Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1513) (Bundesrats-Drucksache 435/22 [Beschluss])

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 50 Grundgesetz
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Artikel 51 Grundgesetz
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

§ 1 - Mitglieder

Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.

§ 2 - Inkompatibilität

Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

§ 4 - Ausweise, Fahrkarten

(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG.

(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.

II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates

Artikel 52 Absatz 1 Grundgesetz
Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

§ 5 - Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.

§ 6 - Stellung des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.

(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe BAT II a an aufwärts.

(3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.

§ 7 - Stellung der Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.

(2) Die Vizepräsidenten beraten und unterstützen den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben.

§ 8 - Präsidium

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.

(3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.

(5) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.

§ 9 - Ständiger Beirat

(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.

(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.

(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirates teilnehmen und muss jederzeit gehört werden.

(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirates teil.

(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:

  1. einem Mitglied des Präsidiums,
  2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
  3. jedem anderen Bevollmächtigten.

(6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.

§ 10 - Schriftführer

(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer.

(2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zum Schriftführer.

Artikel 52 Absatz 4 Grundgesetz
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

§ 11 - Ausschüsse

(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten.

(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.

§ 12 - Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse

(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.

(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

§ 13 - Vertreter des Bundesrates in anderen Organen

Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.

§ 14 - Sekretariat

(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.

(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des Präsidenten mit Unterstützung des Stellvertretenden Direktors. Der Direktor unterstützt den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte.

III. Die Sitzungen des Bundesrates

1. Vorbereitung der Sitzungen

Artikel 52 Absatz 2 Grundgesetz
Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

§ 15 - Einberufung und Bekanntgabe

(1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt.

(2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.

(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.

(4) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.

§ 16 - Anwesenheitsliste

Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.

2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Artikel 52 Absatz 3 Satz 3 und 4 Grundgesetz
Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

§ 17 - Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.

(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.

Artikel 53 Satz 1 und 2 Grundgesetz
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.

§ 18 - Teilnahme an den Verhandlungen

(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn der Präsident dies zulässt.

(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden.

Artikel 53 Satz 3 Grundgesetz
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

§ 19 - Fragerecht

(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.

(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.

(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der dafür vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das fragestellende Land kann seine Frage mündlich begründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.

(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechend Anwendung.

(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.

§ 20 - Leitung der Sitzung

(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.

(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der Sitzung.

§ 21 - Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen

Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.

§ 22 - Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

§ 22 a Dauer der Rede

(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.

§ 22 b Sachruf

Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.

§ 22 c Ordnungsruf

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.

(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

§ 22 d Entziehung des Wortes

(1) Überschreitet ein Mitglied des Bundesrates die maximal festgesetzte Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen.

(2) Ist ein Mitglied des Bundesrates während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so hat die Präsidentin oder der Präsident ihm das Wort zu entziehen.

(3) Bei einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied das Wort sofort entziehen.

(4) Das Wort darf dem Mitglied zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in den Stenografischen Sitzungsbericht nicht aufgenommen.

§ 22 e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates

(1) Wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass ein Sach- oder Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Bundesrates von der Sitzung ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden ist. Bis zum Schluss der Sitzung muss die Präsidentin oder der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungen das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundesrates kann von bis zu fünf Plenarsitzungen ausgeschlossen werden.

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die schwerwiegende Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung ausdrücklich eine Verletzung der Ordnung oder der Würde des Hauses festgestellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. Das Mitglied ist damit ohne Weiteres von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident stellt dies nach Wiedereintritt in die Sitzung fest.

(4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer des Ausschlusses auch nicht an Sitzungen der Europakammer oder der Ausschüsse teilnehmen.

§ 22 f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen den Sachruf nach § 22 b, den Ordnungsruf nach § 22 c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22 e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.

§ 22 g Unterbrechung der Sitzung

Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

3. Der Geschäftsgang im Bundesrat

§ 23 - Feststellung und Durchführung der Tagesordnung

(1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.

(2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die Tagesordnung fest. § 19 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus § 15 Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.

(4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines Gegenstandes nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung gemäß § 15 Absatz 3 zugestellt worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht, es sei denn, dass eine für die Beschlussfassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder dass es sich um einen Eilfall EG-Vorlage gemäß § 45d Absatz 1 handelt.

(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.

§ 24 - Redebeiträge

Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.

§ 25 - (weggefallen)

§ 26 - Anträge und Empfehlungen

(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.

(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.

(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.

Artikel 51 Absatz 2 Grundgesetz
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

§ 27 - Anzahl der Stimmen

Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.

Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz
Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.

§ 28 - Beschlussfähigkeit

(1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

(3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.

Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

§ 29 - Abstimmung

(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.

