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Struktur und Aufgaben

Bereichsmotiv "Struktur und Aufgaben"

Die Mitglieder des Bundesrates

Mitglieder des Bundesrates können nur die Ministerpräsidenten und Minister der Bundesländer bzw. die Bürgermeister und Senatoren der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sein. Wenn Staatssekretäre im Landeskabinett Sitz und Stimme haben, dann können auch sie dem Bundesrat angehören.

Doppelfunktion

Foto: Mitglieder des Bundesrates während einer Plenarsitzung Stimmenabgabe im Bundesrat

Alle Mitglieder des Bundesrates haben eine Doppelfunktion wahrzunehmen. Sie üben ein Landesamt und zugleich ein Bundesamt aus; sie sind Landespolitiker und Bundespolitiker. Die Bundesratsmitglieder sind so in eine umfassende politische Verantwortung gestellt. Sie können bei ihren landespolitischen Aktivitäten die bundespolitischen Auswirkungen nicht übergehen, und sie spüren die Folgen ihrer Bundespolitik unmittelbar in ihrem Landesministerium.

Einheitliche Stimmenabgabe

Da im Bundesrat den Interessen der Länder Geltung verschafft werden soll, muss jedes Land seine Stimmen einheitlich abgeben. Die einzelnen Mitglieder sind also insoweit nicht frei. Die Mitgliedschaft im Bundesrat ist kein "freies Mandat". Die Bundesratsmitglieder handeln nach einer einheitlichen, im Kabinett gemeinsam erarbeiteten Grundlinie und vertreten damit ihr Land.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Bundesrat wird durch Beschluss der Landesregierung begründet. Sie endet automatisch mit dem Ausscheiden aus der Regierung oder wenn die Landesregierung die Abberufung beschließt.

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