Top 5Abtreibungs-Werbeverbot

Foto: Beratungsgespräch beim Arzt

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Beschluss

Straffreie Informationen über Schwangerschaftsabbrüche

Der Bundesrat debattierte am 27. April 2018 über die Frage, ob Ärzte künftig straffrei über Schwangerschaftsabbrüche in ihren Praxen informieren können. Dies fordern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen in einem Gesetzentwurf zur Abschaffung von § 219a StGB. Er war am 15. Dezember 2017 im Plenum vorgestellt und anschließend in die Fachausschüsse überwiesen worden. Obwohl diese ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen hatten, kam der Gesetzesantrag auf Wunsch Berlins am 27. April 2018 erneut auf die Tagesordnung. Eine Abstimmung über die Frage, ob der Entwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht werden soll, erfolgte im Plenum allerdings nicht. Daher werden nun die Ausschussberatungen fortgesetzt. Feste Fristvorgaben, wann diese beendet sein müssen, gibt es in der Geschäftsordnung nicht.

Vorschrift aus den dreißiger Jahren

Die Strafvorschrift, die im Wesentlichen aus dem Jahr 1933 stammt, sanktioniert Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft sowie für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die dafür geeignet sind. Sie sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Teil der Aufklärungspflicht

Strafen für das Anbieten auch sachlicher Informationen durch Ärztinnen und Ärzte sind aus Sicht der antragstellenden Länder nicht mehr zeitgemäß. Das Verbot widerspreche den heutigen Vorstellungen von Informationsfreiheit, Selbstbestimmung und freier Arztwahl. Schwangere sollten durch Informationen in die Lage versetzt werden, selbständig zu entscheiden, wie und bei welcher Ärztin oder welchem Arzt sie eine - legale - Abtreibung vornehmen lassen wollen. Medizinerinnen und Mediziner dürften nicht dafür bestraft werden, dass sie ihrer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten nachkommen. Das Medizin-Berufsrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien ausreichend, um unangemessene Werbung zu unterbinden. Sachliche berufsbezogene Information hingegen müssten straffrei sein, heißt es zur Begründung des Gesetzesantrags.

Zum Hintergrund

Tatsächlich kommt es in der Praxis immer wieder zu Strafanzeigen wegen eines Verstoßes gegen § 219a StGB. Im letzten Jahr sorgte ein Prozess in Gießen bundesweit für Aufsehen: am 24. November 2017 verurteilte das Gießener Amtsgericht eine Ärztin zu 6.000 Euro Geldstrafe, da sie auf ihrer Webseite einen Link mit Informationen zu Ablauf, Möglichkeiten und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen angeboten hatte.

Stand: 27.04.2018

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