Top 88Strafzumessung

Foto: Prozessakten der Moko (Mordkommission) «Ehre»

© dpa | Friso Gentsch

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Beschluss

Keine Strafmilderung bei Ehrenmord

Bayern möchte darauf hinwirken, dass die religiöse oder kulturelle Prägung eines Straftäters kein Grund für eine Strafmilderung sein kann und hat einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht.

Widersprüchliche Wertevorstellungen eine Herausforderung für Justiz

Über sogenannte "Ehrenmorde", Genitalverstümmelungen und Zwangsheirat sei die Justiz immer häufiger mit uns völlig fremden Wertvorstellungen konfrontiert. Dies stelle insbesondere die Strafgerichte bei Fragen der Schuld und Strafzumessung vor besondere Herausforderungen, heißt es zur Begründung der Initiative. Angesichts der zunehmenden Migration und der damit einhergehenden kulturellen sowie religiösen Diversifizierung in Deutschland sei ein klarer und an demokratischen Werten orientierter Umgang mit religiös motivierten Straftaten umso wichtiger.

Klare gesetzliche Vorgaben

Der Gesetzentwurf soll deshalb ausdrückliche Vorgaben schaffen. Dafür ergänzt er die Regelung zur Strafzumessung um zwei Aspekte: So stellt er zum einen klar, dass sich die Beurteilung einer Strafe immer an der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands orientiert. Zum anderen beschränkt er die Möglichkeit der Strafmilderung bei religiös motivierten Straftaten auf wenige Ausnahmefälle.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf wurde am 10. März 2017 vorgestellt und in die Ausschüsse überwiesen. Sobald diese ihre Beratungen beendet haben, entscheidet das Plenum endgültig über die Einbringung des Entwurfs beim Deutschen Bundestag. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür jedoch nicht.

Stand: 10.03.2017

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