Top 23Abtreibungs-Werbeverbot

Foto: Beratungsgespräch beim Arzt

© panthermedia | alexraths

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Beschluss

Debatte über Aufhebung des § 219a StGB

Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 erneut über die Frage debattiert, ob Ärzte künftig straffrei über Schwangerschaftsabbrüche in ihren Praxen informieren können. Dies fordern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen in einem Gesetzentwurf zur Abschaffung des Werbeverbots in § 219a StGB.

Nach der Plenardebatte wurde die Länderinitiative zur Fortsetzung der vertagten Beratungen wieder zurück in den Rechtsausschuss verwiesen.

Vorschrift aus den dreißiger Jahren

Die Strafvorschrift, die im Wesentlichen aus dem Jahr 1933 stammt, sanktioniert Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft sowie für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die dafür geeignet sind. Sie sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Teil der Aufklärungspflicht

Strafen für das Anbieten auch sachlicher Informationen durch Ärztinnen und Ärzte sind aus Sicht der antragstellenden Länder nicht mehr zeitgemäß. Das Verbot widerspreche den heutigen Vorstellungen von Informationsfreiheit, Selbstbestimmung und freier Arztwahl. Schwangere sollten durch Informationen in die Lage versetzt werden, selbständig zu entscheiden, wie und bei welcher Ärztin oder welchem Arzt sie eine - legale - Abtreibung vornehmen lassen wollen. Medizinerinnen und Mediziner dürften nicht dafür bestraft werden, dass sie ihrer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten nachkommen. Das Medizin-Berufsrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien ausreichend, um unangemessene Werbung zu unterbinden. Sachliche berufsbezogene Information hingegen müssten straffrei sein, heißt es zur Begründung des Gesetzesantrags.

Zum Hintergrund

Tatsächlich kommt es in der Praxis immer wieder zu Strafanzeigen wegen eines Verstoßes gegen § 219a StGB. Zuletzt sorgte ein Prozess in Gießen bundesweit für Aufsehen: Am 24. November 2017 verurteilte das Gießener Amtsgericht eine Ärztin zu 6.000 Euro Geldstrafe, da sie auf ihrer Webseite einen Link mit Informationen zu Ablauf, Möglichkeiten und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen angeboten hatte. Das Urteil wurde im Oktober 2018 vom Landgericht Gießen bestätigt.

Mehrfach vertagt

Der Gesetzesantrag der fünf Länder war am 15. Dezember 2017 im Plenum vorgestellt und in die Fachausschüsse überwiesen worden. Obwohl diese ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen hatten, kam das Thema auf Wunsch Berlins am 27. April und erneut am 14. Dezember 2018 auf die Plenartagesordnung.

Zeitplan offen

Nach der Plenardebatte wurde der Antrag zur Fortsetzung der vertagten Beratungen zurück in den Rechtsausschuss überwiesen. Sobald dieser seine Empfehlung für das Plenum erarbeitet hat, wird er zur Abstimmung wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Feste Fristen hierfür gibt es jedoch nicht.

Stand: 14.12.2018

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