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Foto: Zwei Notärzte im Rettungswagen

© panthermedia | Arne Trautmann

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Beschluss

Sicherung der notärztlichen Versorgung auf dem Land

Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern möchten die notärztliche Versorgung auf dem Land sicherstellen und haben hierfür am 25. November 2016 eine Entschließung vorgestellt. Darin fordern sie die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der es Honorarärztinnen und Honorarärzten ermöglicht, ohne Sozialversicherung zu arbeiten. Eine entsprechende Regelung Österreichs könne dabei Vorbild sein.

Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht

Zur Begründung ihrer Entschließung verweisen die Länder auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern, welches die Notarzttätigkeit als sozialversicherungspflichtig eingestuft hat. Dies führe zur Verunsicherung unter Notärztinnen und Notärzten, die vor allem im ländlichen Raum zunehmend auf Honorarbasis tätig sind. Die beiden Länder fürchten deshalb, dass es deutlich schwieriger werden könne, Notarztstandorte im notwendigen Umfang zu besetzen.
Fachverbände seien außerdem der Ansicht, dass der Ersatz sogenannter "Freelancer" durch nichtselbständige Notärztinnen und Notärzte zu Akzeptanzproblemen führen könne, heißt es in der Begründung weiter.

Nach österreichischem Vorbild

Österreich habe die nebenberufliche Notarzttätigkeit aus dem Sozialversicherungsrecht ausgenommen und wie auch die freiberufliche Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung unterstellt. Damit ist die nebenberufliche Notarzttätigkeit dort nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Die Bundesregierung solle das Bundesrecht entsprechend zeitnah anpassen. Nur dann seien rechtlich abgesicherte honorarärztliche Modelle weiterhin möglich.

Weiteres Verfahren

Die Entschließung wurde am 25. November 2016 vorgestellt und in den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, den Innenausschuss sowie den Gesundheitsausschuss überwiesen. Sobald alle Fachausschüsse ihre Beratungen beendet haben, entscheidet das Plenum endgültig über die Entschließung. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür jedoch nicht.

Stand: 25.11.2016

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