Struktur und Aufgaben
Gesetz zur Änderung von Regelungen zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes (BefBezG)
Vom 11. August 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 864)
- Artikel 1Änderung des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
- Artikel 2Änderung des Bannmeilengesetzes
- Artikel 3
- Artikel 4Änderung des Versammlungsgesetzes
- Artikel 5Änderung des Strafgesetzbuches
- Artikel 6
- Artikel 7
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
§ 1 [Befriedete Bezirke]
Durch dieses Gesetz werden für die nachstehend genannten Verfassungsorgane befriedete Bezirke gebildet, in denen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nur nach Maßgabe des § 5 zulässig sind.
§ 2 [Deutscher Bundestag]
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße bis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Linden bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz vor dem Brandenburger Tor bis zur Straße des 17. Juni, die Straße des 17. Juni bis zur Entlastungsstraße, die Entlastungsstraße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die Willy-Brandt-Straße, die Moltke-Brücke, das nördliche Spreeufer bis zur Reinhardt-Straße, die Reinhardt-Straße bis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur Luisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. Soweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße und die Willy-Brandt-Straße.
§ 3 [Bundesrat]
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bundesrat umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den Leipziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße und die Stresemannstraße von der Niederkirchnerstraße bis zum Potsdamer Platz. Soweit die genannten Straßen und Plätze den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für den Leipziger Platz, die Leipziger Straße und die Niederkirchnerstraße.
§ 4 [Bundesverfassungsgericht]
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bundesverfassungsgericht umfasst das Gebiet der Stadt Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlberger Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg parallel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen.
§ 5 [Zulassung von Versammlungen]
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der befriedeten Bezirke sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Davon ist im Falle der §§ 2 und 3 in der Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden.
(2) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Durch die Zulassung werden die übrigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes, insbesondere der §§ 14 und 15, nicht berührt.
§ 6 [Verfahren]
Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern jeweils im Einvernehmen mit dem Präsidenten der in den §§ 2 bis 4 genannten Verfassungsorgane.
§ 7 [Antragsfrist]
Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach § 5 sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des Innern eingereicht werden.
§ 8 [Darstellung in Kartenform]
Das Bundesministerium des Innern kann die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Beschreibungen der befriedeten Bezirke in Kartenform im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichen.
§ 9 [Bericht des Bundesministeriums des Innern]
Das Bundesministerium des Innern erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils binnen eines Jahres nach der konstituierenden Sitzung des Deutschen Bundestages einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes.
Artikel 2
Änderung des Bannmeilengesetzes
Das Bannmeilengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2180-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom 28. Mai 1969 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 449), wird wie folgt geändert.
- § 2 wird aufgehoben.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3
Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Einrichtung befriedeter Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes finden Anwendung.
- § 4 wird gestrichen.
Artikel 3
Das Bannmeilengesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Versammlungsgesetzes
Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1789), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1059) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 9 [Bericht des Bundesministeriums des Innern]
Das Bundesministerium des Innern erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils binnen eines Jahres nach der konstituierenden Sitzung des Deutschen Bundestages einen Bericht über die Erfahrungen gemäß §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes.
Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
b)In Absatz 3 werden nach dem Wort "Länder" die Worte "und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" eingefügt.
Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt:
§ 29a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Absatz 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 106a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3322) wird aufgehoben.
Artikel 6
[aufgehoben]
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 § 3 und Artikel 3 treten am 1. August 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

