Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Mitwirkung an der Verwaltung des Bundes

Die Mitwirkung des Bundesrates an der Verwaltung des Bundes besteht im Wesentlichen darin, dass er zu bestimmten Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften seine Zustimmung erteilen muss.

Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen, wie zum Beispiel die Straßenverkehrs-Ordnung, sind allgemein verbindliche Vorschriften zur Durchführung von Gesetzen. Sie werden von der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern erlassen. Meistens ist hierzu die Zustimmung des Bundesrates erforderlich (Artikel 80 Abs. 2 GG). Das bedeutet, dass der Bundesrat den Inhalt der Verordnung gleichberechtigt mitbestimmen kann.

Foto: Autobahn mit viel Fahrzeugen und Verkehr in beide Richtungen

Mitbestimmung bei der Straßenverkehrs-Ordnung

© panthermedia | Christian-Philipp Worring

In der Praxis wird die Zustimmung häufig nur nach Maßgabe bestimmter Änderungen erteilt. Die Verordnung kann dann nur in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt werden. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ist nicht möglich.

Der Bundesrat hat zudem ein eigenes Antragsrecht für Rechtsverordnungen (Artikel 80 Abs. 3 GG). Er kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Verordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Ebenso wie Rechtsverordnungen sind auch zahlreiche Allgemeine Verwaltungsvorschriften von der Zustimmung des Bundesrates abhängig (Artikel 84 Abs. 2 GG), wenn durch diese Vorschriften Kompetenzen der Länder berührt werden, so zum Beispiel, wenn die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit oder als Auftragsangelegenheit ausführen.

Mit Zustimmung des Bundesrates sind zum Beispiel der "Verwarnungsgeldkatalog" für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und der "Punktekatalog" für den Führerscheinentzug ergangen.

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