Beschluss
Bundesrat warnt vor übereilter Umsetzung der strengeren Regeln für Makler
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die strengeren Berufszulassungsregeln für Makler und Immobilienverwalter nicht so rasch wie von der Bundesregierung geplant umgesetzt werden können. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 spricht er sich deshalb für ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes aus. Die bisherige Praxis habe gezeigt, dass gerade die Einführung neuer Erlaubnisse und die Durchführung von Sachkundeprüfungen einen erheblichen Vorlauf bräuchten. Für die Einführung des geplanten Qualitätsnachweises müsse deshalb mindestens eine Frist von 12 Monaten gelten. Andernfalls sei auch das erforderliche Niveau der Prüfungen nicht gewährleistet.
Anrechnung der unselbständigen Tätigkeiten
Außerdem fordern die Länder, die vorgesehene Ausnahme zu lockern, wonach Gewerbetreibende dann keinen Sachkundenachweis benötigen, wenn sie sechs Jahre selbständig als Immobilienverwalter oder Makler tätig waren. Stattdessen sollten hier auch Zeiträume in unselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Denn einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit gebe es nicht.
Evaluierung der neuen Anforderungen
Darüber hinaus bitten die Länder darum, die Auswirkungen der neuen Regeln wegen ihres Eingriffs in die Berufsfreiheit von Maklern und Immobilienverwaltern nach fünf Jahren zu evaluieren.
Sachkundenachweis erforderlich
Der Sachkundenachweis für Immobilienverwalter und Makler ist der Kern der Neuregelung der Bundesregierung. Künftig dürfen beide Berufsgruppen ihre Tätigkeit demnach nur aufnehmen, wenn sie ihre Qualifikationen belegen können. Wohnungseigentumsverwalter müssen darüber hinaus neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch Nachweise über ihre Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse vorzeigen.
Deutliche Verschärfung der bisherigen Rechtslage
Bislang unterliegen Makler und Immobilienverwalter wesentlich geringeren Anforderungen bei der Berufszulassung. Während Makler schlicht eine behördliche Erlaubnis benötigen, müssen Wohnungseigentumsverwalter die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen.
Weiteres Verfahren
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die sich innerhalb von sechs Wochen dazu äußern kann. Anschließend befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf.
Stand: 14.10.2016