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Struktur und Aufgaben

Bereichsmotiv "Struktur und Aufgaben"

Europakammer

Aufgaben

Beschlüsse des Bundesrates, die Rechtswirkungen nach außen entfalten sollen, müssen grundsätzlich vom Plenum getroffen werden, das bis zu zwölf Mal im Jahr zu öffentlichen Sitzungen zusammentritt.

Dieser Sitzungsrhythmus reicht in der Regel aus, um die Beratung von Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union wirkungsvoll begleiten zu können. In Ausnahmefällen kann aber eine schnellere Reaktion des Bundesrates erforderlich sein. Für diese Fälle und für die Behandlung von Gegenständen, die vertraulich beraten werden müssen, ist die Europakammer gebildet worden, deren Beschlüsse als solche des Bundesratsplenums gelten.

Vorgängerin EG-Kammer

Die Europakammer erhielt ihren Namen nach der Gründung der Europäischen Union im Jahre 1993. Im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin, der EG-Kammer, die bereits 1988 durch eine Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates ins Leben gerufen worden war, um den neu auf den Bundesrat zugekommenen Aufgaben im Rahmen des innerstaatlichen Willensbildungsprozesses zu EG-Vorhaben gerecht werden zu können, ist die Europakammer im Grundgesetz (Artikel 52 Absatz 3 a) verankert.

Mitglieder und Abstimmungsverfahren

Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates in die Europakammer. Sie verhandelt grundsätzlich - außer bei Vertraulichkeit - öffentlich. An ihren Verhandlungen können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung sowie Beauftrage der Landesregierungen teilnehmen.

Die Stimmrechte der Länder in der Europakammer entsprechen denen im Plenum des Bundesrates. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch Anwesende abgegeben werden. Zur Stimmabgabe sind das Mitglied und die stellvertretenden Mitglieder der Europakammer des jeweiligen Landes befugt. Beschlussfähig ist die Kammer dann, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Das Votum der Ausschussmitglieder kann auch im Wege einer schriftlichen Umfrage eingeholt werden, wenn der Vorsitzende eine mündliche Beratung für entbehrlich hält.

Wenn die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weil ein Eilfall vorliegt oder Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren ist, weist der Präsident ihr den betreffenden Beratungsgegenstand zu. In seinem Auftrag kann auch der Direktor des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union diese Zuweisung vornehmen. Die Einberufungsfrist der Kammer beträgt eine Woche. Sie kann aber entsprechend der Dringlichkeit der Beratungen verkürzt werden.


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