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Struktur und Aufgaben

Bereichsmotiv "Struktur und Aufgaben"

Bund-Länder-Vereinbarungen

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder zur Regelung weiterer Einzelheiten der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (§ 9 Satz 2 EUZBLG)

vom 10. Juni 2010

Allgemeine Bestimmungen

Bundesregierung und Regierungen der Länder bekennen sich zur Verwirklichung eines vereinten Europas und der Entwicklung der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie zu den sich daraus ergebenden Informations- und Handlungspflichten im wechselseitigen bundesstaatlichen Treueverhältnis. Sie arbeiten auf der Grundlage von Artikel 23 des Grundgesetzes, des dazu ergangenen Integrationsverantwortungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) eng und vertrauensvoll zusammen.

Zur Festlegung weiterer Einzelheiten der diese Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen vereinbaren sie gemäß § 9 Satz 2 EUZBLG Folgendes:

I. Hinzuziehung von Ländervertretern zu Verhandlungen in Gremien der Europäischen Union

  1. Werden in Gremien des Rates oder der Kommission Vorhaben behandelt, zu denen dem Bundesrat vor Festlegung der Verhandlungsposition Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, so unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich über den Ort, den Zeitpunkt und die Beratungsgegenstände der Sitzungen dieser Gremien.

    Dasselbe gilt, soweit möglich, für vorbereitende Aktivitäten der Kommission wie formelle Anhörungen, Konsultationen und Expertengespräche.

  2. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des § 6 Absatz 1 EUZBLG führen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gemeinsam eine Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat, in denen Vorhaben behandelt werden, bei denen der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, bei denen die Länder innerstaatlich zuständig wären oder bei denen wesentliche Interessen der Länder betroffen sind. Darunter fallen auch die Gremien nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999, zuletzt geändert mit Beschluss des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006, sowie die Gremien, die in Ausführung der Verordnung nach Artikel 291 Absatz 3 AEUV zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eingesetzt werden, ferner der ständige Ausschuss nach Artikel 71 AEUV.

    Beim Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie beim Sonderausschuss Landwirtschaft werden die Länder durch Teilnahme von Ländervertretern an den Sitzungen zur Vorbereitung der Weisungen beteiligt. Die Liste kann einvernehmlich geändert werden, ohne dass es einer förmlichen Änderung dieser Vereinbarung bedarf.

  3. Der Bundesrat benennt der Bundesregierung die Ländervertreter beziehungsweise das die Vertreter entsendende Ressort einer Landesregierung. Für die in der Liste erfassten Gremien kann dies ebenfalls listenmäßig für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Werden Ländervertreter im Einzelfall außerhalb oder in Änderung der listenmäßig benannten Vertreter bestellt, teilt dies der Bundesrat vor den Verhandlungen mit.

    Die Bundesregierung wird dem Verlangen auf Hinzuziehung mindestens eines Ländervertreters, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 EUZBLG von zwei Ländervertretern, entsprechen, soweit ihr das möglich ist.

    Die Bundesregierung wird sich im Einzelfall jeweils bemühen, die Hinzuziehung eines Ländervertreters zu ermöglichen. Nimmt in den Fällen des § 6 Absatz 1 EUZBLG kein benannter Ländervertreter teil oder ist noch kein Ländervertreter vom Bundesrat benannt, kann im Einzelfall die Sitzung von einem Vertreter wahrgenommen werden.

  4. Über die Hinzuziehung von Ländervertretern zu informellen Treffen, soweit im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, verständigen sich Bundesregierung und Länder im Einzelfall.

  5. Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betreffen, benennt der Bundesrat nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, auf die die Bundesregierung für diese Vorhaben die Verhandlungsführung überträgt. Die Länder stellen eine den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 EUV entsprechende Vertretung gemäß der bestehenden Praxis bei diesen Ratstagungen sicher. Die Bundesregierung bemüht sich, die Teilnahme eines Ländermitarbeiters zur Unterstützung des vom Bundesrat benannten Ländervertreters zu ermöglichen. Bei Verhinderung der Ländervertreter nimmt ein Vertreter der Bundesregierung oder der Ständige Vertreter die Verhandlungsführung wahr.

  6. Die Übertragung der Verhandlungsführung im Rat an einen Landesminister umfasst auch die Mitwirkung im Vermittlungsverfahren zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament, soweit nicht Rechte betroffen sind, die der Bundesrepublik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Die Länder stellen die Verhandlungsführung gemäß Nummer 5 durch den benannten Landesminister oder durch einen Vertreter der politischen Ebene seines oder eines anderen Landes sicher.

  7. Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, benennt der Bundesrat nach § 6 Absatz 2 Satz 5 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben.

  8. Vertreter der Länder sind Mitglieder der deutschen Delegation. Sie nehmen an Delegationsbesprechungen vor Ort teil, die zur Vorbereitung während der Sitzungen durchgeführt werden. Vorausgehende gemeinsame Vorbereitungen, die auch von den Ländervertretern angeregt werden können, bleiben unberührt.

