Richterwahl, Ernennungs- und Nominierungsrechte

Foto: Blick auf die Roben der Richter des Ersten Senats sowie ein Richterbarett beim Bundesverfassungsgericht

Der Bundesrat wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts

© dpa | Uli Deck

Zu den Aufgaben des Bundesrates gehört die Wahl der Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Artikel 94 Abs. 1 GG). Darüber hinaus sind ihm in einer Vielzahl von Fällen Mitwirkungsrechte bei der Besetzung von Ämtern, Verwaltungsräten, Beiräten, Fachausschüssen und anderen Gremien eingeräumt.

So kann die Ernennung des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte nicht ohne Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Die Nominierungsrechte betreffen aber auch die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sowie den Beirat bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

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