Top 13aUrbane Gebiete

Foto: Neubaugebiet

© panthermedia | Arne Dedert

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Beschluss

Innerstädtischen Wohnraum schaffen

Wohnungsbau in verdichteten städtischen Gebieten ist künftig leichter möglich. Der Bundesrat hat am 31. März 2017 ein Gesetz gebilligt, das der Bundestag am 9. März 2017 verabschiedet hatte. Kommunen erhalten dadurch mehr Spielraum, um den Wohnungsmarkt zu entspannen.

Neues Zusammenleben in der Stadt: Urbane Gebiete

Eine neue Baurechtskategorie "urbane Gebiete" im Städtebaurecht erlaubt es künftig, auch in stark verdichteten städtischen Gebieten oder in Gewerbegebieten Wohnungen zu bauen und Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Dabei folgt das urbane Gebiet dem Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung.

Ziel ist es, dem großen Bedarf an innerstädtischem Wohnraum nachzukommen und zu einer nutzungsgemischten Stadt beizutragen, in der auch eine höhere Bebauungsdichte und weniger strenge Lärmschutzauflagen möglich sind. Darüber hinaus passt das Gesetz diverse Bestimmungen des Baugesetzbuches an die EU-Richtlinie Städtebaurecht und zur Stärkung des "neuen Zusammenlebens in der Stadt" an.

Außerdem regelt das Gesetz die Bedingungen für Zweit- und Ferienwohnungen insbesondere in touristisch geprägten Regionen neu und enthält Verbesserungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Lärmschutzprivilegierung bei Sportanlagen

Grundsätzlich zugestimmt hat der Bundesrat auch der geänderten Sportanlagenlärmschutzverordnung (vgl. TOP 13 b), Drucksache 121/17 (B), die ebenfalls einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen der Stadtbewohner schaffen soll: Um den Sport auch in verdichteten Stadtgebieten zu fördern, erhöht sie die zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nähe von Sportplätzen. Der Bundesrat stellt seine Zustimmung allerdings unter die Bedingung, dass die Lärmschutzvorgaben in den Nachtstunden verschärft werden. Sofern die Bundesregierung diese Änderung übernimmt, kann sie die Verordnung veröffentlichen. Sie soll drei Monate nach Verkündung in Kraft treten.

Entschließung zur Privilegierung für Kinderlärm

In einer zusätzlichen Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit den Ländern schnell Regelungen zu schaffen, um Kinderlärm an Sportanlagen in noch weiterem Maße lärmschutzrechtlich zu privilegieren. Es sei besonders wichtig, Kindern und Jugendliche zu ermöglichen, wohnortnah Sport treiben zu können, betonen die Länder.

Verwaltungsvorschrift zur TA-Lärm

Ebenfalls mit einer Änderung zugestimmt hat der Bundesrat einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur TA-Lärm (vgl. TOP13c), Drucksache 708/16 (B). Sie ergänzt diese um Immissionsschutzwerte in der neuen baurechtlichen Kategorie des urbanen Gebietes. Auch hier besteht der Bundesrat auf einer Reduzierung des zulässigen Werts auf 45 dB(A) für die Nachtstunden.

Stand: 31.03.2017

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