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236 | 200227.11.02

Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 29. November 2002, 9.30 Uhr

Redaktionsschluss: Mittwoch, 27. November 2002, 18.00 Uhr

Auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen unter anderem die Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zum so genannten "Hartz-Konzept" (TOP 43 a und b), zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform (TOP 44), zur Sicherung der Beitragssätze in der Kranken- und Rentenversicherung (TOP 45) und zur Staffelung der Apothekenrabatte (TOP 46).Unter TOP 4 bis 7, TOP 47 und 48 sowie TOP 50 befasst sich der Bundesrat mit Gesetzesentwürfen der Länder. Dabei haben TOP 4 die Aktivierung kleiner Jobs, TOP 5 das Fördern und Fordern arbeitsfähiger Sozial- und Arbeitslosenhilfeempfänger, TOP 6 die Sicherung der Hilfsmittelversorgung von Pflegebedürftigen, TOP 7 den Schutz der Bevölkerung vor schweren Straftaten, TOP 47 die Änderung des Strafgesetzbuches und hier speziell den Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung, TOP 48 den Schutz vor Wiederholungstaten durch nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie TOP 50 die Flexibilisierung des Arbeitsrechts zum Gegenstand.Außerdem berät der Bundesrat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (TOP 8) sowie Entschließungen zum Grundsicherungsgesetz (TOP 9), zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch den Abbau von wirtschaftsbelastenden Regelungen (TOP 10) und zur Evaluierung sozialtherapeutischer Maßnahmen für Sexualstraftäter im Strafvollzug (TOP 11).Von den Gesetzentwürfen der Bundesregierung ist der Nachtragshaushalt 2002 (TOP49) besonders hervorzuheben.Gegen 10.30 Uhr wird Bundesratspräsident Prof. Dr. Wolfgang Böhmer den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft der Region Murcia, Ramón Luis Valcárcel Siso auf der Besuchertribüne begrüßen. Der Gast wird zusammen mit seiner Begleitung zunächst an der Plenarsitzung teilnehmen. Gegen 11.15 Uhr ist ein Gespräch mit Bundesratspräsident Böhmer im Raum 2.063 geplant.

TOPThema
4Kleine-Jobs-Gesetz
5Fördern-und-Fordern-Gesetz
6Hilfsmittelsicherungsgesetz
7Schutz vor schweren Straftaten
8Änderung der Straßenverkehrsordnung
9Aufhebung des Grundsicherungsgesetzes
10Abbau von wirtschaftsbelastenden Regelungen
11Evaluierung sozialtherapeutischer Maßnahmen
43 a + bGesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
44Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform
45Beitragssatzsicherungsgesetz
46SGB V-Änderungsgesetz
47Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung
48Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
49Nachtragshaushalt 2002
50Flexibilisierungsgesetz

TOP 4
Entwurf eines Gesetzes zur Aktivierung kleiner Jobs (Kleine-Jobs-Gesetz)
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 803/02 -

Nach dem Gesetzesantrag Bayerns sollen zukünftig Beschäftigungsverhältnisse bis zu einem Einkommen von 400 EURO nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bisher unterliegen Einkommen bis zu 325 EURO grundsätzlich einer pauschalen Sozialversicherungspflicht in Höhe von 22 Prozent. Der Arbeitnehmer soll zukünftig das vereinbarte Arbeitsentgelt ohne Abzüge ausbezahlt bekommen. Lediglich der Arbeitgeber hat dem Entwurf zufolge eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent abzuführen. Darüber hinaus sollen so genannte niedrig entlohnte Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400 und 800 EURO geschaffen werden. Arbeitnehmer sollen zukünftig insofern entlastet werden, dass eine Verminderung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorgesehen ist. Die Abgabenlast für den Arbeitnehmer setzt nicht sofort voll ein, sondern wird im Rahmen eines "verwaltungspraktikablen Einschleifmodells" linear auf den normalen Beitragssatz angehoben. Zum Ausgleich der damit verbundenen Einnahmeausfälle in der Sozialversicherung soll der Bund an Kranken- und Rentenversicherungen einen Bundeszuschuss in Höhe der Gesamteinnahmen aus der vom Arbeitgeber zu entrichtenden zwanzigprozentigen Pauschalsteuer leisten.

