Angelegenheiten der Europäischen Union (§ 9 Satz 2 EUZBLG) Bund-Länder-Vereinbarung in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder zur Regelung weiterer Einzelheiten der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (§ 9 Satz 2 EUZBLG)

vom 10. Juni 2010

Allgemeine Bestimmungen

Bundesregierung und Regierungen der Länder bekennen sich zur Verwirklichung eines vereinten Europas und der Entwicklung der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie zu den sich daraus ergebenden Informations- und Handlungspflichten im wechselseitigen bundesstaatlichen Treueverhältnis. Sie arbeiten auf der Grundlage von Artikel 23 des Grundgesetzes, des dazu ergangenen Integrationsverantwortungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) eng und vertrauensvoll zusammen.

Zur Festlegung weiterer Einzelheiten der diese Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen vereinbaren sie gemäß § 9 Satz 2 EUZBLG Folgendes:

I. Hinzuziehung von Ländervertretern zu Verhandlungen in Gremien der Europäischen Union

  1. Werden in Gremien des Rates oder der Kommission Vorhaben behandelt, zu denen dem Bundesrat vor Festlegung der Verhandlungsposition Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, so unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich über den Ort, den Zeitpunkt und die Beratungsgegenstände der Sitzungen dieser Gremien.

    Dasselbe gilt, soweit möglich, für vorbereitende Aktivitäten der Kommission wie formelle Anhörungen, Konsultationen und Expertengespräche.

  2. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des § 6 Absatz 1 EUZBLG führen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gemeinsam eine Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat, in denen Vorhaben behandelt werden, bei denen der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, bei denen die Länder innerstaatlich zuständig wären oder bei denen wesentliche Interessen der Länder betroffen sind. Darunter fallen auch die Gremien nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999, zuletzt geändert mit Beschluss des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006, sowie die Gremien, die in Ausführung der Verordnung nach Artikel 291 Absatz 3 AEUV zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eingesetzt werden, ferner der ständige Ausschuss nach Artikel 71 AEUV.

    Beim Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie beim Sonderausschuss Landwirtschaft werden die Länder durch Teilnahme von Ländervertretern an den Sitzungen zur Vorbereitung der Weisungen beteiligt. Die Liste kann einvernehmlich geändert werden, ohne dass es einer förmlichen Änderung dieser Vereinbarung bedarf.

  3. Der Bundesrat benennt der Bundesregierung die Ländervertreter beziehungsweise das die Vertreter entsendende Ressort einer Landesregierung. Für die in der Liste erfassten Gremien kann dies ebenfalls listenmäßig für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Werden Ländervertreter im Einzelfall außerhalb oder in Änderung der listenmäßig benannten Vertreter bestellt, teilt dies der Bundesrat vor den Verhandlungen mit.

    Die Bundesregierung wird dem Verlangen auf Hinzuziehung mindestens eines Ländervertreters, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 EUZBLG von zwei Ländervertretern, entsprechen, soweit ihr das möglich ist.

    Die Bundesregierung wird sich im Einzelfall jeweils bemühen, die Hinzuziehung eines Ländervertreters zu ermöglichen. Nimmt in den Fällen des § 6 Absatz 1 EUZBLG kein benannter Ländervertreter teil oder ist noch kein Ländervertreter vom Bundesrat benannt, kann im Einzelfall die Sitzung von einem Vertreter wahrgenommen werden.

  4. Über die Hinzuziehung von Ländervertretern zu informellen Treffen, soweit im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, verständigen sich Bundesregierung und Länder im Einzelfall.

  5. Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betreffen, benennt der Bundesrat nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, auf die die Bundesregierung für diese Vorhaben die Verhandlungsführung überträgt. Die Länder stellen eine den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 EUV entsprechende Vertretung gemäß der bestehenden Praxis bei diesen Ratstagungen sicher. Die Bundesregierung bemüht sich, die Teilnahme eines Ländermitarbeiters zur Unterstützung des vom Bundesrat benannten Ländervertreters zu ermöglichen. Bei Verhinderung der Ländervertreter nimmt ein Vertreter der Bundesregierung oder der Ständige Vertreter die Verhandlungsführung wahr.

