Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG)
vom 24. Januar 2012
Präambel
Das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG) sieht vor, dass die Bundesregierung den Bundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes schriftlich unterrichtet. Diese, im Gesetz vorgesehene, Vereinbarung zwischen Bund und Ländern regelt die Einzelheiten der Unterrichtung.
- Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat in Angelegenheiten des StabMechG umfassend, fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies schließt den geplanten zeitlichen Rahmen der Behandlung mit ein.
Die Bundesregierung informiert insbesondere über:
a) Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes,
b) wesentliche Änderungen einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, insbesondere bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des Gewährleistungsrahmens hat,
c) Änderung des Rahmenvertrages der EFSF,
d) Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der EFSF in den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM),
e) Annahme oder Änderung der Leitlinien des Direktoriums der EFSF,
f) Einsatz weiterer Instrumente auf der Grundlage einer bestehenden Vereinbarung über eine Notmaßnahme der EFSF oder Änderung der Bedingungen einer Notmaßnahme.- Wenn in Fällen des § 3 Abs. 3 StabMechG besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegt, hat die Bundesregierung so früh wie möglich nach Durchführung der Maßnahme, in Fällen der Vertraulichkeit, wenn die Gründe der Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen, zu unterrichten.
- Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat analog § 5 Abs. 2 StabMechG durch die Übersendung aller ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, in den Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit gem. § 3 Abs. 3 StabMechG so früh wie möglich nach Durchführung der Maßnahme, in Fällen der Vertraulichkeit, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen. Informationen zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages nach § 5 Abs. 4, 5 und 6 StabMechG lässt die Bundesregierung dem Bundesrat ebenfalls zukommen.
- Die Rechte und Pflichten der Beteiligten auf Grund der Regelungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der europäischen Union, seiner Anlage und der ergänzenden Bund-Länder Vereinbarung bleiben aus Sicht der Länder von diese Vereinbarung unberührt.
Unterzeichner/in der Bund-Länder-Vereinbarung
Zusammenarbeit in EU-Angelegenheiten
Land | Datum | Amtsbezeichnung | Unterzeichner/in |
Bund | Berlin, 24.01.2012 | Parlamentarischer Staatssekretär | Steffen Kampeter |
Baden-Württemberg | Stuttgart, 28.11.2011 | Minister | Peter Friedrich |
Bayern | München, 12.12.2011 | Staatsministerin | Emilia Müller |
Berlin | Berlin, 08.12.2011 | Bevollmächtigte beim Bund | Monika Helbig |
Brandenburg | Potsdam, 21.12.2011 | Minister | Ralf Christoffers |
Hansestadt Bremen | Bremen, 08.12.2011 | Bevollmächtigte beim Bund | Prof. Dr. Eva Quante-Brandt |
Hansestadt Hamburg | Hamburg, 13.12.2011 | Bevollmächtigter beim Bund | Wolfgang Schmidt |
Hessen | Wiesbaden, 15.12.2011 | Staatsminister | Jörg-Uwe Hahn |
Mecklenburg-Vorpommern | Schwerin, 05.12.2011 | Chef der Staatskanzlei | Reinhard Meyer |
Niedersachsen | Hannover, 14.12.2011 | Ministerpräsident | David McAllister |
Nordrhein-Westfalen | Düsseldorf, 09.12.2011 | Ministerin | Dr. Angelica Schwall-Düren |
Rheinland-Pfalz | Mainz, 28.11.2011 | Staatsministerin | Margit Conrad |
Saarland | Saarbrücken, 07.12.2011 | Minister | Stephan Toscani |
Sachsen | Dresden, 13.01.2012 | Staatsminister | Dr. Jürgen Martens |
Sachsen-Anhalt | Magdeburg, 12.12.2011 | Staatsminister | Rainer Robra |
Schleswig-Holstein | Kiel, 09.12.2011 | Bevollmächtigter beim Bund | Heinz Maurus |
Thüringen | Erfurt, 02.01.2012 | Ministerin | Marion Walsmann |
Ergänzender Schriftwechsel zu der Vereinbarung
Die Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund
Berlin, den 9. Mai 2012
Europabeauftragte
Beauftragte für Bürgerschaftliches Engagement
Senatskanzlei
Jüdenstraße 1
10178 Berlin
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
am 11. Mai 2012 befasst sich der Bundesrat mit der geplanten Neuregelung des Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG) (BR-Drs. 240/12) in Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2012. Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Bund- Länder-Vereinbarung gem. § 5 StabMechG, konkret auf die in Ziffern 3 und 4 geregelten Einschränkungen der Unterrichtungspflicht der Bundesregierung.
Nach Prüfung der Änderungsvorschläge sind die Länder jedoch der Ansicht, dass von einer Anpassung der Bund-Länder-Vereinbarung abgesehen werden kann. Gleichzeitig möchte ich im Namen der Länder zur Gewährleistung der Rechtsklarheit vorschlagen, dass sich die Vertragsparteien auf eine gemeinsame Auslegung der genannten Ziffern im Lichte der Neuregelung einigen, und dies, wie bereits bei dem Bund-Länder-Gespräch am 2. März 2012 angesprochen, im Wege eines Briefwechsels festhalten.
Nach der Neuregelung des StabMechG ist aus Sicht der Länder nur noch dann eine nachträgliche Unterrichtung des Bundesrates zuzulassen, wenn in Fällen des § 3 Abs. 3 StabMechG eine besondere Vertraulichkeit vorliegt. Diese Auslegung entspricht aus unserer Sicht dem übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien der BLV. Die Unterrichtung muss in diesen Fällen nachgeholt werden, sobald die Gründe für die Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen. In allen anderen Fällen muss der Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt unterrichtet werden. Die Regeln der VS-Anweisung des Bundes bleiben davon unberührt.
Ich würde mich sehr freuen, wenn sich die Bundesregierung der vorgeschlagenen Verfahrensweise und der Auslegung anschließt. Über einen Schriftwechsel hinaus würden wir es begrüßen, wenn der Vertreter der Bundesregierung dieses gemeinsame Verständnis anlässlich der Beratungen zur Änderung des StabMechG in der kommenden Plenarsitzung des Bundesrates zum Ausdruck bringen könnte.
Im Vertrauen auf die weiterhin gute Zusammenarbeit verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Hella Dunger-Löper
Staatssekretärin
Bundesministerium der Finanzen
10. Mai 2012
Steffen Kampeter
Parlamentarischer Staatssekretär
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Sehr geehrte Frau Staatssekretärin Dunger-Löper,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. Mai 2012 zu der Neuregelung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) und dessen Auswirkungen auf die Vereinbarung, die wir zwischen Bund und Ländern geschlossen haben, um eine angemessene Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung zu gewährleisten.
Ich teile ihre Auffassung, dass nach der Neuregelung des StabMechG eine nachträgliche Unterrichtung des Bundesrates nur noch dann in Betracht kommt, wenn ein Fall besonderer Vertraulichkeit gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG vorliegt.Die Regeln der VS-Anweisung des Bundes bleiben davon unberührt.
Um eine Anpassung der Bund-Länder-Vereinbarung zu vermeiden und Rechtsklarheit zu gewährleisten, schließe ich mich Ihrem Vorschlag an, unsere einvernehmliche Position mit diesem Briefwechsel festzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter
Parlamentarischer Staatssekretär