Logo Bundesrat

Logo Bundesrat (Link zur Startseite)




Struktur und Aufgaben

Bereichsmotiv "Struktur und Aufgaben"

Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates

Beschluss des Bundesrates vom 22. September 1995, Bundesratsdrucksache 577/95 (Beschluss), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 30. November 2001, Bundesratsdrucksache 972/01 (Beschluss)

I. Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates

§ 1

(1) Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außer der Fahrkostenerstattung eine Kostenpauschale zur Abdeckung aller mit der Sitzungsteilnahme verbundenen Kosten nach diesen Bestimmungen, wenn sie in Berlin oder Bonn teilnehmen:

  • a) an einer Sitzung des Bundesrates, jedoch bei jeder Sitzung nur so viele Vertreter eines Landes, das als Land Stimmen hat (Artikel 51 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes); diese Einschränkung gilt nicht für Schriftführer und Berichterstatter (§§ 10, 25 der Geschäftsordnung des Bundesrates);
  • b) als Mitglied des Präsidiums (§ 8 Absatz 1 Geschäftsordnung Bundesrat) an Sitzungen des Präsidiums, als Mitglied des Ständigen Beirates (§ 9 Absatz 1 Geschäftsordnung Bundesrat) an Sitzungen des Ständigen Beirates;
  • c) an einer Sitzung eines Ausschusses (§ 11 Absatz 1 Geschäftsordnung Bundesrat) oder eines Unterausschusses (§ 39 Absatz 4 Geschäftsordnung Bundesrat), jedoch jeweils nur ein Vertreter jedes Landes. Diese Einschränkung gilt auch für das Land, das den Vorsitzenden stellt; sie gilt nicht für Berichterstatter, die von einem Unterausschuss zu einer Ausschusssitzung bestellt werden oder für Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, in den durch die Geschäftsordnung des Bundesrates genannten Fällen. § 12 bleibt im Übrigen unberührt.
  • d) an einer Sitzung eines Ausschusses des Bundesrates, dem sie selbst nicht angehören, sofern sie durch Beschluss ihres Ausschusses zum Zwecke der Koordinierung hierfür namentlich benannt wurden;
  • e) an einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses (Artikel 53a des Grundgesetzes);
  • f) an einer Sitzung des Vermittlungsausschusses (Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes);
  • g) an einer Sitzung der vom Bundesrat eingesetzten Kommission zur Vorbereitung der Wahl der Bundesverfassungsrichter;
  • h) an Beratungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse auf Beschluss des Bundesrates oder des Vermittlungsausschusses;
  • i) an Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen in Angelegenheiten der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 23 Grundgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 313) in Verbindung mit der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Seite 10425) in der jeweils geltenden Fassung;
  • j) an anderen Sitzungen, Besprechungen oder Veranstaltungen, sofern sie der Bundesrat damit beauftragt oder der Präsident ihrer Teilnahme zugestimmt hat.

(2) Die Kostenpauschale und Fahrkostenerstattung nach diesen Bestimmungen erhalten auch

  • a) der Präsident für Reisen nach Berlin oder Bonn in Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten gemäß Artikel 57 des Grundgesetzes;
  • b) die Mitglieder des Bundesrates für Reisen nach Berlin oder Bonn im Auftrag des Bundesrates oder mit Zustimmung des Präsidenten (Dienstreisen).

(3) Die Kostenpauschale wird auch gewährt für die zur An- und Abreise notwendigen Tage sowie für Tage, die zwischen zwei Sitzungstagen liegen (Überbrückungstage), mit folgender Maßgabe:

  • a) Mitglieder des Bundesrates, deren Dienstsitz bis zu 200 Bahnkilometer vom Ziel der Reise entfernt liegt, haben Anspruch auf jeweils die Hälfte der Kostenpauschale für den An- und Abreisetag und auf die Kostenpauschale für einen Überbrückungstag;
  • b) Mitglieder des Bundesrates, deren Dienstsitz mehr als 200 Bahnkilometer vom Ziel der Reise entfernt liegt, haben Anspruch auf je eine volle Kostenpauschale für den An- und Abreisetag und auf die Kostenpauschale für bis zu zwei Überbrückungstage. Darüber hinaus wird für An- und Abreise sowie für Überbrückungstage keine Kostenpauschale gewährt.

(4) Die Kostenpauschale beträgt 60 Euro und wird als Aufwandsentschädigung gezahlt.