Ausschussempfehlungen 803/1/02:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag mit der Änderung einzubringen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht 400, sondern 500 EURO betragen soll. Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf unverändert einzubringen.

TOP 5
Entwurf eines Gesetzes zum Fördern und Fordern arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfebezieher (Fördern-und-Fordern-Gesetz)
- Antrag der Länder Bayern und Baden-Württemberg -
- Drucksache 804/02 -

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Eingliederungschancen für Arbeitslosenhilfebezieher und für arbeitslose Sozialhilfeempfänger, die Vermeidung von Missbrauch und die Erhöhung der Akzeptanz der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe in der Gesellschaft. Zu diesem Zweck sollen die Eigeninitiative und die Selbsthilfekräfte der Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfebezieher gestärkt werden. Vorrangig soll deshalb die Erwerbsarbeit des Einzelnen gefördert und nicht seine Arbeitslosigkeit finanziert werden. Leistung und Gegenleistung sollen stärker verknüpft werden. Die Bereitschaft, eigene Anstrengungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben einzusetzen soll verstärkt werden. Darüber hinaus werden neue Kriterien zur Zumutbarkeit von Beschäftigung und Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt, um so bereits vorhandene, aber vor allem auf Grund der Lohnstruktur und Lohnhöhe schwer zu besetzende Arbeitsplätze vermitteln zu können. Schließlich sollen durch die Einführung eines Kombieinkommens alle Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfeempfänger einen Anreiz erhalten, Jobs anzunehmen, deren Nettolohn unterhalb der zuvor bezogenen Sozialleistungen liegt. Wirtschafts- und beschäftigungspolitische Maßnahmen haben nach Ansicht des Freistaates Bayern eindeutig Vorrang beim Schaffen und Erhalten von Arbeitsplätzen, also beim Abbau von Arbeitslosigkeit. Die Arbeitsförderung und die "Hilfe zur Arbeit" im Rahmen der Sozialhilfe könnten hier nur flankierend und unterstützend wirken. Diese Gesetzesinitiative soll insofern der Optimierung des Zusammenwirkens von aktiver Arbeitsmarktförderung und Beschäftigungspolitik dienen. Zentrales Merkmal der Initiative ist "Fördern und Fordern".

Ausschussempfehlungen 804/1/02:

Alle beteiligten Ausschüsse empfehlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 6
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung von Pflegebedürftigen (Hilfsmittelsicherungsgesetz - HSG)
- Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen, Thüringen -
- Drucksache 755/02 -

Mit dem Gesetzentwurf soll die Hilfsmittelversorgung von Pflegebedürftigen bei häuslicher und stationärer Pflege dauerhaft gesichert werden. Gleichzeitig soll geklärt werden, ob die Hilfsmittelversorgung in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung oder der Krankenkassen fällt. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung ist die Zuständigkeit der Pflegeversicherung bei der Hilfsmittelversorgung subsidiär gegenüber der Zuständigkeit der Krankenkassen. Der AOK-Bundesverband dagegen meint, es bedürfe einer Einzelfallentscheidung, ob die Zuständigkeit der Kranken- oder der Pflegeversicherung gegeben sei. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Verfahrensweisen soll gesetzlich geregelt werden, dass zu Lasten der Pflegeversicherung kein Hilfsmittel bewilligt oder abgerechnet werden darf, das im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt ist.

Darüber hinaus sind nach Auffassung der antragstellenden Länder vertragliche Vereinbarungen der Pflegekassen mit den Heimträgern über die Ausstattung der stationären Pflegeeinrichtungen mit Hilfsmitteln zwingend notwendig. Dazu gehöre, dass es nicht von Zufälligkeiten abhänge, ob der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung habe oder das Pflegeheim das Hilfsmittel zur Verfügung stellen müsse. Außerdem habe das Pflegeheim alle diejenigen Hilfsmittel vorzuhalten, die zur Grundausstattung der Einrichtung gehören. Die Leistungspflicht der Krankenkassen korrespondiere mit der Vorhaltepflicht der Heimträger; die Leistungspflicht der Krankenkassen müsse deshalb dann einsetzen, wenn die vertragliche Verpflichtung des Heimes zur Versorgung des Pflegebedürftigen mit Hilfsmitteln nicht ausreiche.