(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der Sitzung zurückstellen. Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.

§ 30 - Abstimmungsregeln

(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat, eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes), zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes), einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes), wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).

Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.

(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abzustimmen.

(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der Ausschüsse entsprechend.

§ 31 - Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes

Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall, so lässt er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend kann er nach erneuter Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.

§ 32 - Wirksamwerden der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.

Artikel 43 Absatz 2 Grundgesetz
Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

§ 33 - Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.

§ 34 - Sitzungsbericht

(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.

(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Absatz 2). Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.

(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim Präsidenten eingelegt wird. Gibt der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.

§ 35 - Vereinfachtes Verfahren

Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.

IV. Das Verfahren in den Ausschüssen

§ 36 - Zuweisungen der Vorlagen

(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Ausschuss. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Der Präsident kann den Direktor des Bundesrates mit der Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des federführenden Ausschusses beauftragen.

(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.

§ 37 - Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste

(1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.

§ 37a - Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund

(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.

(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.

§ 38 - Einberufung, Leitung, Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschussmitglied es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.

(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.

(3) Soweit der Ausschuss nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.

§ 39 - Beratung

(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor.

(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.

(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.

(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.

(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.

Artikel 53 Satz 1 und 2 Grundgesetz
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.

§ 40 - Teilnahme und Fragerecht

(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.

(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen.

(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören.

§ 41 - Berichterstattung im Ausschuss

Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

§ 42 - Beschlüsse, Stimmberechtigung

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.

(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.

(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.

§ 43 - Umfrageverfahren

Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.

§ 44 - Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Sekretär eine Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unterausschuss im Einzelfall entsprechend beschließt.

(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.

(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

§ 45 - Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse

Der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.

IV a. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union

Artikel 23 Absatz 2, 4 bis 6 Grundgesetz

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen könnten, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

§ 2 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt Teil II Seite 753) umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten.

§ 45 a - Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse

(1) Der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Der Präsident kann den Direktor mit der Auswahl und der Zuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und jeder Ausschuss können verlangen, dass weitere Unterrichtungen den Ausschüssen zugewiesen werden.

(2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eilbedürftigkeit (§ 45 d Absatz 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist.

(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluss des Vorhabens in der Europäischen Union. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über Empfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist.

(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des Entscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäischen Union die Aufgabe, die Vertreter der Länder fachlich zu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen.

Artikel 52 Absatz 3 a Grundgesetz
Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 45 b Europakammer

(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der Europakammer.

(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben.

§ 45 c Vorsitzende der Europakammer

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.

(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

§ 3 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der Länder berührt sind.

§ 4 Absatz 1 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.

§ 5 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.

(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei der Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben. Zur Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei Dritteln seiner Stimmen gefassten Beschluss, so ist die Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen des Bundes führen können.

(3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich wäre oder soweit die Länder zuständig wären.

§ 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder bei dem die Länder innerstaatlich zuständig wären oder das sonst wesentliche Interessen der Länder berührt, zieht die Bundesregierung auf Verlangen Vertreter der Länder zu den Verhandlungen in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies möglich ist.

(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft, soll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden.

§ 7 Absatz 1 bis 3 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Europäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.

§ 45 d - Zuständigkeit der Europakammer

(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlussfassung des Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet.

(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen, wenn

  1. dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist;
  2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;
  3. ein Land oder ein Ausschuss die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregen.

(4) Stellt der Präsident fest, dass die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weist er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundesrat einberuft. Der Präsident kann den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.

(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu deren Beschlussfassung der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlussfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.

§ 45 e - Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer

(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist.

(2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn ihr Zusammentreten erforderlich wird. Jedes Land kann die Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewiesenen Vorlage verlangen.

(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.

§ 45 f - Öffentlichkeit

(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.

(2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.

§ 45 g - Teilnahme an den Verhandlungen

An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zulässt.

§ 45 h - Beschlussfassung

(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.

(2) Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.

(3) Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.

§ 45 i - Umfrageverfahren

(1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.

(2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.

(3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen.

§ 45 j - Sitzungsbericht

Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45 f Absatz 1 Satz 2 bis 4).

§ 45 k - Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 15 Absatz 3 und 4, §§ 16, 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, §§ 22, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 26 Absatz 3, §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden.

§ 45 l - Vertreter der Länder

(1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.

(2) Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluss an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht, oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuss dies verlangen.

V. Schlussbestimmungen

Artikel 51 Absatz 1 Grundgesetz
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

Artikel 52 Absatz 4 Grundgesetz
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

§ 46 - Stellvertreter

Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder.

§ 47 - Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.

(2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.

§ 48 - Abweichung von der Geschäftsordnung

Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.

§ 49 - Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzblatt Teil II S. 527) außer Kraft.

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