  6. Die Übertragung der Verhandlungsführung im Rat an einen Landesminister umfasst auch die Mitwirkung im Vermittlungsverfahren zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament, soweit nicht Rechte betroffen sind, die der Bundesrepublik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Die Länder stellen die Verhandlungsführung gemäß Nummer 5 durch den benannten Landesminister oder durch einen Vertreter der politischen Ebene seines oder eines anderen Landes sicher.

  7. Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, benennt der Bundesrat nach § 6 Absatz 2 Satz 5 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben.

  8. Vertreter der Länder sind Mitglieder der deutschen Delegation. Sie nehmen an Delegationsbesprechungen vor Ort teil, die zur Vorbereitung während der Sitzungen durchgeführt werden. Vorausgehende gemeinsame Vorbereitungen, die auch von den Ländervertretern angeregt werden können, bleiben unberührt.

  9. Die Delegationsleitung liegt bei der Bundesregierung. Sie wird - unbeschadet der Verhandlungsführung zu einzelnen Vorhaben - vom Vertreter der Bundesregierung im Benehmen mit dem Vertreter der Länder wahrgenommen. Soweit die Verhandlungsführung nicht auf einen Ländervertreter übertragen ist, kann dieser in Arbeitsausschüssen und -gruppen mit Zustimmung des Delegationsleiters Erklärungen abgeben.

  10. Hinsichtlich Ziffer III.1 der Anlage zu § 9 EUZBLG weisen die Länder darauf hin, dass es sich hier nur um vorläufige Festlegungen handeln kann, die gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu stellen sind.

II. Zusammenarbeit zwischen der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union und den Ländern, Beobachter der Länder

  1. Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung und gegebenenfalls die bilaterale Botschaft in Belgien im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und soweit erforderlich die Länderbüros in Brüssel in Einzelfragen im Hinblick auf ihre Aufgaben.

  2. Die bewährte Praxis der Abordnung von Landesbediensteten an die Ständige Vertretung wird fortgeführt. Die abgeordneten Landesbediensteten sollen nach Möglichkeit in ländernahen Bereichen eingesetzt werden.

  3. Der Beobachter der Länder hat die Aufgabe, die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem EUZBLG zu unterstützen. Seine Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten gegenüber den Institutionen und Gremien der Europäischen Union sowie der Bundesregierung bleiben bestehen.

III. Schlussbestimmungen

  1. In der Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls innerstaatlich eine Zustimmung der Länder nach der Lindauer Absprache erforderlich ist, bestehen bei Bund und Ländern unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Verfahren in diesen Fällen bleibt einer besonderen Absprache überlassen.

  2. Ergänzende Formen der fachlichen Zusammenarbeit und Fachkontakte zwischen Bund und Ländern - z. B. auch im Bildungs- und Kulturbereich - werden nach Maßgabe von Artikel 23 des Grundgesetzes und des EUZBLG fortgeführt. Auf der Grundlage der Regelungen dieser Vereinbarung bleibt die bestehende Praxis der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Kultusministerkonferenz unberührt.
  3. Länderinterne Verfahren über die Beteiligung der Landtage in EU-Angelegenheiten bleiben im Rahmen der getroffenen Regelungen durch diese Vereinbarung unberührt.

  4. Diese Vereinbarung gilt nach § 11 EUZBLG nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.

  5. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. Juni 2008.

Unterzeichner/in der Bund-Länder-Vereinbarung
Zusammenarbeit in EU-Angelegenheiten

LandDatumAmtsbezeichnungUnterzeichner/in
BundBerlin, 15.06.2010BundeskanzlerinAngela Merkel
Baden-WürttembergBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentStefan Mappus
BayernBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentHorst Seehofer
BerlinBerlin, 10.06.2010Regierender BürgermeisterKlaus Wowereit
BrandenburgBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentMatthias Platzeck
Hansestadt BremenBerlin, 10.06.2010BürgermeisterJens Böhrnsen
Hansestadt HamburgBerlin, 10.06.2010Erster BürgermeisterOle von Beust
HessenBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentRoland Koch
Mecklenburg-VorpommernBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentErwin Sellering
NiedersachsenBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentChristian Wulff
Nordrhein-WestfalenBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentJürgen Rüttgers
Rheinland-PfalzBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentKurt Beck
SaarlandBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentPeter Müller
SachsenBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentStanislaw Tillich
Sachsen-AnhaltBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentWolfang Böhmer
Schleswig-HolsteinBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentPeter Harry Carstensen
ThüringenBerlin, 10.06.2010MinisterpräsidentinChristine Lieberknecht