Ausschussempfehlungen 755/1/02:

Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Im Ausschuss für Familie und Senioren ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

TOP 7
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Straftaten
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 850/02 -

Mit dem Gesetzentwurf sollen die strafrechtlichen Sanktionen verschärft und die strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten erweitert werden. Vor dem Hintergrund furchtbarer Verbrechen in jüngster Zeit sei deutlich geworden, dass der Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten verbessert werden müsse. Der Entwurf Bayerns sieht daher vor, die Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe von 15 auf 20 Jahre zu erhöhen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, Sicherungsverwahrung auch ohne Vorbehalt im Urteil nachträglich sowie bei besonders schweren Fällen auch nach der ersten Tat anzuordnen. Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Heranwachsenden solle zur Regel und Sicherungsverwahrung auch für 18- bis 21-Jährige ermöglicht werden. Die Höchstjugendstrafe wird von 10 auf 15 Jahre erweitert. Verschiedene Strafschärfungen und die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung bei Taten im Bereich des Kindesmissbrauchs und der Kinderpornographie sowie die Ausweitung des Katalogs der Anlasstaten für eine DNA-Analyse runden den Gesetzentwurf ab.

Der Gesetzentwurf soll im Plenum vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.

TOP 8
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- Antrag des Landes Niedersachsen -
- Drucksache 625/02 -

Mit dem Verordnungsentwurf soll für Inline-Skater die Möglichkeit eröffnet werden, in bestimmten Fällen statt des Gehweges den Radweg zu benutzen. Da Inline-Skater eine erheblich höhere Geschwindigkeit als Fußgänger erreichen, sollten diese auf Fahrbahnen außerorts nicht zugelassen werden, da anderenfalls ein nicht hinzunehmendes Risiko für die Verkehrssicherheit bestünde. Die Einstufung von Inline-Skatern als "besonderes Fortbewegungsmittel", was grundsätzlich den Verweis auf den Gehweg zur Folge hat, soll beibehalten werden.

Ausschussempfehlungen 625/1/02:

Der federführende Verkehrsausschuss und die mitberatenden Ausschüsse für Frauen und Jugend sowie Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Verordnungsantrag für erledigt zu erklären und statt dessen eine "Entschließung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung" zu fassen. Mit dieser Entschließung wird die Bundesregierung unter anderem ersucht, im Rahmen der Novellierung der StVO die rechtliche Zuordnung des Inline-Skatens ausdrücklich festzulegen und dabei die Ergebnisse der Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen zu berücksichtigen. Weiterhin sollten "Inline-Skates und (sonstige) Rollschuhe" ausdrücklich in die beispielhafte Aufzählung der besonderen Fortbewegungsmittel aufgenommen werden.

TOP 9
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG)
- Antrag der Länder Bayern und Baden-Württemberg -
- Drucksache 805/02 -

Der Entschließungsantrag hat die Aufhebung des Grundsicherungsgesetzes zum Ziel. Das Grundsicherungsgesetz ist Teil der Rentenreform, die in der letzten Legislaturperiode verabschiedet wurde. Nach Auffassung des Freistaates Bayern konterkariert eine von Eigenvorsorge und Eigenleistungen völlig unabhängige Grundsicherung das Ziel einer aktivierenden, auf Eigenverantwortung setzenden Sozialpolitik. Demgemäß soll der Bundesrat die Aufhebung des Grundsicherungsgesetzes fordern. Die antragstellenden Länder weisen darauf hin, dass gegen das Grundsicherungsgesetz verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen werden; darüber hinaus sei es verwaltungsaufwändig, höchst kostenintensiv und angesichts der jetzt schon bestehenden Finanzbelastung der Kommunen nicht verantwortbar. Vor allem könne nicht hingenommen werden, dass der Bund den aus seinem Handeln resultierenden finanziellen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkomme. Sollte der Bund das Gesetz nicht aufheben, soll der Bundesrat den Bund abermals auffordern, eine vollständige Erstattung aller aus dem Grundsicherungsgesetz erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten sicher zu stellen.

