Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes hat jedes Land mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
Insgesamt hat der Bundesrat 69 Stimmen und demzufolge 69 ordentliche Mitglieder, denn jedes Land kann nur so viele ordentliche Mitglieder für den Bundesrat benennen, wie es dort Stimmen hat (Artikel 51 Abs. 3 GG). So macht die für Beschlüsse in der Regel erforderliche absolute Mehrheit 35 Stimmen und die manchmal notwendige Zweidrittelmehrheit 46 Stimmen aus.
Kommt nach einer Landtagswahl eine neue Regierung ins Amt, muss diese ihre Mitglieder für den Bundesrat neu benennen. Die Zusammensetzung des Bundesrates ändert sich also erst, wenn die neue Regierung im jeweiligen Landtag vereidigt wurde. Bis dahin geben Mitglieder der alten Regierung die Stimmen des Landes im Bundesrat ab.
Zusammensetzung des Bundesrates
© Bundesrat | 2024
Hochauflösendes Bild (jpeg, 1MB)Kompromisslösung
Das abgestufte Stimmengewicht ist ein Kompromiss zwischen der "föderativen" Forderung nach Gleichbehandlung der Länder und dem demokratischen Ideal einer exakten Repräsentation der jeweiligen Einwohnerzahlen. Diese Lösung soll auch gewährleisten, dass die großen Länder die übrigen nicht übertrumpfen, aber auch die kleinen Länder die großen nicht majorisieren können.
Der Bundesrat wird nicht gewählt
"Bundesrats-Wahlen" gibt es nicht. Der Bundesrat kennt deshalb auch keine Wahlperioden. Er ist verfassungsrechtlich gesehen ein "ewiges Organ", das sich auf Grund der Landtagswahlen von Zeit zu Zeit erneuert. Die Wahlen zum Landesparlament haben dadurch stets auch eine bundespolitische Bedeutung.
© dpa | Martin Schutt
Die Wähler entscheiden zwar in erster Linie über die Zusammensetzung des Landtages und darüber, wer im Land regieren soll; indirekt wird damit aber zugleich festgelegt, wer im Bundesrat Sitz und Stimme erhält, denn die Mehrheit im Landesparlament bestimmt die Landesregierung, die ihrerseits die Bundesratsmitglieder aus ihrer Mitte bestellt (Artikel 51 Abs. 1 GG).
So erhält der Bundesrat auch seine demokratische Legitimation, denn seine Zusammensetzung ist durch Wahlen, durch den Willen des Volkes bestimmt. Die Staatsgewalt, die er ausübt, geht vom Volke aus.