Protokollerklärung der Länder zu der Vereinbarung

Hinsichtlich des Verfahrens der Einordnung eines EU-Vorhabens unter die Voraussetzungen für eine maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates beziehungsweise für die Übertragung der Verhandlungsführung für ein EU-Vorhaben auf einen Vertreter der Länder verweisen die Länder ergänzend auf den Briefwechsel zwischen dem damaligen Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Friedrich Bohl, und dem Chef der Staatskanzlei des damaligen MPK-Vorsitzlandes Thüringen, Staatssekretär Dr. Michael Krapp, datiert auf den 7. April 1997 sowie den 26. Mai 1997.

Ergänzender Schriftwechsel zu der Vereinbarung

Chef der Staatskanzlei

Erfurt, den 7. April 1997

An den
Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes
Herrn Bundesminister Friedrich Bohl, MdB
Adenauerallee 139–141
53113 Bonn

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

in der Zwischenzeit hat in zwei Bund-Länder-Besprechungen die in Abschnitt VIII. Nr. 8 der Bund-Länder-Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 29. Oktober 1993 vorgesehene Überprüfung der Vereinbarung stattgefunden.

Festgestellt werden kann, dass sich die Regelungen der Vereinbarung durchweg bewährt haben und einen geeigneten Rahmen für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit darstellen.

Insgesamt hat sich damit vorerst kein Änderungsbedarf für den Vereinbarungstext ergeben, wobei allerdings Fragen in Anwendung der bestehenden Regelungen zu klären bleiben und insbesondere die unterschiedlichen Rechtsauffassungen von Bund und Ländern zu § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) fortbestehen.

Offen ist auch noch die von den Ländern gewünschte Klarstellung, dass die Übertragung der Verhandlungsführung im Rat auf einen Minister der Länder auch etwaige Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Parlament umfasst. Dabei gehen die Länder davon aus, dass sie ihre Vertretung eigenständig bestimmen.

Auf der Grundlage der bisherigen Besprechungen schlage ich namens der Länder ergänzend folgende Regelung vor:

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder verständigen sich mit dem Ziel, verfassungsgerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, im Hinblick auf mögliche Auffassungsunterschiede in der Frage der Einordnung eines Vorhabens der Europäischen Union unter die Voraussetzungen für eine maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates (§ 5 Abs. 2 EUZBLG) bzw. für die Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder für ein Vorhaben der Europäischen Union (§ 6 Abs. 2 EUZBLG) auf folgendes Verfahren:

  • Auffassungen von Bund und Ländern zur Frage der maßgeblichen Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates bzw. der Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt formuliert und ausgetauscht werden. Auf § 4 Absatz 2 EUZBLG wird ausdrücklich hingewiesen.
  • Der Beschluss des Bundesrates, mit dem die maßgebliche Berücksichtigung bei der Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung bzw. die Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder für ein Vorhaben gefordert wird, soll so früh wie möglich gefasst werden. Gegebenenfalls ist ein derartiger Beschluss bereits vor einer inhaltlichen Stellungnahme zu dem Vorhaben der Europäischen Union zweckmäßig.
  • Der Beschluss des Bundesrates soll eine substantiierte Begründung enthalten, in der dargetan wird, inwieweit das Vorhaben nach Auffassung des Bundesrates die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG erfüllt.
  • Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht vorliegen, teilt das federführende Bundesressort dies dem Präsidenten des Bundesrates mit entsprechend substantiierter Begründung, in der auf die vom Bundesrat dargestellten Gesichtspunkte eingegangen wird, in angemessener Frist mit.
  • Soweit es um die Frage der Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder geht, wird eine entsprechende Äußerung der Bundesregierung unmittelbar nach Eingang in der nächsten Sitzung des Ständigen Beirates des Bundesrates behandelt. Der Ständige Beirat kann der Bundesregierung Gespräche auf politischer Ebene vorschlagen, bei denen geklärt wird, inwieweit – unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Frage der Übertragung der Verhandlungsführung – im vorliegenden Einzelfall eine Verständigung über das praktische Vorgehen in den einschlägigen Gremien der Europäischen Union möglich ist. Die Bundesregierung erklärt sich bereit, einem solchen Gesprächsvorschlag zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Krapp
Staatssekretär

