OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 602), zuletzt geändert durch Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 22. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3387)

- Auszug -

§ 112 [Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

§ 131

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen

    a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,

    b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,

  2. ...

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