Allgemeine Richtlinien für die Nutzung der Dienstgebäude des Bundesrates in Berlin und Bonn durch Dritte

Der Präsident des Bundesrates erlässt in Ausübung seines Hausrechts gemäß § 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 31. Mai 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1908) folgende Richtlinien:

§ 1 [Geltungsbereich]

Die Richtlinien beziehen sich auf die Nutzung des gesamten Dienstgebäudes in Berlin (Gebäude- beziehungsweise Grundstücksteile Leipziger Straße 3-4; so genannter 1A-Flügel des Detlev-Rohwedder-Hauses, Leipziger Straße 5-7; dem Bundesrat zur Nutzung zugewiesener Teil der Tiefgarage). Sie gelten auch für Räumlichkeiten der Außenstelle Bonn (Bundeshaus-Nordflügel, Görresstraße 15).

§2 [Abgrenzung zur Aufgabenwahrnehmung des Bundesrates]

Soweit die in § 1 genannten Gebäude- und Grundstücksteile den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates nach Artikel 51 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates sowie den im zweiten Abschnitt der Geschäftsordnung des Bundesrates genannten Organen und Einrichtungen des Bundesrates sowie den Mitarbeitern und Beschäftigten in dem dort beschriebenen Rahmen zur Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesrates dienen, handelt es sich nicht um eine Nutzung durch Dritte. Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung von Aufgaben und Funktionen im Rahmen des Sitzungsbetriebes des Bundesrates einschließlich der diese Sitzungen vorbereitenden Veranstaltungen und Besprechungen. Konferenzen und Sitzungen auf höchster politischer Ebene sowie die vorbereitenden Besprechungen, die einen Bundesratsbezug haben (zum Beispiel Ministerpräsidentenkonferenz) gelten ebenfalls nicht als Veranstaltungen Dritter. Die Zulassung zu den Sitzungen und Veranstaltungen des Bundesrates richtet sich ausschließlich nach der Geschäftsordnung und der Hausordnung des Bundesrates.

§ 3 [Grundsätze für die Nutzung des Gebäudes durch Dritte]

(1) Der Plenarsaal des Bundesrates, die Wandelhalle, die Eingangshalle und der Ehrenhof stehen als zentrale Orte des Verfassungslebens des Bundesrates für die Nutzung durch Dritte zum Zwecke der Durchführung eigenständiger Veranstaltungen nicht zur Verfügung.

(2) Die Sitzungssäle in Berlin und Bonn stehen für die Nutzung durch Dritte zum Zwecke der Durchführung eigenständiger Veranstaltungen zur Verfügung, soweit diese Veranstaltung einen engen sachlichen Zusammenhang zur Arbeit des Bundesrates als föderales Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland aufweisen. Eine Nutzung der Sitzungssäle in Bonn kann auch ergänzt für Veranstaltungen der anderen Verfassungsorganen ermöglicht werden.

(3) Der Plenarsaal in Bonn, der Multifunktionssaal sowie der Erfrischungsraum im Plenarbereich in Berlin stehen für eigenständige Veranstaltungen Dritter im Einzelfall zur Verfügung, soweit diese Veranstaltungen den Interesse des Bundesrates nicht zuwiderlaufen. Beim Plenarsaal in Bonn ist dem Denkmalschutz bei der Nutzung besondere Rechnung zu tragen.

(4) Eine Nutzung von Büroräumen in Berlin und Bonn kann nur ausnahmsweise und kurzzeitig zur Durchführung von Veranstaltungen gewährt werden. Eine reine büromäßige Nutzung von Räumlichkeiten durch Dritte ist aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen.

(5) Durch alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Nutzungen dürfen der Sitzungsbetrieb des Bundesrates und die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben durch die Gremien und das Sekretariat des Bundesrates nicht beeinträchtigt werden. Bei jeder Nutzung von Räumlichkeiten ist darauf zu achten, dass die Würde des föderalen Verfassungsorgans Bundesrat gewahrt wird.

(6) Bereits erteilte Genehmigungen für die Nutzung der Räumlichkeiten durch Dritte bleiben unberührt (zum Beispiel Nutzungen des Plenarsaales durch den Deutschen Bundestag anlässlich der Verleihung des Hörspielpreises). Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Genehmigung ist aus wichtigem Grunde möglich (zum Beispiel bei Verstoß gegen die Hausordnung).

§ 4 [Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses]

(1) Die nähere Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen den Dritten und der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümer der in § 1 genannten Grundstücksteile richtet sich im Falle der Zulassung nach einer schriftlich abzuschließenden privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung. Der Abschluss der Nutzungsvereinbarung erfolgt im Auftrage des Präsidenten durch den Direktor des Bundesrates.

(2) Für die Nutzung des Gebäudes wird in den Fällen des § 3 Absatz 2 und 3 ein kostendeckendes Entgelt erhoben.

§ 5 [Geltung der Hausordnung]

(1) Für die Veranstaltung, die von Dritten im Rahmen der Nutzungsvereinbarung durchgeführt werden, wird durch die Nutzungsvereinbarung eine Zutrittsberechtigung zu den von der Nutzung umfassten Gebäude- und Grundstücksteilen erteilt, als Ausnahme im Sinne von § 8 der Hausordnung des Bundesrates.

(2) Auf die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 9 der Hausordnung wird besonders hingewiesen. Den Weisungen der dazu befugten Bediensteten, insbesondere des Sicherheitsdienstes, ist Folge zu leisten.

Berlin, den 26. Mai 2001

Der Präsident des Bundesrates

(Kurt Beck)

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.