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Foto: junger Mann mit Migrationshintergrund am Arbeitsplatz

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Beschluss

Schleswig-Holstein möchte Bleiberecht für junge Menschen ausweiten

Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, das Bleiberecht für gut integrierte Flüchtlinge auszuweiten. Das Land hat am 14. Dezember 2018 einen Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt, der geduldeten Ausländern zwischen 21 und 27 Jahren ein Bleiberecht gewährt, wenn sie nachhaltig in Deutschland integriert sind. Rechtlich ermöglichen soll das eine Ergänzung von § 25 b Aufenthaltsgesetz.

Perspektive auch für über 21 Jährige

Damit möchte Schleswig-Holstein eine Bleibeperspektive für diejenigen Flüchtlinge schaffen, die bereits vier Jahre in Deutschland leben und hier erfolgreich eine Schule besucht oder einen Berufsabschluss erworben haben, aber über 21 Jahre alt sind. Ihnen ist ein Bleiberecht nach der geltenden Regelung in § 25 a Aufenthaltsgesetz verwehrt. Tatsächlich müssen sie oft eine mehrjährige Frist abwarten, um dann über § 25 b Aufenthaltsgesetz, der einen mindestens achtjährigen Aufenthalt verlangt, ein Bleiberecht zu erhalten. Möglich ist das in der Regel nur über Kettenduldungen. Diese sollten durch die beiden Vorschriften § 25 a und § 25 b Aufenthaltsgesetz aber gerade vermieden werden.

Integrationsleistung anerkennen

Die Änderung von § 25 b Aufenthaltsgesetz trage dem Umstand Rechnung, dass die Mehrheit der unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis 17 Jahren nach Deutschland komme, erläutert Schleswig-Holstein seinen Gesetzesantrag. Für sie sei es faktisch nicht möglich, die zeitliche Vorgabe eines vierjährigen Aufenthaltes bis zum 21. Lebensjahr zu erfüllen. Trotz ihrer Integrationsleistung erhielten sie in der Folge kein Bleiberecht. Dies ist nach Ansicht Schleswig-Holsteins nicht mit der gesetzgeberischen Intention vereinbar, gut integrierten jungen Menschen eine gesicherte Aufenthaltsperspektive zu bieten.

Wie es weitergeht

Als nächstes beraten die Ausschüsse über den Gesetzesantrag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, erscheint er zur Beschlussfassung erneut auf der Plenartagesordnung.

Stand: 14.12.2018

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