(5) Für Inlandsreisen nach anderen Geschäftsorten als Berlin oder Bonn aus den in Absatz 1 und 2 genannten Anlässen erhalten die Mitglieder des Bundesrates Reisekosten der jeweils höchsten Stufe nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen hierzu.

§ 2

Die Teilnahme an den Sitzungen wird durch Eintragung in die Anwesenheitsliste (§ 16 und § 37 Absatz 3 Geschäftsordnung Bundesrat) oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen.

§ 3

Die Kostenpauschale wird nur gewährt, soweit das Mitglied des Bundesrates für denselben Tag nicht ein Tage- oder Sitzungsgeld oder eine sonstige Entschädigung aus anderen öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer europäischen Körperschaft bezieht; entsprechende Belege sind beizufügen.

§ 4

Der Präsident erhält außer der Kostenpauschale nach diesen Bestimmungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.023 Euro, die monatlich im Voraus zu zahlen ist.

§ 5

(1) Die Mitglieder des Bundesrates haben nach Maßgabe des Artikels 8 § 4 Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2378, 2425) das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Zwischen Berlin und Bonn sowie zwischen Berlin oder Bonn und anderen innerdeutschen Städten sind für Flugreisen vorrangig Sondertarife beziehungsweise Fluggesellschaften mit Sonderkonditionen für den Bundesrat, die entsprechend den Regelungen für Mitglieder des Deutschen Bundestages vereinbart wurden, in Anspruch zu nehmen. Benutzen sie innerhalb des Bundesgebietes Linienflugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten gegen Nachweis und Begründung erstattet.

§ 6

(1) Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglieder des Bundesrates Tagegeld und Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen der Auslandsreisekostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie die Fahrkosten 1. Klasse von der Bundesgrenze bis zum Tagungsort und zurück. § 10 Absatz 3 und § 12 des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden entsprechend angewendet, im Übrigen wird das Tagegeld nicht gekürzt.

(2) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen die Kosten für die Benutzung von Linienflugzeugen und Schlafwagen gegen Nachweis erstattet. Die Höhe der Flugkosten ist bei Auslandsdienstreisen der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird.

II. Reisekosten für sonstige Personen

§ 7

(1) Personen, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, erhalten Reisekosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen hierzu, wenn sie teilnehmen:

  • a) an einer Sitzung eines Ausschusses (§ 11 Absatz 1 Geschäftsordnung Bundesrat) oder eines Unterausschusses (§ 39 Absatz 4 Geschäftsordnung Bundesrat), jedoch jeweils nur ein Vertreter jedes Landes. Diese Einschränkungen gelten auch für das Land, das den Vorsitzenden stellt; sie gilt nicht für Vertreter eines Landes, die von einem Unterausschuss für eine Ausschusssitzung bestellt werden oder für Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in den durch die Geschäftsordnung des Bundesrates genannten Fällen. § 12 bleibt im Übrigen unberührt;
  • b) an einer Sitzung eines Ausschusses des Bundesrates, dem sie selbst nicht angehören, sofern sie durch Beschluss ihres Ausschusses zum Zwecke der Koordinierung hierfür namentlich benannt wurden;
  • c) an Beratungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse auf Beschluss des Bundesrates;
  • d) an Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe i. Dies gilt auch für jeweils eine Begleitperson eines Mitglieds des Bundesrates, wenn diese an einer Sitzung, Besprechung oder Veranstaltung gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe i teilnimmt, sowie im Fall der Verhinderung des Bundesratsbeauftragten im Ministerrang für dessen Vertreter, wenn dieser an den Ratssitzungen und informellen Ministerkonferenzen der Kultur- oder Bildungsminister teilnimmt.

(2) Das Gleiche gilt für Reisen im Auftrag des Bundesrates oder mit Zustimmung des Präsidenten.

(3) Die Teilnahme an den Sitzungen wird durch Eintragung in die Anwesenheitsliste (§ 37 Absatz 3 Geschäftsordnung Bundesrat) oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen.

(4) Mitglieder des Ständigen Beirats, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, erhalten für Reisen aus den in Absatz 1 und 2 sowie § 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlässen und für die Teilnahme an Sitzungen des Ständigen Beirats Kostenerstattung entsprechend den Regelungen für Mitglieder des Bundesrates.

(5) Für den Direktor des Bundesrates gilt bei Auslandsdienstreisen § 6 Absatz 1 entsprechend.

