Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates

Beschluss des Bundesrates vom 22. September 1995, Bundesratsdrucksache 577/95 (Beschluss), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 8. Juli 2016, Bundesratsdrucksache 360/16 (Beschluss)

Artikel 1

I Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates

§ 1
(1) Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außer der Fahrkostenerstattung eine Kostenpauschale nach diesen Bestimmungen, wenn sie in Berlin oder Bonn teilnehmen:

a) an einer Sitzung des Bundesrates, jedoch bei jeder Sitzung nur so viele Vertreter eines Landes, als das Land Stimmen hat (Artikel 51 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes); diese Einschränkung gilt nicht für Schriftführer und Berichterstatter (§§ 10, 25 der Geschäftsordnung des Bundesrates);

b) als Mitglied des Präsidiums (§ 8 Absatz 1 Geschäftsordnung Bundesrat) an Sitzungen des Präsidiums, als Mitglied des Ständigen Beirates (§ 9 Absatz 1 Geschäftsordnung Bundesrat) an Sitzungen des Ständigen Beirates;

c) an einer Sitzung eines Ausschusses (§ 11 Absatz 1 Geschäftsordnung Bundesrat) oder eines Unterausschusses (§ 39 Absatz 4 Geschäftsordnung Bundesrat), jedoch jeweils nur ein Vertreter jedes Landes. Diese Einschränkung gilt auch für das Land, das den Vorsitzenden stellt; sie gilt nicht für Berichterstatter, die von einem Unterausschuss zu einer Ausschusssitzung bestellt werden oder für Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, in den durch die Geschäftsordnung des Bundesrates genannten Fällen. § 12 bleibt im Übrigen unberührt.

d) an einer Sitzung eines Ausschusses des Bundesrates, dem sie selbst nicht angehören, sofern sie durch Beschluss ihres Ausschusses zum Zwecke der Koordinierung hierfür namentlich benannt wurden;

e) an einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses (Artikel 53a des Grundgesetzes);

f) an einer Sitzung des Vermittlungsausschusses (Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder eines von ihm eingesetzten Unterausschusses;

g) an einer Sitzung der vom Bundesrat eingesetzten Kommission zur Vorbereitung der Wahl der Bundesverfassungsrichter;

h) an Beratungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse auf Beschluss des Bundesrates oder des Vermittlungsausschusses;

i) an Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen in Angelegenheiten der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 23 Grundgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 313) in Verbindung mit der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Seite 10425) in der jeweils geltenden Fassung;

j) an anderen Sitzungen, Besprechungen oder Veranstaltungen, sofern sie der Bundesrat damit beauftragt oder der Präsident ihrer Teilnahme zugestimmt hat.


(2) Die Kostenpauschale und Fahrkostenerstattung nach diesen Bestimmungen erhalten auch

a) der Präsident für Reisen nach Berlin oder Bonn in Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten gemäß Artikel 57 des Grundgesetzes;

b) die Mitglieder des Bundesrates für Reisen nach Berlin oder Bonn im Auftrag des Bundesrates oder mit Zustimmung des Präsidenten (Dienstreisen).


(3) Die Kostenpauschale beträgt 60 Euro und wird für jede Sitzung und kalendertäglich nur einmal gewährt; sie wird als Aufwandsentschädigung gezahlt.

(4) Für Inlandsreisen nach anderen Geschäftsorten als Berlin oder Bonn aus den in Absatz 1 und 2 genannten Anlässen erhalten die Mitglieder des Bundesrates Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

§ 2
Die Teilnahme an den Sitzungen wird durch Eintragung in die Anwesenheitsliste (§ 16 und § 37 Absatz 3 Geschäftsordnung Bundesrat) oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen.

§ 3
Die Kostenpauschale wird nur gewährt, soweit das Mitglied des Bundesrates für denselben Tag nicht eine entsprechende Entschädigung aus Mitteln einer europäischen Körperschaft bezieht; entsprechende Belege sind beizufügen.

§ 4
Der Präsident erhält außer der Kostenpauschale nach diesen Bestimmungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.023 Euro, die monatlich im Voraus zu zahlen ist.

§ 5
(1) Die Mitglieder des Bundesrates haben nach Maßgabe des Artikels 8 § 4 Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2378, 2425) das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Zwischen Berlin und Bonn sowie zwischen Berlin oder Bonn und anderen innerdeutschen Städten sind für Flugreisen vorrangig Sondertarife beziehungsweise Fluggesellschaften mit Sonderkonditionen für den Bund in Anspruch zu nehmen. Benutzen sie innerhalb des Bundesgebietes Linienflugzeuge, so werden die Kosten gegen Nachweis und Begründung erstattet.

(2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundesrates die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft für Reisen innerhalb des Bundesgebietes von anderer Seite nicht annehmen. Das gleiche gilt, soweit die Kosten für die Benutzung von Linienflugzeugen nach Absatz 1 erstattet werden.

§ 6
Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglieder des Bundesrates Tagegeld und Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen der Auslandsreisekostenverordnung sowie die Fahrkosten 1. Klasse von der Bundesgrenze bis zum Tagungsort und zurück.

