Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Foto: Blick in den Sitzungssaal

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Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den westdeutschen Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen. Am 23. Mai 1949 wurde es verkündet und trat am Tag darauf als provisorische Verfassung der Bundesrepublik in Kraft. Seit dem Beitritt der Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR am 3. Oktober 1990 gilt das Grundgesetz für ganz Deutschland.

Das Grundgesetz setzt sich aus 14 Abschnitten zusammen. Ihnen geht eine Präambel voraus. Im ersten Abschnitt werden wegen ihrer hervorgehobenen Bedeutung die Grundrechte behandelt.

Das Grundgesetz hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen, die mit ihm in Übereinstimmung stehen müssen.

Es kann nur mit einer 2/3-Mehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates geändert werden.

Unzulässig sind nach Artikel 79 Absatz 3 GG Änderungen an den in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat. Ebenfalls unabänderbar sind die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.

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