Ausschussempfehlungen 805/1/02:

Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen. Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und im Ausschuss für Frauen und Jugend ist eine Empfehlung nicht zu Stande gekommen.

TOP 10
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch Abbau von wirtschaftsbelastenden Regelungen
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 809/02 -

Der baden-württembergische Entschließungsantrag hat zum Ziel, die Bundesregierung aufzufordern, die besonders in der Arbeitsgesetzgebung bestehenden Verkrustungen aufzubrechen und die schon längst notwendigen Reformen für mehr Wachstum und Beschäftigung zu ergreifen. Zur Begründung heißt es, Wirtschaftssachverständige, Institute und internationale Organisationen sähen in den verkrusteten Arbeitsmarktstrukturen eine wesentliche Ursache für die Wachstumsschwäche in Deutschland. Die Arbeitswelt sei von einem viel zu dichten Netz starrer Regelungen überzogen. Wichtigstes Ziel der Politik müsse es sein, das Gründerklima neu zu beleben und positive Wachstumsimpulse zu setzen. Überreglementierungen und bürokratische Belastungen gehörten heute zu den größten Standortdefiziten Deutschlands und seien ein gewaltiger Hemmschuh für die Schaffung von Arbeitsplätzen und damit in besonderem Maße für die hohe Arbeitslosigkeit mit verantwortlich. Handlungsbedarf wird insbesondere in den Bereichen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, zeitlich befristete Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Existenzgründungen, Änderung des Kündigungsschutzgesetzes, Rechtsanspruch auf Teilzeit, befristete Arbeitsverhältnisse, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Überprüfung der Schwellenwerte in der Arbeitsgesetzgebung sowie in der Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe und damit in der Verwirklichung des Grundsatzes "Fördern und Fordern" gesehen.

Ausschussempfehlungen 809/1/02:

Insbesondere der Wirtschaftsausschuss, aber auch der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss empfehlen Änderungen am Entschließungstext.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.

TOP 11
Entschließung des Bundesrates zur Evaluierung sozialtherapeutischer Maßnahmen für Sexualstraftäter im Strafvollzug
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 851/02 -

Der bayerischen Entschließungsantrag zielt darauf ab, die Bundesregierung aufzufordern, ein Forschungsprojekt für eine länderübergreifende Evaluation sozialtherapeutischer Maßnahmen für Sexualstraftäter im Strafvollzug in Auftrag zu geben. Hintergrund ist die Neufassung einer Vorschrift im Strafvollzugsgesetz, nach der ab 1. Januar 2003 solche Gefangene, die wegen Sexualstraftaten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und deren Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist, zwingend zu verlegen sind. Damit gewinne die Sozialtherapie im Strafvollzug allgemein und besonders für Sexualstraftäter erheblich an Gewicht. Diese Entwicklung bedürfe der wissenschaftlichen Begleitforschung. Zwar sei der empirische Nachweis der Wirksamkeit von sozialtherapeutischen Maßnahmen derzeit als erbracht anzusehen, grundlegende länderübergreifende Untersuchungen zur Wirksamkeit einzelner Behandlungsmethoden fehlten allerdings. Nur auf Grund einer ausreichenden empirischen Basis könnten Erkenntnisse für die Optimierung von Behandlungsmaßnahmen von Sexualstraftätern erlangt werden.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Bayern hat gebeten, den Entschließungsantrag auf die Tagesordnung zu setzen.

