Top 20Reform der Arbeitnehmerüberlassung

Foto: Buch Bürgerliches Gesetzbuch mit Richterhammer

© panthermedia | Boris Zerwann

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat befasst sich mit Regierungsentwurf zur Leiharbeit

Der Bundesrat hat sich am 8. Juli 2016 mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung befasst, der Missbrauch bei Leiharbeit und Scheinwerkverträgen verhindern soll. Der Entwurf regelt die Bedingungen für Leiharbeiter neu und will den missbräuchlichen Einsatz von Werkverträgen eindämmen. Leiharbeit soll künftig nicht länger als 18 Monate andauern. Danach müssen Entleihbetriebe die Arbeitnehmer fest übernehmen, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Bisher gab es keine Höchstüberlassungsdauer. Längere Überlassungsfristen sind allerdings durch tarifvertragliche Vereinbarungen möglich.

Equal Pay

Spätestens nach neun Monaten sollen Leiharbeiter grundsätzlich den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Abweichungen sind durch Branchen-Zusatztarifverträge aber möglich. Außerdem dürfen Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie können aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Leiharbeit

Durch eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch möchte die Bundesregierung zudem die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werkverträgen klarer fassen. Damit will sie verhindern, dass Verträge zwischen Unternehmen als Werkverträge bezeichnet werden, während es sich tatsächlich um Leiharbeit handelt. Die Überlassung von Arbeitnehmern muss künftig im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen, zum Beispiel bei Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih.

Keine wesentlichen Einwände der Länder

In seiner Stellungnahme äußert der Bundesrat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Regierungspläne, sondern formuliert lediglich eine Prüfbitte. Darin regt er an, über Ausnahmen für Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Bildungsangeboten wie z.B. Musik-, Sport oder und Kunst-Schulen nachzudenken.

Stand: 08.07.2016

Video

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.