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Bundesminister Friedrich Bohl

Bonn, den 26. Mai 1997

An den
Chef der Staatskanzlei des MPK-Vorsitzlandes
Herrn Staatssekretär Dr. Michael Krapp
Regierungsstraße 73
99084 Erfurt

Sehr geehrter Herr Kollege,

für Ihr Schreiben vom 7. April 1997 betreffend die Überprüfung der Bund-Länder-Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 29. Oktober 1993 danke ich Ihnen.

Mit Ihnen bin ich der Meinung, dass sich die Regelungen der Vereinbarung durchweg bewährt haben und deshalb kein Bedarf für Änderungen am Text der Bund-Länder-Vereinbarung besteht.

Zur Übertragung der Verhandlungsführung für ein Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament auf die Länder weise ich darauf hin, dass die Prüfung der Rechtslage durch die Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist. Auf jeden Fall kann nach Auffassung der Bundesregierung eine Vertretung der Länder im Vermittlungsausschuss nur entsprechend Abschnitt IV. Nr. 5 der Bund-Länder-Vereinbarung erfolgen.

Auf Grundlage der geführten Gespräche stimme ich der von Ihnen im Namen der Länder vorgeschlagenen und nachfolgend wiedergegebenen ergänzenden Regelung zu.

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder verständigen sich mit dem Ziel, verfassungsgerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, im Hinblick auf mögliche Auffassungsunterschiede in der Frage der Einordnung eines Vorhabens der Europäischen Union unter die Voraussetzungen für eine maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates (§ 5 Abs. 2 EUZBLG) bzw. für die Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder für ein Vorhaben der Europäischen Union (§ 6 Abs. 2 EUZBLG) auf folgendes Verfahren:

  • Die Auffassungen von Bund und Ländern zur Frage der maßgeblichen Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates bzw. der Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt formuliert und ausgetauscht werden. Auf § 4 Abs. 2 EUZBLG wird ausdrücklich hingewiesen.
  • Der Beschluss des Bundesrates, mit dem die maßgebliche Berücksichtigung bei der Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung bzw. die Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder für ein Vorhaben gefordert wird, soll so früh wie möglich gefasst werden. Gegebenenfalls ist ein derartiger Beschluss bereits vor einer inhaltlichen Stellungnahme zu dem Vorhaben der Europäischen Union zweckmäßig.
  • Der Beschluss des Bundesrates soll eine substantiierte Begründung enthalten, in der dargetan wird, inwieweit das Vorhaben nach Auffassung des Bundesrates die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG erfüllt.
  • Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht vorliegen, teilt das federführende Bundesressort dies dem Präsidenten des Bundesrates mit entsprechend substantiierter Begründung, in der auf die vom Bundesrat dargestellten Gesichtspunkte eingegangen wird, in angemessener Frist mit.
  • Soweit es um die Frage der Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder geht, wird eine entsprechende Äußerung der Bundesregierung unmittelbar nach Eingang in der nächsten Sitzung des Ständigen Beirates des Bundesrates behandelt. Der Ständige Beirat kann der Bundesregierung Gespräche auf politischer Ebene vorschlagen, bei denen geklärt wird, inwieweit – unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Frage der Übertragung der Verhandlungsführung – im vorliegenden Einzelfall eine Verständigung über das praktische Vorgehen in den einschlägigen Gremien der Europäischen Union möglich ist. Die Bundesregierung erklärt sich bereit, einem solchen Gesprächsvorschlag zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Bohl

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