TOP 43 a
Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- Drucksache 831/02 -

TOP 43 b
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- Drucksache 832/02 -

Die beiden Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stellen den Beginn der Umsetzung der Vorschläge der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" dar. Mit ihrer Hilfe sollen neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen, die Qualität und Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung verbessert, die berufliche Weiterbildung neu ausgerichtet und der Dienstleistungscharakter der Bundesanstalt für Arbeit gestärkt werden. In einem weiteren Schritt sollen noch in dieser Legislaturperiode die gesetzlichen Grundlagen für Änderungen im Leistungsrecht, eine Zusammenführung von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen und eine Strukturreform der Bundesanstalt für Arbeit gelegt werden. Schließlich ist beabsichtigt, ein Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu erlassen, um die neue Ordnung auf dem Arbeitsmarkt zu vervollständigen. Während der Bundestag das erste Gesetz als so genanntes Einspruchsgesetz vorlegt, ist das zweite Gesetz zustimmungsbedürftig.

TOP 43 a

Das Erste Gesetz enthält folgende Kernelemente:

  • Erschließung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten - Schaffung neuer Arbeitsplätze

    Bei jedem Arbeitsamt sollen Personal-Service-Agenturen eingerichtet werden. Mit ihrer Hilfe soll vermittlungsorientierte Zeitarbeit den Übergang in Beschäftigung ermöglichen und neue Möglichkeiten praxisorientierter, betriebsnaher Qualifizierungen geboten werden. Die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung werden grundlegend verändert. Zukünftig soll der Grundsatz gelten, dass Leiharbeitnehmer während der Dauer der Überlassung wie vergleichbare Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens hinsichtlich der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gleich behandelt werden müssen. Hiervon kann innerhalb der ersten sechs Wochen auf Grund tarifvertraglicher Regelungen abgewichen werden. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen sollen Förderanreize durch eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. Arbeitsplätzen gewonnen werden. Die Zulassung von Minijobs mit einem Einkommen von bis zu 500 EURO im Monat soll die von potentiellen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Beschäftigten gewünschte Flexibilität gewährleisten. Darüber hinaus wird die Gründung so genannter Ich-AGs beziehungsweise Familien-AGs ermöglicht. Der Übergang in die Selbstständigkeit soll zeitlich befristet sozial flankiert werden, indem Gründerinnen und Gründer in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen bleiben. Die Zulässigkeit der befristeten Beschäftigung älterer Frauen und Männer soll ausgeweitet werden.

  • Verbesserung der Qualität und Schnelligkeit der Vermittlung:

    Die flächendeckend einzuführenden Job-Center sollen vorrangig Anlaufstellen für alle erwerbslosen und erwerbsfähigen Personen sein und gleichzeitig die Kundengruppe Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber so bedienen, dass ein bestmöglicher Ausgleich am Arbeitsmarkt hergestellt werden kann. Doppelte Zuständigkeiten von Arbeitsamt und Sozialamt sollen beseitigt und im langfristigen gegenseitigen Interesse Verschiebebahnhöfe bei der Leistungserbringung verhindern. Arbeitnehmer sollen frühzeitig Aktivitäten entfalten, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen.

Ausschussempfehlungen 831/1/02:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat festzustellen, dass das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Darüber hinaus empfehlen der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.

Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschuss nicht zu stellen. Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

TOP 43 b

Im Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt finden sich insbesondere einkommensteuerrechtliche Vorschriften, wonach auch das Arbeitsentgelt für ausschließlich in Privathaushalten ausgeübte geringfügige Beschäftigungen steuerfrei gestellt werden soll. Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen soll eine Steuerermäßigung gewährt werden. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung soll fortgeführt werden. Entsprechend der neuen Arbeitslohngrenze für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten soll die monatliche Pauschalierungsgrenze allgemein von 325 auf 500 EURO angehoben werden. Außerdem soll gewährleistet werden, dass die Job-Center nicht nur Arbeitssuchende, sondern auch Ausbildungssuchende betreuen können.

Ausschussempfehlungen 832/1/02:

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

TOP 44
Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform
- Drucksache 835/02 -

Mit dem Gesetz sollen die im Rahmen der ökologischen Steuerreform für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft geschaffenen Steuerbegünstigungen abgeschmolzen werden. Hierzu soll sich künftig die Mineralölsteuer für Erdgas, bei einer Verwendung als Heizstoff, an dessen Energiegehalt orientieren. Die Mineralölsteuersätze für Flüssiggas und schweres Heizöl werden angepasst.

