Top 12Wettbewerbsbeschränkungen

Foto: Wettbewerbsrecht

© panthermedia | Boris Zerwann

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat ermöglicht Anpassung des Kartellrechts ans digitale Zeitalter

Wettbewerbsrecht im Zeichen der Zeit: Der Bundesrat hat am 31. März 2017 die vom Bundestag beschlossene Anpassung des Kartellgesetzes an die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft gebilligt.

Länder verlangen Ausnahme für öffentlich-rechtlichen Rundfunk

In einer begleitenden Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, die Macht und Missbrauchsmöglichkeiten der marktbeherrschenden Lebensmitteleinzelhändler einzudämmen. Die Machtkonzentration im Lebensmitteleinzelhandel habe erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Leidtragende seien kleine und mittlere Unternehmen sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher. Außerdem bitten die Länder die Bundesregierung, dafür zu sorgen, dass Kooperationen der Rundfunkanstalten keine kartellrechtlichen Hindernisse im Wege stehen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliege den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Er bräuchte deshalb größtmögliche Planungssicherheit, die ihm die GWB-Novelle in nicht ausreichendem Maße biete. Die Länder hatten schon in ihrer Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf gefordert, Kooperationen der Rundfunkanstalten entsprechend der Regelung für die Presse vom Kartellverbot auszunehmen.

Startups unter die Kontrolle der Kartellbehörden

Die Novelle des Wettbewerbsrechts weitet die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auf sogenannte Startups aus: Damit unterliegen sie künftig der Kontrolle der Kartellbehörden. Auch die Geschäftsideen junger, innovativer Unternehmen könnten hohes Marktpotential und große wirtschaftliche Bedeutung für den Erwerber haben, heißt es zur Begründung im Gesetz.

Ausnahmen für Presseverlage

Darüber hinaus erleichtert das neue Kartellgesetz Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich, indem es sie vom Kartellverbot ausnimmt. Presseverlage sollen so besser im Wettbewerb mit anderen Medien bestehen können.

Mehr Rechte für Kartellgeschädigte

Verbesserungen sind auch für Schadensersatzklagen von Verbrauchern und Unternehmen vorgesehen. Sie können Schäden durch Kartellrechtsverstöße künftig leichter gerichtlich durchsetzen. Dafür sorgen ein erleichterter Zugang zu Beweismitteln für Geschädigte und verlängerte Verjährungsfristen. Zudem stellt das Gesetz sicher, dass Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende Konzernmutter verhängt werden können. Kartellbeteiligte sollen sich nicht mehr durch Umstrukturierung ihrer Haftung entziehen können.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Stand: 31.03.2017

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.