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Bundesrat / Bundestag

Bereichsmotiv "Bundesrat / Bundestag"

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Aufgaben und Arbeitsweise

des Vermittlungsausschusses

Stellung und Aufgabe des Vermittlungsausschusses

Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses ergibt sich aus dem Grundgesetz. Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze, die dann unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet werden. Findet ein Gesetzesbeschluss nicht die Billigung des Bundesrates, so kann dieser nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 GG "binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss (Vermittlungsausschuss) einberufen wird".

Zur Großansicht in neuem Fenster: Blick in den Sitzungssaal des Vermittlungsausschuss während einer SitzungSitzung des Vermittlungsausschusses

Hauptaufgabe des Vermittlungsausschusses ist es, die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich eines Gesetzgebungsvorhabens zum Ausgleich zu bringen. Dabei gilt es, im Wege des politischen Vermittelns und des gegenseitigen Nachgebens Lösungen zu finden, die für beide Seiten akzeptabel sind.

Der Vermittlungsausschuss ist ein ständiger gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat. Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird vom Bundestag beschlossen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Vermittlungsausschuss hat keine abschließenden Entscheidungsrechte. Er ist nicht berechtigt, selbst Änderungen eines Gesetzes verbindlich zu beschließen. Der Ausschuss kann lediglich Einigungsvorschläge unterbreiten, die der Zustimmung des Bundestages bzw. des Bundesrates bedürfen.

Zusammensetzung: Vorsitzende und Mitglieder

Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 Mitglieder in den Ausschuss. Die vom Bundestag zu wählenden Mitglieder werden im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen bestimmt. Auf Bundesratsseite bestellt jedes Land ein Mitglied seiner Landesregierung.

Grafik: Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages zusammen Vermittlungsausschuss: Bundesrat und Bundestag sind gleichstark vertreten


Bundestag und Bundesrat bestellen für jedes Mitglied des Vermittlungsausschusses einen ständigen Vertreter. Dieser muss ebenfalls Mitglied der entsendenden Körperschaft sein und darf an Sitzungen nicht gleichzeitig mit dem Mitglied teilnehmen, das er vertritt. Der Wechsel eines Mitglieds oder seines Stellvertreters ist grundsätzlich nur bis zu viermal innerhalb einer Legislaturperiode des Bundestages zulässig. Damit soll eine möglichst gleichbleibende Besetzung des Ausschusses gewährleistet und die Verhandlungen durch ein auf gegenseitiger Kenntnis und Kontinuität beruhendes Vertrauensverhältnis erleichtert werden.

Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Die Weisungsfreiheit der Ausschussmitglieder ist eine wichtige Voraussetzung dafür, um Kompromisse über parteipolitische Grenzen hinaus zu finden.

Der Vermittlungsausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates zu seinen Vorsitzenden, die sich im Vorsitz vierteljährlich abwechseln und einander vertreten.

Mehr:

Anrufung des Vermittlungsausschusses und Verfahren

Anrufungsberechtigung

Bei Zustimmungsgesetzen können Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen. Bei Einspruchsgesetzen ist nur der Bundesrat zur Anrufung berechtigt. Möchte der Bundesrat gegen ein Gesetz Einspruch einlegen, ist die vorherige Anrufung des Vermittlungsausschusses sogar obligatorisch (Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 GG).

Fristen

Die Einberufung des Ausschusses durch den Bundesrat muss binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses erfolgen; die Anrufung durch Bundestag und Bundesregierung ist an keine Frist gebunden. Allerdings sollen Bundestag und Bundesrat in angemessener Frist über ein Einberufungsverlangen entscheiden.

Inhalt des Anrufungsbegehrens

Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses kann zunächst eine Änderung oder Ergänzung des Gesetzes verlangt werden. Die Anrufung kann dabei auf einzelne Vorschriften des Gesetzes begrenzt werden. Die übrigen Regelungen des Gesetzes muss der Ausschuss dann als endgültig hinnehmen. Zulässig ist aber auch ein Antrag auf grundlegende Überarbeitung des Gesetzes. Der Bundesrat kann seine ablehnende Haltung gegenüber einem Gesetzesbeschluss auch durch einen Antrag auf Aufhebung zum Ausdruck bringen. Dem Bundestag ist dies nicht möglich: Ihm ist das Recht zur Anrufung des Ausschusses nur zu dem Zweck eingeräumt, das Scheitern des von ihm beschlossenen Gesetzes zu verhindern; ansonsten würde er sich mit seinem eigenen Gesetz in Widerspruch setzen. Gleiches gilt auch für das Anrufungsbegehren der Bundesregierung. Diese wird nämlich nicht nur in politischer, sondern auch in rechtlicher Hinsicht als "auf der Seite des Bundestages stehend" betrachtet.

Abschluss und Ergebnis des Vermittlungsverfahrens

Das Vermittlungsverfahren kann nur in folgender Weise abgeschlossen werden:

  • durch einen Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes,
  • durch einen Einigungsvorschlag auf Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes,
  • ohne Einigungsvorschlag (allerdings erst nach drei erfolglosen Sitzungen).

Empfiehlt der Vermittlungsausschuss, das Gesetz zu ändern, so muss dieser Vorschlag zunächst im Bundestag angenommen werden; der geänderte Gesetzesbeschluss wird dann dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet.

Zur Großansicht in neuem Fenster: Foto: Grafik Grafik "Anzahl der Anrufungen des VA nach Legislaturperioden"

Schlägt der Vermittlungsausschuss vor, den Gesetzesbeschluss aufzuheben und verfährt der Bundestag entsprechend, ist das Verfahren abgeschlossen und das Gesetz gescheitert.

Empfiehlt der Vermittlungsausschuss, das Gesetz zu bestätigen oder ist das Verfahren ohne Einigung abgeschlossen worden, muss sich nur noch der Bundesrat mit dem Gesetz befassen. Der ursprüngliche Gesetzesbeschluss des Bundestages ist nämlich nicht geändert worden; für eine erneute Beschlussfassung des Bundestages besteht kein Raum mehr.

Mehr zum Thema:

Die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses in der 16. Wahlperiode [pdf, 188 KB]

DownloadDie Tätigkeit des Vermittlungsausschusses in der 16. Wahlperiode

Die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses in der 15. Wahlperiode [pdf, 219 KB]

DownloadDie Tätigkeit des Vermittlungsausschusses in der 15. Wahlperiode

Die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses in der 14. Wahlperiode [pdf, 250 KB]

DownloadDie Tätigkeit des Vermittlungsausschusses in der 14. Wahlperiode

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Die Tätigkeit des Vermittlungs- ausschusses in der 16. Wahlperiode [pdf, 188 KB]  Die Tätigkeit des Vermittlungs- ausschusses in der 16. Wahlperiode
Die Tätigkeit des Vermittlungs- ausschusses in der 15. Wahlperiode [pdf, 219 KB]  Die Tätigkeit des Vermittlungs- ausschusses in der 15. Wahlperiode
Die Tätigkeit des Vermittlungs- ausschusses in der 14. Wahlperiode [pdf, 250 KB]  Die Tätigkeit des Vermittlungs- ausschusses in der 14. Wahlperiode

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