Ausschussempfehlungen 832/1/02:

Der Agrarausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschuss mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz aufzuheben. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat darüber hinaus, die Bundesregierung aufzufordern, die bis zum 31. Dezember 2002 befristete Steuerbegünstigung für Mineralöle, die zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen verwendet werden, in einem separaten Gesetzentwurf zu verlängern, bis diesbezüglich EU-weit einheitliche Wettbewerbsbedingungen hergestellt sind. Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind Empfehlungen an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

TOP 45
Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz-BSSichG)
- Drucksache 833/02 -

Das Gesetz zielt darauf ab, die gesetzlichen Krankenkassen ab dem Jahr 2003 zu entlasten. Durch die im Gesetz fixierten Maßnahmen sollen ein weiterer Anstieg der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und damit einhergehende Belastungen der Wirtschaft mit Lohnnebenkosten vermieden werden. Gleichzeitig soll für notwendige strukturelle Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung ein finanzieller Spielraum geschaffen werden. Im Einzelnen soll die Rabattgewährung der Apotheken an die Krankenkassen in Abhängigkeit von der Höhe der Kosten der Arzneimittel gestaffelt und die Gewährung von Rabatten des pharmazeutischen Großhandels und der pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen für Arzneimittelabgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt werden. Die Versicherungspflichtgrenze für nicht bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer wird analog der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auf 75 Prozent dieses Wertes angehoben. Das Sterbegeld wird um 50 Prozent vermindert. Für Preise der zahntechnischen Leistungen wird in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Senkung um 5 Prozent vorgegeben. Die derzeit auf 80 bis 120 Prozent einer Monatsausgabe festgelegte Mindestschwankungsreserve der Rentenversicherung wird auf 50 bis 70 Prozent abgesenkt. Die Grenze der Beitragsbemessungsgrenze soll von gegenwärtig jeweils monatlich 4.500 EURO auf 5.100 EURO in den alten und von 3.750 auf 4.250 EURO in den neuen Ländern im Jahr 2003 steigen. Durch diese Neuregelungen soll der Beitragssatz in der Rentenversicherung für das Jahr 2003 auf einen Satz von 19,5 Prozent festgesetzt und stabilisiert werden.

Ausschussempfehlungen 833/1/02:

Der Gesundheitsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Finanzausschuss, der Kulturausschuss und der Wirtschaftsausschuss verfolgen das Ziel, den Gesetzesbeschluss aufzuheben. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen außerdem, das Gesetz für zustimmungsbedürftig zu erklären, da das Gesetz in das Verwaltungsverfahren der Länder gegenüber den Krankenkassen eingreife. Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

TOP 46
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz - 12. SGB V-ÄndG)
- Drucksache 834/01 -

Mit dem Gesetz sollen die hohen Steigerungen der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Versorgung mit Arzneimitteln und bei den Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen auf ein vertretbares Maß begrenzt werden. Hierzu wird vorgeschrieben, dass die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen im Jahr 2003 die Ausgaben im Jahr 2002 nicht überschreiten dürfen. Analogpräparate, das heißt hochpreisige patentgeschützte Arzneimittel mit nur relativ geringfügig höherem Wirkungsgrad gegenüber bereits auf dem Markt befindlichen Arzneimitteln, sollen zukünftig - entsprechend der bis zum Jahr 1996 bestehenden Regelungen - grundsätzlich im Rahmen der Festbetragsregelung vergütet werden. Arzneimittel mit patentgeschützten therapeutisch wirksamen Inhaltsstoffen, mit neuartiger Wirkungsweise und gegebenenfalls auch mit geringeren Nebenwirkungen, sollen von der grundsätzlich geltenden Festbetragsregelung ausgenommen werden.

