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  1. Beschluss

Beschluss

Absetzung des Gesetzesantrages zur Beschleunigung von Asylverfahren

Hamburg, Berlin, Brandenburg und Bremen setzen sich dafür ein, dass Oberverwaltungsgerichte in Asylverfahren Leitentscheidungen treffen können und dadurch zu einer Beschleunigung der Verfahren insgesamt beitragen. In einem gemeinsamen Gesetzesantrag schlagen sie die erweiterte Möglichkeit von Rechtsmitteln vor. Die Initiative stand ursprünglich auf der Tagesordnung für die Plenarsitzung am 27. April 2018, wurde dann jedoch kurzfristig abgesetzt.

Verfahren nicht mehr zu bewältigen

Die antragsstellenden Länder begründen ihren Vorstoß mit dem erheblichen Anstieg von Asylverfahren in den vergangenen Jahren. So seien bei den Verwaltungsgerichten mittlerweile 324.000 Verfahren anhängig, was verglichen mit den Zahlen aus dem Jahr 2012 eine Steigerung um das 10-Fache bedeute. Allein durch die Schaffung zusätzlicher Richterstellen oder eine gerichtsinterne Umstrukturierung seien die Verfahren nicht mehr zu bewältigen.

Obergerichtliche Klärung

Die erweiterte Zulassung von Rechtsmitteln soll ermöglichen, dass zahlreiche Rechts- und Tatsachenfragen durch Grundsatzentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte geklärt werden, auf die sich die Verwaltungsgerichte der ersten Instanz wiederum berufen könnten. Die Grundsatzentscheidungen führten so zu einer Beschleunigung der erstinstanzlichen Verfahren und zugleich zu mehr Rechtssicherheit.

Orientierung fürs BAMF

Darüber hinaus könne sich auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an der obergerichtlichen Klärung orientieren, führen die Antragsteller weiter aus. So ließen sich Prozesse gänzlich vermeiden.

Hintergrund

Das aktuelle Asylgesetz lässt Rechtsmittel nur sehr eingeschränkt zu. Anders als im allgemeinen Verwaltungsprozess sind sie weder im Hauptsacheverfahren noch im einstweiligen Rechtsschutz möglich. Dies hat zu einer Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung geführt, die aus Sicht der Länder nicht mehr hinnehmbar ist.

Wie es weitergehen könnte

Um die Initiative erneut auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen, muss ein Land einen entsprechenden Antrag stellen.

Stand: 27.04.2018

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