II. Reisekosten für sonstige Personen

§ 7
(1) Personen, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, erhalten Reisekosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes, wenn sie teilnehmen:

a) an einer Sitzung eines Ausschusses (§ 11 Absatz 1 Geschäftsordnung Bundesrat) oder eines Unterausschusses (§ 39 Absatz 4 Geschäftsordnung Bundesrat), jedoch jeweils nur ein Vertreter jedes Landes. Diese Einschränkungen gelten auch für das Land, das den Vorsitzenden stellt; sie gilt nicht für Vertreter eines Landes, die von einem Unterausschuss für eine Ausschusssitzung bestellt werden oder für Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in den durch die Geschäftsordnung des Bundesrates genannten Fällen. § 12 bleibt im Übrigen unberührt;

b) an einer Sitzung eines Ausschusses des Bundesrates, dem sie selbst nicht angehören, sofern sie durch Beschluss ihres Ausschusses zum Zwecke der Koordinierung hierfür namentlich benannt wurden;

c) an Beratungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse auf Beschluss des Bundesrates;

d) an Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe i. Dies gilt auch für jeweils eine Begleitperson eines Mitglieds des Bundesrates, wenn diese an einer Sitzung, Besprechung oder Veranstaltung gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe i teilnimmt, sowie im Fall der Verhinderung des Bundesratsbeauftragten im Ministerrang für dessen Vertreter, wenn dieser an den Ratssitzungen und informellen Ministerkonferenzen der Kultur- oder Bildungsminister teilnimmt.


(2) Das Gleiche gilt für Reisen im Auftrag des Bundesrates oder mit Zustimmung des Präsidenten.

(3) Die Teilnahme an den Sitzungen wird durch Eintragung in die Anwesenheitsliste (§ 37 Absatz 3 Geschäftsordnung Bundesrat) oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen.

(4) Mitglieder des Ständigen Beirats, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, erhalten für Reisen aus den in Absatz 1 und 2 sowie § 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anlässen und für die Teilnahme an Sitzungen des Ständigen Beirats Kostenerstattung entsprechend den Regelungen für Mitglieder des Bundesrates.

(5) Für den Direktor des Bundesrates gilt bei Auslandsdienstreisen § 6 Absatz 1 entsprechend.

(6) § 3 gilt in den Fällen der Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 8
(1) Bei Reisen eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Mitglieds des Ständigen Beirates, das nicht Mitglied des Bundesrates ist, gemäß § 1 Absatz 1 und 2 erhält sein Kraftfahrer eine Reisekostenpauschale. Er erhält sie auch dann, wenn das Mitglied öffentliche Verkehrsmittel benutzt, sein Kraftwagen ihm aber am Ziel der Reise zur Verfügung stehen muss.

(2) Der Kraftfahrer erhält die Reisekostenpauschale für den Tag, für den das Mitglied Anspruch auf die Kostenpauschale hat.

(3) Wird dem Mitglied auf Grund des § 3 die Kostenpauschale nicht gewährt, so erhält der Kraftfahrer trotzdem die Reisekostenpauschale, falls er selbst für diesen Tag keine Reisekosten oder sonstige Entschädigungen aus Mitteln einer europäischen Körperschaft bezieht.

(4) Diese Bestimmungen finden für Sitzungen in Berlin keine Anwendung auf Kraftfahrer, deren Wohnsitz oder Dienstort Berlin ist, und für Sitzungen in Bonn keine Anwendung auf Kraftfahrer, deren Wohnsitz oder Dienstort Bonn ist.

(5) Die Reisekostenpauschale beträgt bei Reisen im Inland 30 Euro.

(6) Bei Inlandsreisen nach § 1 Absatz 4 und Auslandsdienstreisen eines Mitgliedes des Bundesrates erhält der Kraftfahrer Tagegeld und Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

(7) Die Kraftfahrer der in § 7 genannten Personen werden nach dem Bundesreisekostengesetz abgefunden.

§ 9
Sachverständige oder andere Personen, die von einem Ausschuss oder einem anderen Gremium des Bundesrates in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung gehört werden, erhalten eine Entschädigung nach Richtlinien, die vom Präsidenten des Bundesrates erlassen werden.

§ 10
(1) Die Kostenpauschalen für Mitglieder des Bundesrates, des Ständigen Beirates und für die Kraftfahrer der genannten Personen werden unmittelbar von der Reisekostenstelle im Sekretariat des Bundesrates ausgezahlt. Die sonstigen nach §§ 1, 6, 7 und 8 zu leistenden Zahlungen übernehmen die Landesregierungen vorschussweise auf Grund der bei ihnen einzureichenden und von ihnen rechnerisch und sachlich zu prüfenden Reisekostenrechnungen.

(2) Die verauslagten Beträge sind für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Kalendervierteljahres unter Beifügung der Reisekostenrechnung einschließlich der zahlungsbegründenden Belege beim Sekretariat des Bundesrates anzufordern. Später eingereichte Reisekostenrechnungen werden nicht mehr berücksichtigt.

§ 11
Bei Benutzung von Dienstkraftwagen wird keine Kilometerentschädigung gezahlt.

§ 12
Für mehrtägige Sitzungen von Ausschüssen und Unterausschüssen, bei denen die Vertreter eines Landes wechseln, werden die nach diesen Bestimmungen zu erstattenden Kosten höchstens in dem Umfang gezahlt, in dem sie bei durchgehender Teilnahme des ersten Vertreters entstanden wären.

§ 13
Für die Teilnahme an Referentenbesprechungen, Sitzungen von Arbeitsstäben, Beiräten und dergleichen werden Kosten aus Mitteln des Bundesrates nicht erstattet. Die Vorschriften über die Erstattung von Kosten für Reisen in Angelegenheiten der Europäischen Union und § 1 Absatz 1 Buchstabe j bleiben unberührt.

§ 14
Mitglieder des Bundesrates im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die stellvertretenden Mitglieder.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.

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