Mitwirkung in Europäischen Angelegenheiten

Foto: Flagge der Europäischen Union vor dem Bundesratsgebäude

© Bundesrat | Dirk Deckbar

Die europäische Integration ist weit vorangeschritten. Mit den 27 Staaten, die sich in der Europäischen Union zusammengeschlossen haben, verfügt der Staatenverbund mittlerweile über mehr als eine halbe Milliarde Einwohner. Mit der stetig wachsenden Bedeutung der EU hat auch die Mitwirkung des Bundesrates in den Angelegenheiten der Europäischen Union stark an Bedeutung gewonnen. Seine Rechte reichen von einem umfassenden Informationsanspruch über die Möglichkeit, Stellungnahmen zu allen EU-Vorlagen abzugeben, die Länderinteressen berühren, bis zur Entsendung von Vertretern in den Rat. Er nimmt gemeinsam mit dem Bundestag Integrationsverantwortung wahr.

Mitwirkung auf Europaebene im Grundgesetz verankert

Neben Artikel 50 des Grundgesetzes, der allgemein die Aufgaben des Bundesrates beschreibt, ist für die Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union Artikel 23 entscheidend.

Foto: Bildausschnitt Flagge der EU

Mitwirkung in Europäischen Angelegenheiten

© dpa | Jp Amet | 2012

Der so genannte Europaartikel wurde 1992 nach Verabschiedung der Maastrichter Verträge eingeführt und bestimmt, dass in Angelegenheiten der Europäischen Union der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mitwirken.

Diese Mitwirkung geht über die allgemeine Beteiligung der gesetzgebenden Körperschaften in Fragen der Außenpolitik hinaus und weist insbesondere dem Bundesrat in diesem Prozess eine aktive Rolle zu.

Damit soll der innerstaatliche Kompetenzverlust, den Bundestag und Bundesrat durch Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union erfahren, ausgeglichen werden.

Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union ist in folgenden Bestimmungen geregelt:

  • Artikel 23 Absätze 2 und 4 bis 7 Grundgesetz
  • Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (IntVG)
  • Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
  • Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder zur Regelung weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
  • Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMFinG)
  • Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG)

Unterrichtungspflicht der Bundesregierung

Foto: Dokumente des Bundesrates

Dokumente

© Bundesrat | 2011

Am Anfang steht eine umfassende und frühzeitige Informationspflicht der Bundesregierung. Die Unterrichtung bezieht sich auf alle Vorhaben, die für die Länder von Interesse sein könnten und umfasst Dokumente, Berichte und Mitteilungen von Organen der Europäischen Union und der Ständigen Vertretung Deutschlands über Sitzungen und Entscheidungen von EU-Gremien sowie Dokumente und Informationen über Initiativen und Stellungnahmen der Bundesregierung an Organe der Europäischen Union.

Beim Bundesrat gehen jährlich circa 22.000 solcher Dokumente ein. Lediglich 500 davon betreffen so genannte beratungsfähige Vorhaben. Davon werden wiederum circa 160 in den Ausschüssen und im Plenum des Bundesrates beraten.

Beteiligung des Bundesrates an der innerstaatlichen Willensbildung

Neben der reinen Unterrichtung ist der Bundesrat auch an der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition aktiv zu beteiligen, soweit Interessen der Länder berührt sind. Dies ist der Fall, wenn der Bundesrat an einer innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder die Länder innerstaatlich zuständig wären.

Da der Bundesrat an der Bundesgesetzgebung umfassend mitwirkt, ist auch seine Beteiligung in europäischen Angelegenheiten lückenlos. Die Stellungnahmen des Bundesrates sind allerdings von unterschiedlichem Gewicht, je nachdem, ob bei einer entsprechenden innerstaatlichen Regelung der Bund oder die Länder zuständig wären.

Soweit ein Vorhaben die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes betrifft, Interessen der Länder dennoch berührt werden, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition. Das heißt nichts anderes, als dass sie sich mit den vom Bundesrat vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen hat.

Betrifft ein Vorhaben im Schwerpunkt die Gesetzgebungskompetenzen der Länder oder die Einrichtung ihrer Behörden oder das Verwaltungsverfahren, so ist die Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen. Das bedeutet, sie ist im Zweifel die entscheidende bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition.

Der Bundesrat kann der Kommission seine Stellungnahmen auch direkt übermitteln. Dies geschieht zurzeit etwa 60 mal pro Jahr.

Beteiligung des Bundesrates an der Vertretung nach außen

Die Verhandlungsführung im Rat oder in den Beratungsgremien der Kommission liegt bei der Bundesregierung. Sie kann auf Verlangen Vertreter der Länder zu den Verhandlungen hinzuziehen, sofern der Bundesrat bei einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, die Länder innerstaatlich zuständig oder ihre Interessen sonst berührt wären.

Betrifft ein Vorhaben im Schwerpunkt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks, wird die Verhandlungsführung auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.

Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips durch den Bundesrat

Nach dem Vertrag von Lissabon haben die nationalen Parlamente bzw. deren jeweilige Kammern – und damit auch der Bundesrat – über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu wachen.

Dafür steht unter anderem die Subsidiaritätsrüge zur Verfügung, bei der es sich um die Möglichkeit einer Präventivkontrolle am Beginn des Gesetzgebungsverfahrens handelt. Mit ihr können die nationalen Parlamente oder Kammern innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung eines Gesetzgebungsentwurfs die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips rügen.

Die Rechtsfolgen der Rüge richten sich nach der Anzahl der entsprechend abgegebenen Stimmen. Wenn diese ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen (bzw. ein Viertel bei Vorhaben, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen) erreicht, ist der Entwurf erneut zu überprüfen (sogenannte Gelbe Karte).

Wird ein Quorum von 50 Prozent erreicht, muss die Kommission eine Stellungnahme anfertigen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist (sogenannte Orange Karte). Sofern in einem der Gremien eine Mehrheit eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sieht, wird der Entwurf nicht weiter behandelt.


Parlamentarische Beziehungen

Der Bundesrat verfügt über vielfältige parlamentarische Beziehungen innerhalb Europas. So nimmt er zum Beispiel regelmäßig an verschiedenen interparlamentarischen Konferenzen teil, zu denen unter anderem die Konferenzen der Europäischen Parlamentspräsidenten (PPK) gehören.

Dazu zählen die Konferenz der Präsidenten der Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarates (Europarat-PPK) und die Konferenz der Präsidenten der Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments (EU-PPK).

Zudem ist der Bundesrat Mitglied in der Vereinigung der Senate Europas, der zurzeit 16 Zweite Kammern der nationalen Parlamente angehören. Zusätzlich unterhält der Bundesrat sowohl auf politischer als auch auf Arbeitsebene intensive Kontakte zum Europäischen Parlament.

Eine besonders enge Beziehung innerhalb der EU besteht zum französischen Senat. Hier besteht eine parlamentarische Freundschaftsgruppe, die sich – jährlich abwechselnd – in beiden Ländern zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch trifft.

Glossary

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