Europakammer

Foto: Flaggen Deutschlands und der EU

© panthermedia | Chris Schäfer

Der Bundesrat verfügt über eine eigene Europakammer. Wenn in Angelegenheiten der Europäischen Union eine schnelle Reaktion erforderlich ist, kann die Europakammer stellvertretend für das Bundesratsplenum Beschlüsse herbeiführen.

Aufgaben

Beschlüsse des Bundesrates, die Rechtswirkungen nach außen entfalten sollen, müssen grundsätzlich vom Plenum getroffen werden, das circa zwölf Mal im Jahr zu öffentlichen Sitzungen zusammentritt.

Dieser Sitzungsrhythmus reicht in der Regel aus, um die Beratung von Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union wirkungsvoll begleiten zu können. In Ausnahmefällen kann aber eine schnellere Reaktion des Bundesrates erforderlich sein, beispielsweise zur fristgerechten Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des europäischen Frühwarnmechanismus zur Subsidiaritätskontrolle.

Für diese Fälle und für die Behandlung von Gegenständen, die vertraulich beraten werden müssen, sieht das Grundgesetz (Artikel 52 Absatz 3 a) eine Europakammer vor, deren Beschlüsse als solche des Bundesratsplenums gelten.

Mitglieder und Abstimmungsverfahren

Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates in die Europakammer. Sie verhandelt grundsätzlich - außer bei Vertraulichkeit - öffentlich. An ihren Verhandlungen können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung sowie Beauftrage der Landesregierungen teilnehmen.

Die Stimmrechte der Länder in der Europakammer entsprechen denen im Plenum des Bundesrates. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch Anwesende abgegeben werden. Zur Stimmabgabe sind das Mitglied und die stellvertretenden Mitglieder der Europakammer des jeweiligen Landes befugt. Beschlussfähig ist die Kammer dann, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Das Votum der Kammermitglieder kann auch im Wege einer schriftlichen Umfrage eingeholt werden, wenn der Vorsitzende eine mündliche Beratung für entbehrlich hält.

Wenn die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weil ein Eilfall vorliegt oder Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren ist, weist der Präsident ihr den betreffenden Beratungsgegenstand zu. In seinem Auftrag kann auch die Direktorin des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union diese Zuweisung vornehmen. Die Einberufungsfrist der Kammer beträgt eine Woche. Sie kann aber entsprechend der Dringlichkeit der Beratungen verkürzt werden.

Sitzungstermine, Tagesordnungen und Beschlüsse

Anstehende Sitzungen

Derzeit liegen keine Sitzungsankündigungen vor.

Zurückliegende Sitzungen

29. Umfrage der Europakammer nach § 45i GO BR
Donnerstag 10.06.2021
bis
Dienstag 15.06.2021
16:00 Uhr
28. Umfrage der Europakammer nach § 45i GO BR
Freitag 17.04.2020
bis
Montag 20.04.2020
12:00 Uhr


Mitglieder

Kontakt zur Geschäftsstelle

Geschäftsführerin: Ministerialrätin Regine Gautsche

Bundesrat
Geschäftsstelle der Europakammer

11055 Berlin

workTel:  030 18 9100-450 faxFax:  030 18 9100-400

Glossary

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