  9. Die Delegationsleitung liegt bei der Bundesregierung. Sie wird - unbeschadet der Verhandlungsführung zu einzelnen Vorhaben - vom Vertreter der Bundesregierung im Benehmen mit dem Vertreter der Länder wahrgenommen. Soweit die Verhandlungsführung nicht auf einen Ländervertreter übertragen ist, kann dieser in Arbeitsausschüssen und -gruppen mit Zustimmung des Delegationsleiters Erklärungen abgeben.

  10. Hinsichtlich Ziffer III.1 der Anlage zu § 9 EUZBLG weisen die Länder darauf hin, dass es sich hier nur um vorläufige Festlegungen handeln kann, die gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu stellen sind.

II. Zusammenarbeit zwischen der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union und den Ländern, Beobachter der Länder

  1. Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung und gegebenenfalls die bilaterale Botschaft in Belgien im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und soweit erforderlich die Länderbüros in Brüssel in Einzelfragen im Hinblick auf ihre Aufgaben.

  2. Die bewährte Praxis der Abordnung von Landesbediensteten an die Ständige Vertretung wird fortgeführt. Die abgeordneten Landesbediensteten sollen nach Möglichkeit in ländernahen Bereichen eingesetzt werden.

  3. Der Beobachter der Länder hat die Aufgabe, die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem EUZBLG zu unterstützen. Seine Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten gegenüber den Institutionen und Gremien der Europäischen Union sowie der Bundesregierung bleiben bestehen.

III. Schlussbestimmungen

  1. In der Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls innerstaatlich eine Zustimmung der Länder nach der Lindauer Absprache erforderlich ist, bestehen bei Bund und Ländern unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Verfahren in diesen Fällen bleibt einer besonderen Absprache überlassen.

  2. Ergänzende Formen der fachlichen Zusammenarbeit und Fachkontakte zwischen Bund und Ländern - z. B. auch im Bildungs- und Kulturbereich - werden nach Maßgabe von Artikel 23 des Grundgesetzes und des EUZBLG fortgeführt. Auf der Grundlage der Regelungen dieser Vereinbarung bleibt die bestehende Praxis der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Kultusministerkonferenz unberührt.
  3. Länderinterne Verfahren über die Beteiligung der Landtage in EU-Angelegenheiten bleiben im Rahmen der getroffenen Regelungen durch diese Vereinbarung unberührt.

  4. Diese Vereinbarung gilt nach § 11 EUZBLG nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.

  5. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. Juni 2008.

Protokollerklärung der Länder zu der Vereinbarung

Hinsichtlich des Verfahrens der Einordnung eines EU-Vorhabens unter die Voraussetzungen für eine maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates beziehungsweise für die Übertragung der Verhandlungsführung für ein EU-Vorhaben auf einen Vertreter der Länder verweisen die Länder ergänzend auf den Briefwechsel zwischen dem damaligen Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Friedrich Bohl, und dem Chef der Staatskanzlei des damaligen MPK-Vorsitzlandes Thüringen, Staatssekretär Dr. Michael Krapp, datiert auf den 7. April 1997 sowie den 26. Mai 1997.

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG)

Präambel

Das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG) sieht vor, dass die Bundesregierung den Bundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes schriftlich unterrichtet. Diese, im Gesetz vorgesehene, Vereinbarung zwischen Bund und Ländern regelt die Einzelheiten der Unterrichtung.

  1. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat in Angelegenheiten des StabMechG umfassend, fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies schließt den geplanten zeitlichen Rahmen der Behandlung mit ein.

  2. Die Bundesregierung informiert insbesondere über:

    a) Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes,

    b) wesentliche Änderungen einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, insbesondere bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des Gewährleistungsrahmens hat,

    c) Änderung des Rahmenvertrages der EFSF,

    d) Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der EFSF in den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM),

    e) Annahme oder Änderung der Leitlinien des Direktoriums der EFSF,

    f) Einsatz weiterer Instrumente auf der Grundlage einer bestehenden Vereinbarung über eine Notmaßnahme der EFSF oder Änderung der Bedingungen einer Notmaßnahme,

  3. Wenn in Fällen des § 3 Abs. 3 StabMechG besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegt, hat die Bundesregierung so früh wie möglich nach Durchführung der Maßnahme, in Fällen der Vertraulichkeit, wenn die Gründe der Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen, zu unterrichten.

  4. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat analog § 5 Abs. 2 StabMechG durch die Übersendung aller ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, in den Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit gem. § 3 Abs. 3 StabMechG so früh wie möglich nach Durchführung der Maßnahme, in Fällen der Vertraulichkeit, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen. Informationen zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages nach § 5 Abs. 4, 5 und 6 StabMechG lässt die Bundesregierung dem Bundesrat ebenfalls zukommen.

  5. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten auf Grund der Regelungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der europäischen Union, seiner Anlage und der ergänzenden Bund-Länder Vereinbarung bleiben aus Sicht der Länder von diese Vereinbarung unberührt.

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