(6) § 3 gilt in den Fällen der Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 8

(1) Bei Reisen eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Mitglieds des Ständigen Beirates, das nicht Mitglied des Bundesrates ist, gemäß § 1 Absatz 1 und 2 erhält sein Kraftfahrer eine Reisekostenpauschale. Er erhält sie auch dann, wenn das Mitglied öffentliche Verkehrsmittel benutzt, sein Kraftwagen ihm aber am Ziel der Reise zur Verfügung stehen muss.

(2) Der Kraftfahrer erhält die Reisekostenpauschale für die Tage seiner Anwesenheit am Ziel der Reise des Mitgliedes des Bundesrates, höchstens jedoch für die Dauer von dessen Anspruch auf die Kostenpauschale. In entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 3 erhält der Kraftfahrer darüber hinaus die Reisekostenpauschale für die zur An- und Abreise notwendigen Tage.

(3) Wird dem Mitglied auf Grund des § 3 die Kostenpauschale nicht gewährt, so erhält der Kraftfahrer trotzdem die Reisekostenpauschale, falls er selbst für diesen Tag keine Reisekosten oder sonstige Entschädigungen aus anderen öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer europäischen Körperschaft bezieht.

(4) Diese Bestimmungen finden für Sitzungen in Berlin keine Anwendung auf Kraftfahrer, deren Wohnsitz oder Dienstort Berlin ist, und für Sitzungen in Bonn keine Anwendung auf Kraftfahrer, deren Wohnsitz oder Dienstort Bonn ist.

(5) Die Reisekostenpauschale beträgt bei Reisen im Inland 30 Euro.

(6) Bei Inlandsreisen nach § 1 Absatz 5 und Auslandsdienstreisen eines Mitgliedes des Bundesrates erhält der Kraftfahrer Tagegeld und Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und den Ausführungsbestimmungen hierzu. § 10 Absatz 3 und § 12 des Bundesreisekostengesetzes werden entsprechend angewendet. Im Übrigen wird das Tagegeld nicht gekürzt.

(7) Die Kraftfahrer der in § 7 genannten Personen werden nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen hierzu abgefunden.

§ 9

Sachverständige oder andere Personen, die von einem Ausschuss oder einem anderen Gremium des Bundesrates in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung gehört werden, erhalten eine Entschädigung nach Richtlinien, die vom Präsidenten des Bundesrates erlassen werden.

III. Sonstige Bestimmungen

§ 10

(1) Die Kostenpauschalen für Mitglieder des Bundesrates, des Ständigen Beirates und für die Kraftfahrer der genannten Personen werden unmittelbar von der Reisekostenstelle im Sekretariat des Bundesrates ausgezahlt. Die sonstigen nach §§ 1, 6, 7 und 8 zu leistenden Zahlungen übernehmen die Landesregierungen vorschussweise auf Grund der bei ihnen einzureichenden und von ihnen rechnerisch und sachlich zu prüfenden Reisekostenrechnungen.

(2) Die verauslagten Beträge sind für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Kalendervierteljahres unter Beifügung der Reisekostenrechnung einschließlich der zahlungsbegründenden Belege beim Sekretariat des Bundesrates anzufordern. Später eingereichte Reisekostenrechnungen werden nicht mehr berücksichtigt.

§ 11

Bei Benutzung von Dienstkraftwagen wird keine Kilometerentschädigung gezahlt.

§ 12

Für mehrtägige Sitzungen von Ausschüssen und Unterausschüssen, bei denen die Vertreter eines Landes wechseln, werden die nach diesen Bestimmungen zu erstattenden Kosten höchstens in dem Umfang gezahlt, in dem sie bei durchgehender Teilnahme des ersten Vertreters entstanden wären.

§ 13

Für die Teilnahme an Referentenbesprechungen, Sitzungen von Arbeitsstäben, Beiräten und dergleichen werden Kosten aus Mitteln des Bundesrates nicht erstattet. Die Vorschriften über die Erstattung von Kosten für Reisen in Angelegenheiten der Europäischen Union und § 1 Absatz 1 Buchstabe j bleiben unberührt.

§ 14

Mitglieder des Bundesrates im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die stellvertretenden Mitglieder.

§ 15

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.

Diese Seite:


Downloads zum Thema

Titel Download
Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates [pdf, 52 KB]  Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates


Dieser Inhalt ist Teil des Internet-Angebotes des Bundesrates.
© Bundesrat 2013