Ausschussempfehlungen 834/1/02:

Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz nicht zuzustimmen. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, die Einführung von Festbeträgen für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen zu streichen. Im federführenden Gesundheitsausschuss ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

TOP 47
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze - Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung - (... StrÄndG)
- Antrag des Landes Hessen -
- Drucksache 859/02 -

Das Land Hessen beantragt, den vom Bundesrat bereits am 11. Juni 1999 beschlossenen Gesetzentwurf, den der Deutsche Bundestag wegen Ablaufs der 14. Legislaturperiode nicht mehr abschließend behandelt hat, erneut beim Bundestag einzubringen. Der Gesetzentwurf hat die Schließung von Regelungslücken beim Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung zum Gegenstand. Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf bereits 1997 in den Bundestag eingebracht. Dort war er jedoch mit Ablauf der 13. Wahlperiode dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallen. Mit dem nunmehr erneut und unverändert eingebrachten Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf in bestimmten Fällen geschaffen werden. Immer wieder, so die Begründung, komme es zu Konstellationen, in denen bereits verurteilte Straftäter erneut straffällig würden, ihnen in Unkenntnis dieses Umstandes gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung aber nicht widerrufen werden könnten. Dies führe im Einzelfall zu schwer erträglichen, der Bevölkerung nicht zu vermittelnden Ergebnissen. Zum einen seien dies die Fälle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, wenn der Verurteilte innerhalb der in einer einbezogenen Sache gewährten Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei. Zum anderen seien es Fälle der Aussetzung eines Strafrestes nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Aussetzungsentscheidung straffällig geworden sei. Durch die Ergänzung der entsprechenden Strafvorschriften sollen die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf in diesen Fällen geschaffen werden.

Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Das antragstellende Land hat um Aufsetzung auf die Tagesordnung der Sitzung am 29. November 2002 gebeten und eine sofortige Sachentscheidung beantragt.

TOP 48
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor schweren Wiederholungstaten durch nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Thüringen -
- Drucksache 860/02 -

Der Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Thüringen verweist auf Defizite des geltenden Rechts im Hinblick auf Straftäter, deren Gemeingefährlichkeit sich im Verlauf des Strafvollzugs ergibt. Sie müssen derzeit nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe entlassen werden, auch wenn die Gefahr weiterer schwerster Straftaten droht und dieser Gefahr insbesondere mit dem Instrument der Führungsaufsicht nicht wirksam begegnet werden kann. An diesem Zustand habe auch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom August dieses Jahres nichts Wesentliches geändert. Es greife erst in einigen Jahren, weil die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Vorbehalt durch das erkennende Gericht voraussetze. Trete die Gefährlichkeit erst während des Strafvollzuges zu Tage, erlaube das Gesetz weiterhin keine Sicherungsmöglichkeit. Im Übrigen sei es nicht länger hinzunehmen, dass Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsende auch dann nicht angeordnet werden könne, wenn sie nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden. Zur Beseitigung der beschriebenen Missstände schlägt der Entwurf im Wesentlichen vor, nachträglich die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch ohne Vorbehalt durch das erkennende Gericht zu ermöglichen, sofern sich im Verlauf des Strafvollzugs ergibt, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Auch gegen Heranwachsende soll die Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich sein, sofern gegen sie allgemeines Strafrecht angewendet wird. Vor dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer sind der Verurteilte, die Staatsanwaltschaft und die Justizvollzugsanstalt und ein externer Sachverständiger zu hören.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Die antragstellenden Länder bitten um Aufsetzung auf die Tagesordnung und anschließende Überweisung in die Ausschüsse.

TOP 49
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002)
- Drucksache 847/02 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat Änderungen des Haushaltsplanes 2002 vor dem Hintergrund unvorhersehbarer Zusatzausgaben für den Arbeitsmarkt und Steuermindereinnahmen zum Gegenstand. Die mit dem Nachtragshaushalt 2002 nunmehr veranschlagte Nettokreditaufnahme in Höhe von 34,6 Milliarden EURO überschreitet die Summe der im Haushaltsplan 2002 veranschlagten Investitionen (rund 25 Milliarden EURO) um 9,6 Milliarden EURO. Nach Artikel 115 des Grundgesetzes darf die Nettokreditaufnahme die Summe der im Haushalt veranschlagten Investitionen nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts überschreiten. Nach Auffassung der Bundesregierung ist diese Ausnahmesituation im Jahre 2002 gegeben. Insbesondere die Ziele eines hohen Beschäftigungsstandes und eines stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstums würden nach wie vor gravierend verfehlt. Nach Auffassung der Bundesregierung weichen Wirtschaftswachstum, Arbeitslosenzahl und Beschäftigungsentwicklung erheblich von den Werten ab, die bei Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2002 erwartet werden konnten.

