Top 17Rückstellungen für Lebensversicherungen

Foto: Hänge-Register

© panthermedia | Boris Zerwann

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Länder möchten bei Lebensversicherungen effektive Überschussbeteiligung sicherstellen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6. März 2015 einer Verordnung zur Rückstellung von Beitragserstattungen in der Lebensversicherung nur mit Auflagen zugestimmt. Er möchte hierdurch den Spielraum für Versicherer erweitern, höhere Ausschüttungen an die Versicherten vornehmen zu können. Zudem wollen die Länder eine effektive Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer sicherstellen. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie die Vorlage in der gewünschten Form verkündet. Es ist vorgesehen, dass die Verordnung dann am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Die Vorlage konkretisiert Vorgaben zur Rückstellung von Beitragserstattungen in der Lebensversicherung. Künftig soll die Überschussbeteiligung der Versicherten nicht mehr davon abhängen, ob der Vertrag zum Alt- oder Neubestand des Versicherers gehört. Bereits erworbene individuelle Ansprüche oder Anwartschaften sollen in jedem Fall in voller Höhe erhalten bleiben.

Die Verordnung steht im Zusammenhang mit dem SEPA-Begleitgesetz aus dem Jahr 2013.

Stand: 06.03.2015

Video

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.