Top 40Lohngerechtigkeit

Foto: Aktenordner Lohnabrechnungen

© panthermedia | Randolf Berold

  1. Beschluss

Beschluss

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Hin zur Lohngleichheit: Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beseitigung der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern. Dies beschlossen die Länder am 10. Februar 2017. Die Gesetzesinitiative sieht die Einführung von Transparenzregeln vor. Danach erhalten Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Auskunftsanspruch zu den Entgeltstrukturen.

Auskunftsanspruch für Beschäftigte

Werden sie nicht nach Tarif bezahlt, können Beschäftigte anhand des Anspruchs die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit erfragen. Tarifgebundene Betriebe müssen nur den relevanten Tarifvertrag nennen.

Höhere Löhne leichter einklagen

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.
Der Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung des Anspruches auf gleichen Lohn erleichtern.

Prüfverfahren und Berichtspflicht

Darüber hinaus fordert der Gesetzentwurf private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten auf, die Löhne auf Entgeltgleichheit regelmäßig zu überprüfen. Zugleich werden die Unternehmen verpflichtet, in ihren Lageberichten über den Stand der Gleichstellung zu informieren.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf wird nun an den Bundestag weitergeleitet. Wann er das Vorhaben berät, steht derzeit noch nicht fest. Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend mit dem Bundestagsbeschluss.

Stand: 10.02.2017

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