Top 17Hospiz- und Palliativgesetz

Foto: Arzt und Krankenschwester bei einer Patientin

© panthermedia | Ian Lishman

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Beschluss

Bundesrat will transparente Qualitätsstandards zur hospizlichen Versorgung einführen

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 12. Juni 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Hospiz- und Palliativversorgung beraten. In ihrer umfangreichen Stellungnahme kritisieren sie, dass der Entwurf den besonderen Belangen von Kindern, denen es in stationären Kinderhospizen nachzukommen gilt, nicht in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Hier seien eigenständige Rahmenvereinbarungen erforderlich.

Der Bundesrat setzt sich auch für die Einführung von überprüfbaren und transparenten Leistungs- und Qualitätsstandards zur hospizlich-palliativen Versorgung ein. Diese sollten Eingang in die Prüfkataloge der Krankenversicherung finden und Bestandteil der Regelprüfungen werden.

Die Länder fordern die Bundesregierung zudem auf, die Auswirkungen der neuen Regeln auf die Versorgungslandschaft drei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Auf dieser Basis sei dann die Notwendigkeit weiterer Verbesserungen zu prüfen.

Die Stellungnahme geht nun an die Bundesregierung, die sie mit einer Gegenäußerung an den Bundestag weiterleitet.

Flächendeckendes Angebot zur Hospiz- und Palliativversorgung

Die Bundesregierung möchte mit ihrem Gesetzentwurf die Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland verbessern. Ziel ist es, in ganz Deutschland ein flächendeckendes Angebot zu verwirklichen, um Menschen in ihrer letzten Lebensphase gut versorgen und begleiten zu können.

Die Hospiz- und Palliativversorgung soll hierzu durch gezielte Maßnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gestärkt werden. Der Entwurf setzt Anreize zum weiteren Auf- und Ausbau der Versorgung und fördert die Kooperation und Vernetzung in den relevanten Versorgungsbereichen. Zudem soll er für eine bessere Information der Versicherten über entsprechende Angebote sorgen, damit diese ihre letzte Lebensphase selbstbestimmt verbringen können.

Stand: 12.06.2015

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