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Foto: Pflegerin und eine ältere Dame im Rollstuhl

© panthermedia | gilles lougassi

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Beschluss

Bundesrat fordert angemessene Personalschlüssel in der Pflege

Um die Sicherstellung von angemessenen Personalschlüsseln in der Pflege geht es dem Bundesrat in einer Entschließung vom 23. März 2018. Die im kommenden Jahr einzuführenden Untergrenzen müssten in sämtlichen Bereichen gelten, in denen Pflegepersonal tätig ist. Keinesfalls dürften die Vorgaben nur in den pflegeintensiven Bereichen Anwendung finden. Ansonsten drohe die Gefahr, dass Personal von Stationen ohne Personalschlüssel abgezogen wird. Wichtig sei außerdem, dass die Vereinbarung 24 Stunden gilt und eine bedarfsgerechte Versorgung sowie Pflege der Patientinnen und Patienten sicherstellt.

Keine Aushebelung durch Hilfskräfte

Darüber hinaus machen die Länder deutlich, dass der Personalschlüssel nur durch Fachpersonal und nicht etwa Auszubildende erfüllt werden darf. Um Personalknappheit und mögliche Versorgungsengpässe insbesondere im ländlichen Raum zu vermeiden, seien Bund, Länder und die Partner der Selbstverwaltung gemeinsam in der Verantwortung, umfassende Maßnahmen zur Fachkräftesicherung zu ergreifen. Nur so könnten Personaluntergrenzen umgesetzt und eingehalten werden.

Keine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser

Damit die zusätzlichen Personalkosten die Krankenhäuser nicht über Gebühr belasten, soll nach Ansicht des Bundesrates die Gesetzliche Krankenversicherung für deren Finanzierung aufkommen. Außerdem plädiert er dafür, die Sachleistungen in der Pflege an die Personalentwicklung anzupassen. Ansonsten sei zu befürchten, dass die finanziellen Folgen der Personalverbesserung allein von den Pflegebedürftigen getragen werden.

Geltung auch im Kreißsaal

Die Entschließung enthält auch einen Passus zur stationären Hebammenbetreuung: Hier erwartet der Bundesrat ebenfalls die Festsetzung eines angemessenen Personalschlüssels.

Die Bundesregierung hat im Juli 2019 ausführlich zu der Entschließung Stellung genommen (sh. BR-Drs. 333/19 [PDF, 358KB]).

Zum Hintergrund

Das SGB V verpflichtet den Spitzenverband der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zum 1. Januar 2019 Personaluntergrenzen für alle pflegeintensiven Bereiche einzuführen. Die Definition des pflegeintensiven Bereichs obliegt den Vertragsparteien. Sollte die Vereinbarung nicht zustande kommen, muss das Bundesgesundheitsministerium die Personalschlüssel per Verordnung zeitnah regeln.

Stand: 01.08.2019

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