbedürftiges oder nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt. Sie lautet entweder "Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen" oder "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen".
Die Unterscheidung von so genannten Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen ist wichtig für die Art des Zusammenwirkens von Bundestag und Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens.
Mehr: Zustimmungs- und Einspruchsgesetze …