Ausschussempfehlungen 847/1/02:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf kritisch Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung reagiere erst jetzt mit der Vorlage eines Nachtragshaushalts für 2002 auf Entwicklungen, die ihr bereits seit längerer Zeit bekannt seien. Der enorm gewachsene Fehlbetrag führe dazu, dass Deutschland die EU-Defizitgrenze von 3 Prozent nicht einhalten könne. Hierfür trage der Bund die alleinige Verantwortung. Nach Auffassung des Finanzausschusses sind die ungünstige Entwicklung der Bundesfinanzen und ihre negativen Folgewirkungen auf Fehler und Versäumnisse der Wirtschafts-, Steuer- und Finanzpolitik der Bundesregierung zurückzuführen. Die Einleitung eines Frühwarnverfahrens durch die EU im Frühjahr 2002 habe die Bundesregierung durch die Vereinbarung unrealistischer Zusagen verhindert. Bis unmittelbar nach den Wahlen zum Deutschen Bundestag im September habe die Bundesregierung auf ihrer Einschätzung beharrt. Der Finanzausschuss sieht hierin ein nicht hinnehmbares Vorgehen, das allein wahltaktisch motiviert gewesen sei. Er bedauert es, dass die Bundesregierung diese Zeit nicht genutzt hat, um durch geeignete Maßnahmen steuernd einzugreifen, um zumindest das Ausmaß der Defizitüberschreitung einzudämmen. Im Bereich der Arbeitsmarktpolitik seien die Weichen falsch gestellt worden. Die Überschreitung der Kreditfinanzierungsgrenze sei auch eine Folge davon, dass die Bundesregierung ihre Haushalts- und Finanzplanung nicht vorausschauend und zukunftsorientiert gestaltet habe. Deshalb nehme die Bundesregierung die Ausnahmeregelung des Artikel 115 Grundgesetz in Anspruch, obwohl sie selbst in weiten Teilen selbst die Ursachen gesetzt oder es versäumt habe, rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

TOP 50
Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Arbeitsrechts (Flexibilisierungsgesetz - FlexG)
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 863/02 -

Der bayerische Gesetzesantrag zielt darauf ab, Überregulierungen im Bereich des Arbeitsrechts rückgängig zu machen und damit die Arbeitslosigkeit in Deutschland zu bekämpfen. In der Begründung verweist Bayern darauf, das verschiedene Schritte zur Flexibilisierung des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel das arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung aus dem Jahre 1996, wieder rückgängig gemacht wurden. Durch eine Reihe weiterer Gesetze, wie zum Beispiel durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Scheinselbstständigengesetz, sei der deutsche Arbeitsmarkt weiter verriegelt worden. Arbeitskosten und bürokratischen Belastungen für die Unternehmen und damit ihre Einstellungs- und Beschäftigungsrisiken hätten sich dadurch gravierend erhöht. Hinzu komme, dass eine Reihe von Vorschriften des Arbeitsrechts sich in der immer schwieriger werdenden Situation am Arbeitsmarkt als besonders einstellungshemmend erwiesen oder die Rettung gefährdeter Arbeitsplätze erschweren würden. Der Gesetzentwurf sieht Flexibilisierungen und Entbürokratisierungen in verschiedenen Bereichen vor. Änderungen sind vorgesehen im Betriebsverfassungsgesetz, im Tarifvertragsgesetz, im Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, im Kündigungsschutzgesetz sowie im Sozialgesetzbuch.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Bayern hat beantragt, den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung am 29. November 2002 zu setzen.

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