Geheimschutzordnung des Bundesrates

Beschluss des Bundesrates vom 28. November 1986 - Bundesratsdrucksache 534/86 (Beschluss)

§ 1 [Anwendungsbereich]

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Bundesrates entstehen oder dem Bundesrat zugeleitet werden.

(2) Verschlusssache ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen von Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher und elektrische Signale, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).

(3) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer Verschlusssache anfällt (zum Beispiel Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder), ist ebenfalls Verschlusssache im Sinne von Absatz 2.

(4) Für das Sekretariat des Bundesrates gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung) für die Bundesbehörden in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2 [Grundsätze]

(1) Jeder ist verpflichtet, über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jeder, dem eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, und jeder, der von ihr Kenntnis erhalten hat trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieser Geheimschutzordnung.

(3) In Gegenwart oder in Hörweite von Unbefugten darf über den Inhalt von Verschlusssache nicht gesprochen werden.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft oder sonstigen Tätigkeit im Bundesrat.

§ 3 [Geheimhaltungsgrade]

(1) Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. STRENG GEHEIM (Abkürzung: str. geh.), wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
  2. GEHEIM (Abkürzung: geh.), wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.
  3. VS-VERTRAULICH (Abkürzung: VS-Vertr.), wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Abkürzung: VS-NfD), wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(2) Niederschriften über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssache im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen, weil die Verhandlungen vertraulich sind (§ 37 der Geschäftsordnung des Bundesrates).

(3) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachen-Anweisung für die Bundesbehörden.

§ 4 [Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade]

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.

(5) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der Verschlusssache nicht mehr als 30 Jahre vergangen sind, alle Empfänger der Verschlusssache schriftlich zu benachrichtigen. Ist die Einstufung einer Verschlusssache nur von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Umfange erforderlich, so ist dies auf der Verschlusssache zu bestimmen. Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der Verschlusssache nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

(6) Herausgebende Stellen im Sinne des Absatzes 4 sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Bundesrates entstehen,

  • a) die Vollversammlung des Bundesrates,
  • b) der Präsident,
  • c) die Ausschüsse,
  • d) die Vorsitzenden der Ausschüsse,
  • e) weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.

§ 5 [Kenntnis von und Zugang zu Verschlusssachen]

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie die Beauftragten der Regierungen der Länder können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse im Bundesrat erforderlich ist. Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse, die nicht Mitglieder einer Landesregierung sind, sowie den Beauftragten der Regierungen der Länder dürfen Verschlusssachen nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie nach den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Behörden ihres Landes zum Zugang zu Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades schriftlich ermächtigt sind.

(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Im Rahmen von Absatz 2 dürfen die in Absatz 1 genannten Personen einander von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher in Kenntnis setzen; dabei ist die Person, an welche die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

(4) Anderen Personen, die nicht Angehörige des Sekretariats des Bundesrates sind, dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle und nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 6 [Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen]

(1) Über Verschlusssachen dürfen grundsätzlich keine unverschlüsselten fernmündlichen Gespräche geführt werden.

(2) Fernmündliche Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise unverschlüsselt geführt werden, wenn die Erledigung der Angelegenheit dringlich ist und die schriftliche oder sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifizieren, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei fernmündlichen Gesprächen auf dem Funkwege (zum Beispiel Autotelefon), bei fernmündlichen Gesprächen mit Teilnehmern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und bei fernmündlichen Gesprächen von und nach Berlin (West) geboten.

§ 7 [Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen]

(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Anhörung von Sachverständigen oder anderen Personen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM in einem Wortprotokoll festgehalten werden.

(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(4) Die Niederschrift über die Beratungen von Verschlusssachen-Angelegenheiten wird entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. Der Vorsitzende legt die Anzahl der Exemplare fest.

(5) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als "Verschlusssache-Vertraulich" und höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(6) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher, die einem Ausschuss zugeleitet worden sind, ausgegeben oder entstehen sie im Ausschuss, so sind sie spätestens nach Ende der Sitzung dem Vorsitzenden auszuhändigen. Der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben werden. § 11 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Ausschussvorsitzende kann auch zulassen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher nach Registrierung durch die Verschlusssachen-Registratur den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses und den Beauftragten der Regierungen der Länder zum Verbleib bei der jeweiligen Landesregierung überlassen werden.

(7) Während einer Sitzung, in der Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM und GEHEIM behandelt werden, dürfen Notizen nur mit Genehmigung des Ausschussvorsitzenden gefertigt werden. Sie sind am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die Verschlusssachen-Registratur abzugeben. Der Ausschussvorsitzende kann zulassen, dass sie nach Registrierung durch die Verschlusssachen-Registratur den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses und den Beauftragten der Regierungen der Länder zum Verbleib überlassen werden.

§ 8 [Herstellung von Duplikaten]

Der Empfänger von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der Verschlusssachen-Registratur herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssache zu behandeln. Die Zahl der hergestellten weiteren Exemplare und Auszüge ist von der Verschlusssachen-Registratur festzuhalten.

§ 9 [Registrierung und Verwaltung der Verschlusssachen]

(1) Alle dem Bundesrat zugehenden oder im Bundesrat entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind der Verschlusssachen-Registratur zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der Verschlusssachen-Registratur aufzubewahren.

(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten oder der von ihm ermächtigten Stellen eingesehen oder bearbeitet werden.

(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der Verschlusssachen-Registratur ist schriftlich zu bestätigen.

(5) Notizen zu Angelegenheiten der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten oder der von ihm ermächtigten Stellen gefertigt werden. Sie sind von der Verschlusssachen-Registratur zu registrieren.

(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(7) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen. Sie sind auch nach der Löschung gemäß dem Geheimhaltungsgrad der zuvor gespeicherten Informationen zu behandeln und der Verschlusssachen-Registratur zu übergeben.

§ 10 [Weiterleitung von Verschlusssachen]

(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die Verschlusssachen-Registratur zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte beziehungsweise beauftragte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die Verschlusssachen-Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der Verschlusssachen-Registratur von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

§ 11 [Mitnahme und Überlassung von Verschlusssachen]

(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher aus den Diensträumen des Bundesrates ist unzulässig. Der Präsident oder die von ihm ermächtigten Stellen können die Mitnahme zulassen. Sie können Auflagen festlegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Überlassung von Verschlusssachen zum Verbleib bei der jeweiligen Landesregierung.

(3) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die Verschlusssache nach Möglichkeit bei den Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufzubewahren.

(4) Steht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, muss der Inhaber die Verschlusssache ständig bei sich führen.

(5) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher nicht gelesen und erörtert werden.

§ 12 [Mitteilungspflicht]

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbeauftragten des Sekretariats des Bundesrates mitzuteilen.

§ 13 [Ausführungsbestimmungen]

Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 14 [Inkrafttreten]

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1987 in Kraft.

Geheimschutzordnung des Bundesrates

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Geheimschutzordnung des Bundesrates
Beschluss des Bundesrates vom 28. November 1986
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