Mindestlohn in der Fleischwirtschaft
Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 11. April 2014 zu einem Gesetzentwurf Stellung genommen, mit dem die Bundesregierung den Weg für einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn in der Fleischwirtschaft freimachen will.
Sie wollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen lassen, ob eine Verbesserung der im Entwurf enthaltenen Haftungsregelung für Generalunternehmer möglich ist. Nach dieser haftet bisher der Generalunternehmer, der einen Subunternehmer mit der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen beauftragt, für die Löhne, die der Subunternehmer seinen Arbeitnehmern schuldet. Gerade in jüngster Zeit habe es jedoch wiederholt Fallkonstellationen gegeben, in denen der Generalunternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, gegenüber dem Subunternehmer aber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestand. Dies führt nach Darstellung des Bundesrates dazu, dass die beim Subunternehmer eingehenden Zahlungen den betroffenen Arbeitnehmern nicht mehr als Lohn ausgezahlt werden können, weil sie unmittelbar an den Pfändungsgläubiger fließen. Aus Sicht des Bundesrates kämen als Lösungsansätze die Gründung eines Hilfsfonds oder die Schaffung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld in Betracht.
Mit ihrem Gesetzentwurf will die Bundesregierung dafür sorgen, dass der Anfang des Jahres abgeschlossene neue Mindestlohntarifvertrag für alle Arbeitsverhältnisse in der Fleischwirtschaft - auch für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer - zwingend zur Anwendung kommt. Ab dem 1. Juli des Jahres soll damit keiner der bundesweit etwa 100.000 Beschäftigten weniger als 7,75 Euro in der Stunde verdienen. Diese Lohnuntergrenze soll bis zum 1. Dezember 2016 in drei Schritten auf 8,75 Euro ansteigen.
Stand: 11.04.2014